Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensrecht

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 01.12.1999; Aktenzeichen 1 BvR 395/94)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger je zur Hälfte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Aufhebung des Bescheides des Landrates des Landkreises Worbis vom 20. Dezember 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 16. Dezember 1991, mit dem das Eigentum an dem Einfamilienhaus … in L., eingetragen im Grundbuch von Leinefelde, Blatt 9053, Flur 6, Flurstück … auf die Beigeladenen je zur Hälfte übertragen wird.

In den Jahren 1978 bis 1989 errichteten die Beigeladenen das streitgegenständliche Einfamilienhaus auf dem Grundstücks … in L., an dem ihnen mit Wirkung vom 1. Mai 1979 ein Nutzungsrecht verliehen worden war.

Mitte des Jahres 1989 faßten die Beigeladenen den Beschluß, die DDR zu verlassen. Am 3. Oktober 1989 begab sich die Beigeladene zu 1. nach Prag zur Botschaft der Bundesrepublik Deutschland. Dort erhielt sie über den vermittelnden Rechtsanwalt Dr. Vogel die Zusage, innerhalb von acht Wochen aus der DDR ausreisen zu können. Am 5. Oktober kehrte sie nach L. zurück und am 6. Oktober stellten die Beigeladenen einen Ausreiseantrag für sich und ihre Kinder. In diesem Zusammenhang verlangte der Leiter der Abteilung Inneres des Rates des Kreises Worbis T. von den Beigeladenen, ihr Haus zu verkaufen.

Ende September/Anfang Oktober 1989 kam es durch Vermittlung des Schwagers des Beigeladenen zu 2. zu einem Kontakt zwischen den Beigeladenen und dem Väter des Klägers zu 2., der die Bereitschaft zeigte, daß Haus für die Kläger zu erwerben. Die Beigeladenen, verlangten als Kaufpreis 65.000,– DM und die Übernahme eines noch laufenden Kredits, der zu diesem Zeitpunkt noch mit ca. 35.900,– M/DDR valutierte. Der Vater des Klägers zu 2. bot die Zahlung von 50.000,– DM und die Übernahme des Kredits an. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt nahmen die Beigeladenen das Angebot des Vaters des Klägers zu 2. an.

Am 12. Oktober 1989 beantragte der Beigeladene zu 2. die Zustimmung der Stadt L. zu dem geplanten Verkauf. Am 24. Oktober 1989 stimmte die Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR dem Schuldnerwechsel hinsichtlich der auf dem Grundstück lastenden Hypotheken zu. Am 2. November 1989 erfolgte der Verkauf des Hauses von den Beigeladenen an die Kläger durch Abschluß eines Grundstücksüberlassungsvertrages vor dem staatlichen Notariat Worbis. Die Zahlung eines Kaufpreises wurde dabei, abgesehen von der Übernahme der Hypotheken, nicht vereinbart. Am 6. November 1989 wurde den Klägern das Nutzungsrecht an dem Grundstück verliehen.

Am 7. November erhielten die Beigeladenen von dem Abteilungsleiter T. die Nachricht, daß sie sich für die Ausreise bereithalten sollten. Am 9. November 1989 gegen 15 Uhr reisten die Beigeladenen mit ihren Kindern aus der DDR aus. In der Bundesrepublik übergab der Vater des Klägers zu 2. kurz darauf den Beigeladenen die vereinbarte Summe von 50.000,– DM.

Im Verlauf des Dezember 1989 und Januar 1990 holten die Eltern des Beigeladenen zu 2. und auch dieser selbst einige Möbelstücke, die mitverkauft worden waren, gegen Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises wieder ab.

Mit Schreiben vom 26. August 1990 beantragten die Beigeladenen die Rückübertragung des Hauses. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1990 gab der Beklagte dem Antrag statt. Gleichzeitig wurden die Beigeladenen verpflichtet, den Kaufpreis an die Kläger zurückzuerstatten, sich über die angefallenen Umzugskosten zu einigen und die Formalitäten über einen Notar abzuwickeln.

Von dieser Entscheidung erhielt der Kläger zu 1. mit Schreiben des Beklagten vom 9. – Januar 1991 Kenntnis. Darin heißt es, daß der Familie G. die Möglichkeit gegeben werde, ihr durch Nötigung verlorenes Eigentum zurückzuerhalten; Herr G. sei verpflichtet worden, die Verkaufssumme zurückzuerstatten und sich über die angefallenen Umzugskosten zu einigen. Eine förmliche Zustellung des Bescheides vom 20. Dezember 1990 an die Kläger erfolgte nicht.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 16. Januar 1991 nahmen die Kläger gegen die Rückübertragung an die Beigeladenen Stellung und trugen vor, ihr Eigentum redlich erworben zu haben. Ferner kündigten sie an, „in einem möglichen Gerichtsverfahren bis zur letzten Instanz ihre Rechte” wahrnehmen zu wollen. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 11. Oktober 1991 begründeten sie den Widerspruch „gegen die Entscheidung des Landrates des Landkreises Worbis zum Rückübertragungsantrag der Eheleute G. vom 20.12.1990”.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1191 wurde der Bescheid vom 20. Dezember 1990 dahingehend abgeändert, daß nunmehr das Eigentum an dem streitgegenständlichen Gebäude an die Beigeladenen zu je ein Halb übertragen wird. Die Nebenbestimmungen wurden ...

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