aufgehoben durch Beschluss vom 22.03.2004, VGH, Az. 21 CS 03.2971
Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Approbation als Apothekerin. Unzuverlässigkeit. Unwürdigkeit. Betrug zum Nachteil von Krankenkassen. Widerrufs der Approbation. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
Normenkette
VwGO § 80 Abs. 5; BApO § 6 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 28. Februar 2003, Nr. W 8 K 03.235, gegen den Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 21. Februar 2003, mit dem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ihre Approbation als Apothekerin widerrufen und die Einziehung ihrer Approbationsurkunde verfügt wurde.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dann, wenn die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes im öffentlichen oder im überwiegenden privaten Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet wird. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist – was vorliegend geschehen ist – gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache in diesem Fall die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen oder, sofern der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist, die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 80 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO). Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der die Interessen der Antragstellerin und des Antragsgegners sowie betroffene Interessen Dritter und der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen sind. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat dann Erfolg, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder wenn triftige private Gründe der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ein gleichwohl vorhandenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Maßgebliches Kriterium der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung sind – jedenfalls wenn der sichere Erfolg oder die Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsbehelfs klar zu Tage tritt – die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. eines eventuellen Hauptsacheverfahrens (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, Rd.Nrn. 152 ff. zu § 80 m.w.N.). Hat der Widerspruch bzw. die Klage der Antragstellerin offensichtlich keinen Erfolg, so überwiegt in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse.
Die nach diesen Maßstäben erfolgte Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat ergeben, dass die Klage der Antragstellerin gegen den Widerruf ihrer Approbation als Apothekerin und die Einziehung der Approbationsurkunde unbegründet ist, ein Erfolg im Hauptsacheverfahren also überwiegend unwahrscheinlich ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:
1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Approbation als Apothekerin ist § 6 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung (BApO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320/3325). Danach ist die Approbation zu widerrufen, „wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist”. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO ist die Approbation – vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abgesehen – zu erteilen, wenn die Antragstellerin sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt. Diese Voraussetzungen für die Ausübung ihres Berufs sind bei der Antragstellerin (nachträglich) entfallen, denn diese hat dadurch, dass sie sich in Ausübung ihres Berufs als selbständige Apothekerin des mehrfachen gemeinschaftlichen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen vollendeten und versuchten Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat, ein Verhalten an den Tag gelegt, aus dem sich – jedenfalls für eine gewisse Zeitspanne – ihre Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt. Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:
a) Eine Apothekerin ist unzuverlässig zur Ausübung ihres Berufs im Sinne von § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO, wenn sie nicht mehr die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung ihres Berufes besitzt. Dies ist der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 26.09.2002, NJW 2003, 913; BayVGH, U.v. 15.02.2000, Nr. 21 B 96.1637, jeweils m.w.N.). Die dabei zu treffe...