Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Anordnung. Umsetzung. Umsetzung eines Schwerbehinderten. amtsgemäßer Aufgabenbereich. Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO
Leitsatz (amtlich)
1) Vor der Umsetzung eines schwerbehinderten Beamten ist der Vertrauensmann der Schwerbehinderten zu hören.
2) Zum Anspruch des Beamten auf Übertragung eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs.
3) Zum vorläufigen Rechtsschutz gegen eine fehlerhafte Umsetzung, wenn eine Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten wegen Umorganisation des Amtes ausgeschlossen ist.
Normenkette
VwGO § 123; SchwbG § 22 Abs. 2; LBG § 37 Abs. 1; BBG § 27 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 24.02.1982; Aktenzeichen 2 K 282/81) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Februar 1982 – 2 K 282/81 – geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller einstweilen den Dienstposten des Leiters der „Abteilung 503 Offene Hilfen” im Amt für Familie und Jugend zu übertragen. Im übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug wird auf je 2.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I. Der im Jahre 1938 geborene, schwerbehinderte Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Umsetzung auf einen anderen Dienstposten.
Er war zunächst mehrere Jahre als Sachbearbeiter bei den Kreisjugendämtern … und … tätig, zuletzt als Kreissozialinspektor (Bes.Gr. A 9). Mit Verfügung vom 20.7.1970 wurde er zur Antragsgegnerin versetzt und mit Wirkung vom 21.7.1970 zum Städtischen Sozialoberinspektor (Bes.Gr. A 10) ernannt. Am 23.10.1972 beschloß der Gemeinderat der Antragsgegnerin, ihm mit Wirkung vom 1.11.1972 die Stelle des Leiters der Abteilung Jugendamt im Amt für Familie und Jugend zu übertragen und ihn zum Städtischen Sozialamtmann (Bes.Gr. A 11) zu befördern. Die diesbezügliche Ernennung erfolgte am 3.11.1972. Zuletzt wurde er am 15.12.1977 zum Amtsrat (Bes.Gr. A 12) befördert.
Durch Organisationsverfügung der Antragsgegnerin vom 23.7.1981 wurde das bisherige Amt für Familie und Jugend mit Wirkung vom 1.8.1981 entsprechend dem Ganzheitsprinzip neu gegliedert. Während sich das bisherige „Amt für Familie und Jugend” (50) aus der „Abteilung für Sozialhilfe” (501) und der „Abteilung Jugendamt” (502) zusammensetzte, besteht das neu gebildete „Amt für Familie und Jugend” (50) aus insgesamt 3 Abteilungen, nämlich den Abteilungen „Gesetzliche Sozial- und Jugendhilfe” (501), „Besondere gesetzliche Hilfen” (502) und „Offene Hilfen” (503). Dem Antragsteller, der von 1972 bis zum 31.7.1981 als Leiter der Abteilung Jugendamt (502) tätig war, wurde das neu errichtete „Referat für „Sonderaufgaben” 50.01” übertragen, das direkt der Amtsleitung unterstellt ist und dem nach der Organisationsverfügung folgende Aufgaben zur Erledigung zugewiesen sind: „Obdachlose, Asylanten, Durchwanderer, Ausländer(beirat) und weitere Sonderaufgaben”. Mit Verfügung vom 7.12.1981 wurden dem Referat weitere Aufgaben zugewiesen, insbesondere die Wahrnehmung „wesentlicher Querschnittsaufgaben aller Abteilungen” des Amtes für Familie und Jugend in der Referentenfunktion. Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten wurde nicht zu der Umsetzung des Antragstellers gehört.
Gegen die Übertragung des Referats für Sonderaufgaben hat der Antragsteller Widerspruch und rechtzeitig Klage erhoben. Daneben hat er beim Verwaltungsgericht Freiburg beantragt, festzustellen, daß sein Widerspruch und seine Klage gegen die Zuweisung dieser Dienstaufgaben aufschiebende Wirkung haben, hilfsweise der Antragsgegnerin durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig auf seinem bisherigen Dienstposten zu beschäftigen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei im Jahre 1972 vom Gemeinderat zum Leiter des Stadtjugendamts gewählt worden. Als solcher hätten ihm umfangreiche Leitungs- und Führungsaufgaben von hervorgehobener Bedeutung oblegen. Diese Aufgaben seien ihm durch die Zuweisung des Referats für Sonderaufgaben rechtswidrig entzogen worden, da die neuen Aufgaben nicht seinem statusrechtlichen und funktionell-abstrakten Amt entsprächen und dem Dienstherrn bei dem Entzug von Leitungsaufgaben nur ein enger Ermessensspielraum zustehe. Aus nicht in seiner Person liegenden Gründen sei ihm die Funktion eines Abteilungsleiters genommen und stattdessen eine unterwertige Referententätigkeit zugewiesen worden. Ferner verstoße die Umorganisation gegen jugendwohlfahrtsrechtliche Bestimmungen. Sein Antrag sei nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, da in beamtenrechtlichen Streitigkeiten nach § 126 Abs. 3 BRRG die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann Anwendung fänden, wenn die einzelne Maßnahme kein Verwaltungsakt sei. Im übrigen bestehe die Gefahr, daß die Verwirklichung seines Rechts ohne eine vorläufige Rege...