rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

abgelehnter Asylbewerber. Duldungsbeschränkung. Länderwechsel. Duldung. Antrag nach § 123 VwGO

 

Normenkette

AuslG § 44 Abs. 6, § 56 Abs. 3 S. 1, § 64 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 15.12.2003; Aktenzeichen 6 K 4167/03)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2003 – 6 K 4167/03 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.4.2002 – 7 S 653/02 –, NVwZ 02, S. 883), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

Mit dem Beschluss vom 15.12.2002 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart es abgelehnt, die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen; der Antragsteller hatte beantragt, den Antragsgegner im Weg der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldung für Stuttgart ohne auflösende Bedingung zu erteilen. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter; außerdem beantragt er – wie schon in erster Instanz – die vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 15.12.2003 abgelehnte Beiladung des Landratsamts Niederschlesischer Oberlausitz

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen, weil er eine besondere Dringlichkeit der Eilentscheidung (Anordnungsgrund) nicht glaubhaft gemacht habe; in den Gründen der Entscheidung ist ausgeführt, es sei derzeit nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Antragstellers durch den Antragsgegner drohe. Der Antragsteller sei noch dem Zuständigkeitsbereich des Niederschlesischen Oberlausitzkreises und damit der Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes zugewiesen, die derzeit auch für eine Abschiebung des Antragstellers zuständig sei. Der Antragsgegner habe darauf hingewiesen, dass der Antragsteller in seinem Zuständigkeitsbereich nicht registriert sei, und außerdem stehe noch ein Verfahren des Antragstellers auf Umverteilung zu seiner in Stuttgart lebenden spanischen Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern an. Die Beschwerde hält dieser Auffassung entgegen, das Regierungspräsidium Chemnitz sehe keinen Anlass, von Abschiebemaßnahmen abzusehen, und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart sei bereits deswegen fehlerhaft, weil dem Interesse seiner beiden Kinder an einem Zusammenleben mit ihm keinerlei Gewicht beigemessen worden sei.

Mit diesem Vortrag greift der Antragsteller die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart ohne Erfolg an. Der Hinweis darauf, dass eine Abschiebung des Antragstellers durch das Regierungspräsidium Chemnitz drohe, hat mit der Frage einer bevorstehenden Abschiebung des Antragstellers durch eine Behörde des Antragsgegners nichts zu tun; die Annahme eines auf den Antragsgegner bezogenen fehlenden Anordnungsgrundes kann der Antragsteller damit nicht erschüttern. Hiervon abgesehen hat das Regierungspräsidium Chemnitz auf Anfrage des Senats auch mitgeteilt, dass der Antragsteller noch im Besitz einer bis zum 8.5.2004 befristeten Duldung sei, die durch das Landratsamt des Niederschlesischen Oberlausitzkreises erteilt worden ist; eine auflösende Bedingung o.ä. ist dieser Duldung, die den Aufenthalt des Antragstellers allerdings auf den Niederschlesischen Oberlausitzkreis beschränkt, nicht beigefügt.

Es kommt hinzu, dass der Antragsteller auch keinen im Weg der einstweiligen Anordnung zu sichernden Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner auf die von ihm beantragte „Duldung für Stuttgart” glaubhaft gemacht hat. Der Aufenthalt des Antragstellers ist zur Zeit durch entsprechende, seiner Duldung beigefügte Nebenbestimmung auf den Niederschlesischen Oberlausitzkreis beschränkt; diese Beschränkung gilt auch nach Ablauf der Duldung fort (s. § 44 Abs. 6 AuslG). Außerdem ist die Duldung nach § 56 Abs. 3 S. 1 AuslG ohnehin räumlich auf das Gebiet des Bundeslandes Sachsen beschränkt, in dem der Niederschlesische Oberlausitzkreis liegt. Ob und auf welchem verfahrensrechtlichen Weg die von dem Antragsteller geltend gemachte Grundrechtsposition des Art. 6 Abs. 1 GG – Zusammenleben mit seinen Kindern – eine Abänderung der aufenthaltsrechtlichen Beschränkung in entspr. Anwendung des § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG verlangt (siehe dazu Hess. VGH, Beschluss vom 24.6.1996, InfAuslR 1996, S. 360, 361; VG Berlin, Beschluss vom 4.8.1999, NVwZ-Beil. 2000 I S. 11, 12; VG Gera, Urt. Vom 05.05.2003 4 K 2525/02 GE – iuris –; siehe auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.6.2000, NVwZ-Beil. 2001, S. 12, 13 und OVG Weimar, Beschl. Vom 02.07.2003 3 EO 166/03 – iuris–), kann hier offen bleiben; selbst wenn man grundsätzlich davon ausgeht, dass in besonderen Fällen ein Länderwechsel im Einvernehmen ...

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