Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei Festlegung der Arbeitszeit
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 1988 – 8 K 7/88 – geändert. Es wird festgestellt, daß Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage hinsichtlich des Krankenpflegepersonals und der Kreißsaalhebammen der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG unterliegen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob eine Regelung über die Arbeitszeit für das Pflegepersonal des Kreiskrankenhauses der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
In seiner Sitzung vom 10.5.1988 beschloß der Antragsteller, zur Regelung der Arbeitszeit des Personals des Krankenhauses für die Bereiche Normalpflege und für die Kreißsaalhebammen nach § 79 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 70 und 73 LPVG einen Initiativantrag zum Abschluß einer Dienstvereinbarung an den Landrat als Dienststellenleiter zu richten. Der Antragsteller wandte sich deshalb durch Schreiben vom 11.5.1988 mit einem Vorschlag an den Landrat. Dieser äußerte sich durch Schreiben vom 30.5.1988 gegenüber dem Antragsteller dahin, daß der Antragsteller nach der vorrangigen gesetzlichen Regelung der Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten (Verordnung vom 13.2.1924; RGBl. I S. 66) in der Angelegenheit nur ein Anhörungsrecht habe. Der Abschluß einer Dienstvereinbarung komme daher nicht in Betracht.
Am 27.6.1988 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Freiburg angerufen. Er hat die Feststellung beantragt, daß Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage hinsichtlich des Krankenpflegepersonals und der Kreißsaalhebammen des Kreiskrankenhauses der Mitbestimmung nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG unterliegen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Das durch die Vorschrift geregelte Mitbestimmungsrecht werde durch eine abweichende Regelung der Arbeitszeitverordnung vom 13.2.1924 nicht berührt. Vielmehr sei davon auszugehen, daß das Landespersonalvertretungsgesetz insoweit uneingeschränkt Anwendung finde.
Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Mitbestimmungsregelung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG werde hier durch den in diese Vorschrift ausdrücklich aufgenommenen Gesetzesvorbehalt verdrängt, da die Verordnung vom 13.2.1924 eine abweichende Regelung über die Beteiligung der Personalvertretung zum Inhalt habe. Diese Regelung sei im Interesse des Wohls der Patienten auch sachgerecht, was sich insbesondere an der dort weiter vorgeschriebenen Anhörung der leitenden Ärzte zeige. Es sei davon auszugehen, daß das Landespersonalvertretungsgesetz diese abweichende Regelung vorausgesetzt habe.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 6.12.1988 abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt: Die Mitbestimmungsrechte des § 79 Abs. 1 LPVG stünden unter dem Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung. Hiernach werde im vorliegenden Fall das Mitbestimmungsrecht der Nr. 1 durch die vorrangige gesetzliche Regelung nach § 3 der Arbeitszeitverordnung vom 13.2.1924 ausgeschlossen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Antragstellers. Er beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6.12.1988 zu ändern und festzustellen, daß Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage hinsichtlich des Krankenpflegepersonals und der Kreißsaalhebammen der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG unterliegen.
Zur Begründung trägt er vor: Es bestünden Bedenken gegen die Weitergeltung der Verordnung vom 13.2.1924; insbesondere sei ihre Ermächtigungsgrundlage bereits am 14.2.1924 wieder außer Kraft getreten. Jedenfalls werde § 3 Abs. 1 S. 1 der Verordnung durch die Mitbestimmungsregelung des Landespersonalvertretungsgesetzes als des jüngeren Gesetzes verdrängt; diese Rechtsfolge ergebe sich auch aus § 98 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 5.8.1955. Hiervon abgesehen dürfe der in der Verordnung vom 13.2.1924 verwendete Begriff der Anhörung nicht mit dem im Personalvertretungsgesetz verwendeten Begriff gleichgesetzt werden. Bereits unter der Geltung des Betriebsrätegesetzes von 1920 habe die durch die Verordnung geregelte Anhörung die Notwendigkeit kollektiver Vereinbarungen nicht beseitigt. Zumindest nach Inkrafttreten des Grundgesetzes sei der Begriff der Anhörung verfassungskonform als Mitbestimmung auszulegen. Der Gesetzesvorbehalt des § 79 Abs. 1 LPVG beziehe sich nur auf gesetzliche Vorschriften, die den Gegenstand der Mitbestimmung regeln.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Entscheidungsgründe
II.
...