Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalrätekonferenz. Reisekosten. Reisekosten anläßlich einer Personalrätekonferenz
Leitsatz (amtlich)
Die Dienststelle ist nicht verpflichtet, den nach § 48 Abs. 6 LPVG zur Teilnahme an einer von der zuständigen Gewerkschaft einberufenen Personalrätekonferenz vom Dienst freigestellten Personalratsmitgliedern die ihnen anläßlich der Teilnahme entstandenen Reisekosten zu erstatten.
Normenkette
LPVG § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 5; BPersVG § 46 Abs. 7, § 47 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 29.01.1992; Aktenzeichen PVS-L 36/91) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Januar 1992 – PVS-L 36/91 – geändert. Der Feststellungsantrag des Antragstellers wird abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Der Antragsteller ist Dienststellenpersonalrat der Hauptverwaltung des … mit Sitz in Stuttgart. Der … betreibt im östlichen Landesteil von Baden-Württemberg eine größere Anzahl von Einrichtungen (u.a. Kliniken und Behindertenheime), in denen eigene Personalvertretungen (ebenfalls Dienststellenpersonalräte) gebildet sind. Ein Gesamtpersonalrat besteht nicht.
Die Kreisverwaltung Ostwürttemberg-Ulm der Gewerkschaft ÖTV lud alle Personalratsmitglieder in den Personalvertretungen der Einrichtungen und der Hauptverwaltung des … zu einer eintägigen Personalrätekonferenz gemäß § 47 Abs. 6 LPVG ein, und zwar auf Mittwoch, den 31.7.1991 von 9.30 bis 16.00 Uhr nach Aalen. Es wurden folgende Programmpunkte genannt: Umsetzung der neuen Tarifverträge, Mitbestimmungsrechte und Handlungsmöglichkeiten des Personalrats bei Einführung neuer Technologien, bei Arbeitszeitverkürzung und Personalbedarf sowie bei Arbeitszeitregelungen, ferner Teilzeitarbeit (Chancen und Probleme, Regelungsmodelle) und Gesamtpersonalrat (Rechtsgrundlagen und praktisches Vorgehen). In dem Einladungsschreiben heißt es: „Arbeitsbefreiung auf Beschluß gemäß § 47 Abs. 6 LPVG, Fahrtkosten und Tagegeld tragt die Dienststelle.”
Der Antragsteller beschloß am 24.7.1991, daß seine Vorsitzende und ihr Stellvertreter teilnehmen sollen, ggf. dazu ein weiteres Mitglied. Er benannte der Dienststelle diese drei Personen. Die Dienststelle stellte mit Hausmitteilung vom 26.7.1991 diese drei Personen zur Teilnahme an der Konferenz unter Hinweis auf § 47 Abs. 6 LPVG vom Dienst frei. Dabei wies sie darauf hin, daß diese Vorschrift lediglich die Lohn- und Gehaltsfortzahlung regle. Nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zum Landesreisekostengesetz vom 20.12.1983 (GMBl. 1984, 1) stehe für Reisen nach § 47 Abs. 6 LPVG eine Reisekostenerstattung nicht zu. Die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende nahmen an der Konferenz vom 31.7.1991 teil. Dabei benutzten sie mit Zustimmung der Dienststelle einen Dienstwagen. Sie machten anschließend unter Vorlage je einer Bescheinigung der Kreisverwaltung Ostwürttemberg-Ulm der Gewerkschaft ÖTV vom 31.7.1991 je ein Tagegeld von 19,60 DM geltend. Die Dienststelle gab die Reisekostenrechnungen mit der Begründung zurück, daß ein Reisekostenanspruch nicht bestehe.
Nachdem zwischen dem Antragsteller und der Dienststelle über die Kostenerstattung keine Einigung erzielt werden konnte, hat der Antragsteller im September 1991 das Verwaltungsgericht Stuttgart angerufen. Er hat die Feststellung der Verpflichtung der Dienststelle beantragt, den beiden Personalratsmitgliedern die durch die Teilnahme an der Konferenz entstandenen Reisekosten zu erstatten. § 47 Abs. 6 LPVG enthalte keine Formulierung, welche hinsichtlich der Kostentragungspflicht eine andere Sicht rechtfertige als bei § 47 Abs. 5 LPVG hinsichtlich der Schulungskosten. Schulungskosten seien nach einhelliger Auffassung von der Dienststelle zu tragen.
Der Beteiligte ist entgegengetreten. Die Personalratsmitglieder hätten durch ihre Teilnahme an der Personalrätekonferenz keine personalvertretungsrechtlichen Aufgaben erfüllt. Solche Konferenzen seien insbesondere keine Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 47 Abs. 5 LPVG. Sie seien eine Arbeitsgemeinschaft, die dem Erfahrungsaustausch diene. Solche Konferenzen seien nicht im Sinne der Kostenvorschrift des § 45 Abs. 1 LPVG notwendig.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 29.1.1992 festgestellt, daß die Dienststelle verpflichtet ist, die den beiden Personalratsmitgliedern im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Personalrätekonferenz vom 31.7.1991 in Aalen entstandenen Reisekosten zu erstatten. Bei der Konferenz vom 31.7.1991 habe es sich um eine Konferenz im Sinne von § 47 Abs. 6 LPVG gehandelt. Die Vorschrift wolle einen regelmäßigen gewerkschaftlich organisierten gegenseitigen Erfahrungsaustausch ermöglichen. Die Reise habe dieser Aufgabe gedient. Die Konferenz sei nach dem mitgeteilten Programm erforderlich gewesen, ihre Dauer sei nicht zu beanstanden. Die Entsendung durch den Personalrat und die Freistellung dur...