Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung. Widerruf und Feststellung
Nachgehend
Tenor
Das Verfahren ist eingestellt, soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abbruches der Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien über eine künstlerische Darbietung des Klägers am 15.08.1993 im Baden-Württemberg Club beantragt hatte.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Vertreter des öffentlichen Interesses vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Unterlassung und den Widerruf einer Äußerung, sowie hilfsweise die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit.
Vom 12. bis zum 22. August 1993 wurden in Stuttgart die Leichtathletikweltmeisterschaften 1993 abgehalten. Da das Land Baden-Württemberg beabsichtigte, im Rahmen dieser Sportveranstaltung das Land in einem sogenannten „Baden-Württemberg Club” als „moderne Wirtschaftsregion mit hoher Lebensqualität” der Öffentlichkeit zu präsentieren, wurde durch Vertrag vom 14. Mai 1993 eine Werbeagentur mit der Planung, Organisation und Durchführung dieses Clubs beauftragt. Die Werbeagentur hatte bereits zuvor bei dem Agenten des Klägers, einem international bekannten Pianisten, angefragt, ob dieser für ein Konzert im genannten Club zur Verfügung stehe. Nachdem der Agent für einen Konzerttermin grundsätzlich zusagte, wurden die Vertragsverhandlungen nicht mehr weitergeführt, da bekannt wurde, daß der Kläger Mitglied von „Scientology” ist. Mit Schreiben vom 21. Mai 1993 teilte die Werbeagentur dem Agenten eine Stellungnahme … des Staatsaministeriums von Baden-Württemberg mit, die u.a. zum Inhalt hat: „Die Regierung von Baden-Württemberg respektiert den religiösen Glauben von … bzw. von jedem anderen. Herr … kann natürlich, wo immer er will, Konzerte geben. Die Regierung wird Herrn … für ein Konzert nicht engagieren. Die Regierung ist überzeugt, daß Scientology keine religiöse Gemeinschaft, sondern eine Sekte ist, die hauptsächlich kommerzielle Interessen hat”.
Mit Schreiben vom 08. Juni 1993 beantragten Abgeordnete des Landtags von Baden-Württemberg einen Beschluß des Landtags, die Landesregierung zu ersuchen, dem Landtag zu berichten, wie sie die generelle Problematik beurteile, daß durch Auftritte von u.a. Künstlern, die bekennende Scientologen seien und Landeszuschüsse erhielten, die „Scientology-Church” indirekt unterstützt werde und wie sie gewährleisten wolle, daß solche Zahlungen nicht an „Scientology” weitergeleitet würden, sowie, welches Vorgehen den jeweiligen Veranstaltern empfohlen werde. In der Begründung des Antrags wurde auch auf den Kläger hingewiesen, der beabsichtige, bei einer von einem privaten Veranstalter durchgeführten Veranstaltung, für die ein Zuschuß des Landes geleistet werde, aufzutreten. Mit Schreiben vom 09. Juli 1993 teilte die Ministerin für Kultus und Sport des Landes Baden-Württemberg zur Beantwortung dieser Anfrage u.a. mit, daß zukünftig „eine staatliche Förderung von Veranstaltungen in Frage gestellt werde, an der aktiv und offen bekennende Scientologen und Mitglieder ähnlicher Gruppierungen auftreten”.
Das Staatsministerium Baden-Württemberg teilte dem Kläger des weiteren mit Schreiben vom 14. Juni 1993 mit, daß er „jederzeit an jedem Ort in Baden-Württemberg ein Konzert geben oder sonstwie auftreten könne … das Land als Veranstalter jedoch aufgrund der bekannten Haltung der Landesregierung zur Scientology-Sekte keinen Vertrag … abschließen” werde.
Nachdem mit Schreiben vom 22. Juni 1993 die „Kommission für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, Washington” den Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg um Mitteilung der Gründe, die zur Absage des Konzertes anläßlich der genannten Leichtathletik-Weltmeisterschaften geführt hätten, gebeten hatte, teilte das Staatsministerium mit Schreiben vom 02. Juli 1993 der genannten Kommission u.a. mit, daß der Kläger „überall und so oft er wolle in Baden-Württemberg auftreten könne. Die Regierung werde ihn aber als Veranstalter seines eigenen kulturellen Programms nicht engagieren … weil … ein solcher Künstler kein geeigneter Werbeträger für das Land” sei.
Der Kläger erhob am 15.12.1993 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart und beantragte zunächst auch die Feststellung, daß der Abbruch der Vertragsverhandlungen rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger beantragt nunmehr,
- den Beklagten zu verpflichten, die Äußerung, wonach eine staatliche Förderung von Veranstaltungen in Frage gestellt sei, wenn der Kläger als bekennender Scientologe dort...