Entscheidungsstichwort (Thema)
Duldungsverfügung nach dem Heimgesetz
Tenor
Es wird festgestellt, daß Ziffer I. 1. der gegenüber der Klägerin und Ziffer I. der gegenüber dem Kläger ergangenen Verfügung vom 23.11.1992 rechtswidrig waren, soweit sie die Verpflichtung zum Dulden des Betretens der von den Klägern privat genutzten Räume (Wohnzimmer, Schlafzimmer und Wohn-/Arbeitszimmer) betreffen.
Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 3/6, der Kläger zu 1/6 und der Beklagte zu 2/6.
Die Klägerin trägt 3/4 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.
Der Kläger trägt die Hälfte seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und 1/6 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Der Beklagte trägt 1/3 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers, sowie 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen ihnen gegenüber ergangene Duldungsverfügungen des Landratsamtes …
Die 1948 geborene Klägerin erhielt am 19.4.1988 ihre staatliche Anerkennung als Altenpflegerin. Der Kläger ist ihr Ehemann. Am 17.10.1989 meldete die Klägerin ein Seniorenheim …, gewerberechtlich an. Am 24.10.1989 beantragte sie die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Altenheimes nach § 6 Abs. 1 Heimgesetz (HeimG). Mit Bescheid vom 13.2.1990 versagte das Landratsamt … die Erlaubnis zum Betrieb eines Altenheimes und untersagte die Fortsetzung des bereits aufgenommenen, unerlaubten Betriebes des Alten- und Altenpflegeheimes, u.a. mit der Begründung, der Klägerin mangele es an der erforderlichen Zuverlässigkeit, da sie den Betrieb bereits vor Erlaubniserteilung aufgenommen habe. Die Klägerin legte hiergegen zunächst Widerspruch ein. Später nahm sie jedoch den Heimerlaubnisantrag und den Widerspruch zurück.
Mit Schreiben vom 21.1.1991 teilte die Klägerin dem Landratsamt …, daß sie beabsichtige, in … ein neues Alten- und Altenpflegeheim zu errichten. Sie beantragte deshalb eine verbindliche Zusage gem. § 38 LVwVfG über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb dieses neuen Heimes, was die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 HeimG anbelangt. Dieser Antrag wurde vom Landratsamt … abgelehnt. Das hiergegen angestrengte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart blieb ohne Erfolg (4 K 2036/91). Die von der Klägerin eingelegte Berufung gegen das Urteil der erkennenden Kammer vom 15.5.1992 ist derzeit noch beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängig.
Am 2.11.1992 verpflichtete das Landratsamt … die Klägerin zur Erteilung folgender Auskünfte bzgl. des Hauses in der …
- Name, Geburtsdatum und Adresse aller seitherigen Kräfte
- Daten der jeweiligen Aufnahme bzw. des Ausscheidens
- Daten der Verlegung in eine andere Einrichtung
- die hinsichtlich des Aufenthaltes getroffene Vereinbarungen einschl. nicht nur gelegentlicher Neben- und Sonderleistungen sowie die hierfür vereinbarten Entgelte.
Damit sollte geklärt werden, in wieweit der Heimbetrieb von der Klägerin fortgesetzt wird, insbesondere, ob eine Kurzzeit- oder Langzeitpflege betrieben wird.
Über den gegen diese Verfügung eingelegten Widerspruch wurde bislang noch nicht entschieden. Der gegen die Verfügung bei der erkennenden Kammer gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluß vom 15.12.1992 (4 K 3376/92) zurückgewiesen. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wurde nach § 161 Abs. 2 VwGO eingestellt, nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Kläger die angeforderten Auskünfte mit Schreiben vom 4.2.1993 erteilt hatte.
Am 23.11.1992 erließ das Landratsamt … schließlich gegenüber der Klägerin eine Duldungsverfügung, gegen welche sie sich mit der vorliegenden Klage wendet. Mit dieser Verfügung wurde die Klägerin verpflichtet, am 24.11.1992 folgende Überwachungsmaßnahmen des Landratsamtes … als zuständiger Heimaufsichtsbehörde zu dulden:
- Betreten aller Räume im Haus …, die der Unterbringung und dem Aufenthalt der Bewohner dienen, auch wenn sie von der … mitbenutzt werden, um dort Prüfungen und Besichtigungen nach dem Heimgesetz vorzunehmen (Ziffer I. 1. der Verfügung)
- Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen, die den Schluß auf einen Heimbetrieb zulassen (Ziffer I. 2. der Verfügung)
- Inverbindungsetzen mit den Heimbewohnern (Ziffer I. 3. der Verfügung)
- Befragung von Beschäftigten (Ziffer I. 4. der Verfügung).
Zur Begründung führte das Landratsamt … aus, die zwangsweise Überwachung des Hauses gem. § 9 Abs. 2 HeimG sei notwendig, weil die Klägerin der Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf der Grundlage der Verfügung vom 2.11.1992, die für sofort vollziehbar erklärt worden sei, nicht nachgekommen sei und auch nicht zu erwarten sei, daß die erforderlichen Erkenntnisse für weitere heimaufsichtliche Maßnahmen auf anderem Wege schnell zu erlangen wären. Es müsse trotz der Untersagungsverfügung davon ausgegangen werden, daß die Klägerin nach wie vor ein Alten- und Altenpflegeheim i.S.d. § 1 Hei...