Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylrecht (Bosnien-Herzegowina)
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Klägerseite hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Kläger sind Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina. Die Kläger zu 1) bis 6) reisten wegen des Bürgerkrieges 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurden die Kläger zu ihrem Asylbegehren gehört. Sie haben hierbei insbesondere auf ethnische Probleme mit den Serben hingewiesen; die Kläger zu 1), 4) und 6) fürchten weiter eine Bestrafung wegen Entziehung vom Wehrdienst.
Mit Bescheiden vom 7.7.1997, 11.7.1997 und 13.8.1997 hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das Asylbegehren abgelehnt, das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG verneint und eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung erlassen.
Am 18.7.1997, 29.7.1997 bzw. 26.8.1997 haben die Kläger in den Verfahren 9 E 31097/97.A (1), 9 E 31129 und 9 E 31313/97.A (1) Klage erhoben. Die Verfahren wurden verbunden.
Die Klägerseite hat in der mündlichen Verhandlung die zunächst gestellten Verpflichtungsanträge nach Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG zurückgenommen und beantragt nur noch,
unter entsprechender Aufhebung der Bundesamtsbescheide vom 7.7.1997, 11.7.1997 und 13.8.1997 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, daß die Voraussetzungen von 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen, welche Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage – soweit nach den Erklärungen in der mündlichen Klägerseite steht ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG offensichtlich nicht zu.
Ohne Relevanz ist auch die Tatsache, daß sich der Kläger zu 1) möglicherweise dem Wehrdienst entzogen hat. Das Parlament der Republik Bosnien und Herzegowina hat am 12.2.1996 ein Amnestiegesetz verkündet, wonach allen Personen Amnestie gewährt wird, die im Hoheitsgebiet der Republik Bosnien und Herzegowina bis zum 14.12.1995 die Straftat der Nichtbefolgung des Einberufungsbescheid und Wehrdienstentzug durch Untauglichmachung oder Täuschung, eigenmächtiges Fernblieben von der Truppe und Fahnenflucht begangen haben. Das Parlament der Föderation hat am 12.6.1996, das Parlament der Republika Srpska am 19.6.1996 ein entsprechendes Amnestiegesetz verabschiedet. Selbst in der vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung benannten Auskunft vom AA an das VG Schleswig vom 1.4.1996 heißt es wörtlich, daß „(4) … mit Strafmaßnahmen (…) nicht mehr gerechnet werden (muß). Durch das am 12.02.96 beschlossene Amnestie-Gesetz (in Kraft getreten am 23.02.1996) wird Amnestie u.a. für alle Deserteure zugesichert.” Die weiteren Auskünfte (UNHCR an VG Schleswig vom 22.4.1996 und AI an VG Sigmaringen vom 8.1.1996) sind ebenfalls durch die Amnestiegesetze zeitlich überholt.
Ein Anspruch § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG steht der Klägerseite offensichtlich nicht zu. Es droht keine konkrete landesweite Gefahr für Leib und Leben oder Freiheit.
Gerade im Hinblick auf die derzeitigen, sich stetig bessernden Lebensverhältnisse in der Föderation ist kein Abschiebungsschutz zu gewähren (dazu auch VG Wiesbaden, Urt. v. 9.6.1997 – 9 E 30375/97.A (1)). Durch internationale Organisationen ist die Versorgung weitgehend gesichert, wenn auch auf niedrigem Standard. Die Lebensverhältnisse bessern sich indessen zusehends (Lagebericht AA vom 30.9.1997, Seite 3). Nach der zutreffenden Entscheidung der Konferenz der Innenminister- und Senatoren vom 19.9.1996 liegt eine den Anspruch aus § 53 Abs. 6 Satz 1 auslösende Gefahrenlage nicht vor. Im Hinblick auf die vielfältigen Aktivitäten internationaler Hilfsorganisationen ist eine deutliche Besserung der allgemeinen Situation, die sich noch durch Engpässe bei der Versorgung mit Wasser, Elektrizität und medizinischer Versorgung auszeichnet, zu erwarten. Die medizinische Grundversorgung ist weitgehend gesichert (siehe dazu bereits UNHCR, Bosnia and Herzegowina Repatriation Informations Reports, February 1996). Die überwiegend nur zu überhöhten Preisen zu erwerbenden Grundnahrungsmittel könne sich zwar die wenigsten Unterstützung gewährleistet (so auch VG Freiburg, Beschl. vom 10.12.1996 – 10 K 2436/96 – AuAS 1997, 28 ff.).
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war die entsprechende Entscheidung nach § 92 VwGO zu treffen.
Bei allem auf Seiten des Gerichts vorhandenen Verständnis für die Lebenssituation der Klägerseite, die in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll auch unter Vorlage von Lichtbildern des offenbar zerstörten H...