Entscheidungsstichwort (Thema)

Entziehung der Fahrerlaubnis. Antrag auf Zulassung der Berufung

 

Verfahrensgang

VG Freiburg i. Br. (Urteil vom 03.08.1999; Aktenzeichen 4 K 98/98)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 30.01.2003; Aktenzeichen 1 BvR 866/00)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03. August 1999 – 4 K 98/98 – wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 8.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger hat diesen Zulassungsgrund schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Das Darlegungsgebot verlangt bei diesem Zulassungsgrund, dass der Verfahrensmangel konkret bezeichnet und dass dargelegt wird, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (Eyermann/Happ, VwGO 10. Aufl., § 124a RdNr. 7). Außerdem muss das Zulassungsvorbringen den geltend gemachten Mangel sowohl in den ihn begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dartun (Beschl. d. Senats v. 18.03.1999 – 10 S 2616/97 –). Bei der hier geltend gemachten Rüge einer unterlassenen Beweiserhebung muss insbesondere angegeben werden, welche Beweisanträge gestellt worden sind, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können (Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, § 124a RdNr. 37).

Diese Anforderungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger bezeichnet weder die verfahrensrechtliche Norm, die verletzt sein soll, noch legt er im einzelnen dar, welcher Beweisantrag erstinstanzlich gestellt worden ist. Er äußert sich auch nicht dazu, welches Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte führen können. Er macht vielmehr lediglich geltend, dass es entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung für die vorliegende Entscheidung sehr wohl auf die zum Gegenstand des Beweisantrags gemachte tatsächliche Frage ankomme, ob sich in den Tütchen unerlaubte Betäubungsmittel befunden hätten.

Auch äußert sich der Kläger im Zulassungsvorbringen nicht zu der weiteren selbständig tragenden Begründung, mit der das Verwaltungsgericht den Beweisantrag abgelehnt hat. Nach dieser weiteren Begründung kommt die vom Kläger beantragte Beweiserhebung nach der Vernichtung der zu untersuchenden Stoffe auch wegen Ungeeignetheit der Beweismittel nicht in Betracht. Ist aber das angefochtene Urteil – auch bezüglich der Entscheidung über den hilfsweise gestellten Beweisantrag – auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Bader, a.a.O., § 124a RdNr. 32 unter Bezug auf die Rechtsprechung des BVerwG).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Wie der Senat bereits in seinem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 01.10.1998 – 10 S 2140/98 – ausgeführt hat, ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im tatsächlichen Bereich davon ausgegangen ist, dass der Kläger beim Überqueren der deutsch-schweizerischen Grenze im Besitz von cannabishaltigen Substanzen gewesen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines Drogenscreenings im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens nicht stets zur Voraussetzung, dass durch ein Sachverständigengutachten festgestellt ist, dass es sich bei den Substanzen, die bei einem Fahrerlaubnisinhaber aufgefunden werden, um Betäubungsmittel handelt. Insbesondere dürfte ein solch „sicherer” Beweis entbehrlich sein, wenn – wie hier – einerseits ein derartiger Beweis über die ursprünglich nicht streitige Tatsache des Drogenbesitzes nachträglich nicht mehr zu erbringen ist und andererseits auf Grund der gegebenen Umstände nach der Lebenserfahrung keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Besitz von Betäubungsmitteln festgestellt worden ist. Dies rechtfertigt sich daraus, dass das Fahrerlaubnisrecht dem Bereich der Gefahrenabwehr angehört, in dem nicht dieselben strengen Maßstäbe gelten müssen wie im repressiven Bereich der Strafverfolgung. Dies gilt vor allem für Maßnahmen, die – wie hier die Aufforderung, ein Drogenscreening beizubringen – im Vorfeld einer Entziehung der Fahrerlaubnis stehen und nur der Aufklärung des Weiterbestehens der Kraftfahreignung dienen (vgl. auch den Beschl. d. Senats v. 23.12.1993 – 10 S 2638/93 –, NzV 1994, 166 = VBlBW 1994, 281).

Soweit der Kläger weiter geltend macht, dass die Aufforderung zur Beibringung eines Drogenscreening...

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