Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung. Personalfragebogen. Mitbestimmung bei Personalfragebogen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Erhebungsbogen für eine Organisationsuntersuchung zur Bürokommunikation und Systemplanung, der von den Beschäftigten die Beantwortung auch personenbezogener Fragen von einigem Gewicht verlangt (hier Fragen nach den Vorstellungen des Beschäftigten zur Bürokommunikation), ist ein Personalfragebogen, an dessen inhaltlicher Gestaltung dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

 

Normenkette

LPVG § 79 Abs. 3 Nr. 3; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 8, § 76 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 27.05.1992; Aktenzeichen PVS-L 2/92)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Mai 1992 – PVS-L 2/92 – geändert. Es wird festgestellt: Der Beteiligte hat im Januar 1992 durch die Zuleitung des „Fragebogens zur Bürokommunikationsuntersuchung” an die Beschäftigten der Hauptverwaltung das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 79 Abs. 3 Nr. 3 LPVG verletzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit Schreiben vom 22.7.1991 unterrichtete die Verwaltung des … den antragstellenden Personalrat davon, es werde geprüft, ob die Einführung eines modernen integrierten Bürokommunikationssystems im Bereich der Hauptverwaltung sinnvoll sei. Man habe deswegen mit dem Zweckverband … vereinbart, daß dieser eine Organisationsuntersuchung zur Bürokommunikation und Systemplanung vornehme und aufgrund der Untersuchung ein Gutachten erstelle. Aufgabe des Gutachtens sei es, auf der Grundlage einer Ermittlung des Bedarfs an Hard- und Softwarekomponenten ein Planungskonzept mit dem Charakter einer Zielvorgabe auszuarbeiten. Die Organisationsuntersuchung umfasse die Anforderungen an die Technikunterstützung von ca. 350 Arbeitsplätzen. Im Rahmen der Untersuchung sei beabsichtigt, bei den Beschäftigten eine Fragebogenaktion durchzuführen.

Unter dem 5.9.1991 – nach einer Informationsveranstaltung beim … an der Mitglieder des Antragstellers teilnahmen – übermittelte die Verwaltung dem Antragsteller den Entwurf eines Fragebogens für die Untersuchung zur Bürokommunikation und Systemplanung. Mit Schreiben vom 30.10.1991 machte der Antragsteller geltend, er habe in der Angelegenheit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 9 und 10 und Abs. 3 Nr. 3 LPVG mitzubestimmen; die Untersuchung könne erst nach seiner Zustimmung anlaufen. Unter dem 5.12.1991 erwiderte die Verwaltung, mit der vorgesehenen Fragebogenaktion sei nicht die – mitbestimmungspflichtige – Einführung eines Bürokommunikationssystems verbunden. Es sei keinerlei Vorentscheidung über die Einführung eines solchen Systems getroffen. Das in Auftrag gegebene Gutachten, welches zu einer Entscheidungsfindung beitragen solle, betreffe das Vorfeld. Der … könne den Auftrag nur erfüllen, wenn ihm bestimmte Informationen zur Verfügung stünden. Die Erhebung der Daten könne, um ein brauchbares Ergebnis zu erzielen, nur unter Einbeziehung der Beschäftigten geschehen. Sie bedeute keinen mitbestimmungspflichtigen Vorgang.

Mit Hausmitteilung vom 7.1.1992 übersandte die Verwaltung den Beschäftigten der Hauptverwaltung den „Fragebogen zur Bürokommunikationsuntersuchung” mit der Bitte, ihn auszufüllen und bis 31.1.1992 ohne Namen an das Organisationsreferat beim Hauptamt weiterzuleiten. Es wurde empfohlen, mit dem Ausfüllen erst nach einer auf den 14.1.1992 angesetzten Informationsveranstaltung zu beginnen, in welcher der Inhalt des Fragebogens näher erläutert werde.

Der „Fragebogen zur Bürokommunikationsuntersuchung”, der 9 Seiten umfaßt, hat im wesentlichen folgenden Inhalt:

Seite 1 „Allgemeine Angaben”:

Anzuführen ist die Nummer der Organisationseinheit, eine Teilzeitbeschäftigung in Prozent und eine „Kurzbeschreibung der Aufgaben/Tätigkeit”.

Eine Rubrik „Zeit-/Aufwandsschätzung zu einzelnen Tätigkeitsgruppen” enthält – jeweils mit Beispielen – die Positionen „Aufgabenorientierte Eigenarbeit”, „Kommunikativer Bereich”, „Texterstellung” und „Sonstige Verwaltungsarbeiten”. Anzugeben ist bei jeder Position eine Schätzung in Prozent.

Eine Rubrik „Informationsquellen im Aufgabengebiet” nennt Einzelfallakten, Grundsatzakten, Handakten, Richtlinien des Amtes, Bücher und Zeitschriften sowie sonstige Informationsquellen. Anzugeben ist jeweils die Nutzung in Prozent.

Seite 2 „Kommunikationsbeziehungen”:

Es sind interne und externe Kommunikationspartner und die Kommunikationsarten Besprechung, Telefon (an, ab) und Schriftform (an, ab) aufgezählt. Anzugeben ist jeweils bei den Kommunikationsarten die geschätzte Anzahl in einem Zeitraum (nach einem Schlüssel für: täglich, wöchentlich, monatlich).

Seite 3 „Geräte am Arbeitsplatz”:

Es sind Geräte aufgezählt. Anzugeben ist jeweils, ob eine alleinige Nutzung oder eine gemeinsame Nutzung (Nutzanteil in Prozent der Gesamtarbeitszeit) erfolgt.

Seite 4 „Datenverarbeitung”:

Anzugeben ist, ob und mit welchen Tätigkeiten (Belegaufbereitung, Datenerfassung, Dialog) der Mitarbeiter – aufgeführte oder son...

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