rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Approbation als Apotheker (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO). Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. Mai 2003
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs einer Approbation und der Einziehung einer Approbationsurkunde in Nummern 1 und 2 des Bescheides der Regierung von Unterfranken vom 21. Februar 2003.
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 28. Februar 2003, die unter dem Az. W 8 K 03.235 beim Verwaltungsgericht Würzburg anhängig ist. Mit dieser Klage wendet sie sich gegen den Bescheid vom 21. Februar 2003, mit dem die Regierung von Unterfranken die mit Urkunde des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 25. Juli 1979 der Antragstellerin erteilte Approbation als Apothekerin widerrufen hat und diese Urkunde eingezogen hat.
1. Der Antragstellerin wurde mit Urkunde des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 25. Juli 1979 die Approbation als Apothekerin erteilt. Bis zum Widerruf der Approbation betrieb die Antragstellerin die …-Apotheke in ….
Wegen gemeinschaftlichen Betruges in 24 sachlich zusammentreffenden Fällen, in 17 Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in Tatmehrheit mit fünf sachlich zusammentreffenden Fällen der Steuerhinterziehung jeweils in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Steuerhinterziehung, in einem Fall in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, in Tatmehrheit mit einer versuchten Steuerhinterziehung, in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der versuchten Steuerhinterziehung wurde die Klägerin mit Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg – Zweigstelle Ochsenfurt –, rechtskräftig seit dem 28. Dezember 2002, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einer gesondert festzusetzenden Gesamtgeldstrafe in Höhe von 270 Tagessätzen je 70,00 EUR verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Hierauf gestützt widerrief die Regierung von Unterfranken mit Bescheid vom 21. Februar 2003 die der Antragstellerin mit Urkunde des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 25. Juli 1979 erteilte Approbation als Apothekerin (Nr. 1 des Bescheides), zog die Approbationsurkunde des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 25. Juli 1979 ein und gab der Antragstellerin auf, diese Urkunde bis zum 1. April 2003 bei der Regierung von Unterfranken einzureichen (Nr. 2 des Bescheides). Unter Nummer 3 dieses Bescheides ordnete die Regierung von Unterfranken die sofortige Vollziehung der Anordnungen unter Nummern 1 und 2 des Bescheides an.
2. Gegen diese Vollzugsanordnung beantragte die Antragstellerin Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit Schreiben vom 28. Februar 2003 beim Verwaltungsgericht Würzburg.
Zur Begründung dieses Antrags ließ im Wesentlichen vortragen, sie habe sich im Strafverfahren durch ein umfassendes Geständnis besonders schuldeinsichtig gezeigt, die Straftaten lägen teilweise bereits längere Zeit zurück und im Übrigen habe sie ihre Taten bereits vor der Tatentdeckung eingestellt. Hieraus und aus den Gesamtumständen ergebe sich, dass sie nicht unzuverlässig im Sinne des § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesapothekerordnung (BApO) sei. Es handle sich bei ihren Straftaten im Wesentlichen um steuerrechtliche Vergehen. Ein apothekenrechtlicher Vorwurf trete hinter diesem steuerrechtlichen Vorwurf zurück. Soweit sie sogenannten „Rezeptschwindel” eingestanden habe, habe sie dieses Verhalten im Februar 2001 bereits eingestellt. Dabei habe sie auch insbesondere tätige Reue gezeigt. Im Übrigen entspreche die Höhe des von ihr angerichteten Schadens nicht den von der Regierung von Unterfranken angeordneten beruflichen Konsequenzen. Sie sei auch nicht unwürdig. Das gegen sie gerichtete Ermittlungs- und Strafverfahren sei aufgrund ihres sofortigen Geständnisses in kürzest möglicher Zeit geräuschlos abgewickelt und erledigt worden. Aus einer etwaigen weiteren Berufsausübung der Antragstellerin drohe der Allgemeinheit oder Dritten keinerlei konkrete Gefahren. Bei einer Gesamtabwägung dieser Umstände sei gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der von ihr erhobenen Anfechtungsklage gegen Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 21. Februar 2003 wiederherzustellen.
Die Regierung von Unterfranken hielt an ihren sicherheitsrechtlichen Anordnungen fest und beantragte, sowohl die Klage der ...