Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Mitbestimmung bei Festlegung der Arbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
§ 3 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten vom 13.2.1924 (RGBl. I S. 66), wonach die Anstaltsleitung die Dauer und Verteilung der Arbeitszeit und der Pausen nach Anhörung der Betriebsvertretung regelt, ist gegenstandslos, soweit im Geltungsbereich der Personalvertretungsgesetze Personalvertretungen bestehen. Personalvertretungen sind keine Betriebsvertretungen im Sinne der genannten Vorschrift.
Normenkette
LPVG § 79 Abs. 1 Nr. 1; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1; KrAZO § 3 Abs. 1; PersVG § 98
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Beschluss vom 02.12.1988; Aktenzeichen L-PVG 3/88) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 1988 – L-PVG 3/88 – geändert. Es wird festgestellt, daß dem Antragsteller bei der Änderung der Arbeitszeit im Funktionsdienst ab 1. Juni 1988 ein Mitbestimmungsrecht aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG zugestanden hat.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob eine Regelung über die Arbeitszeit für das Pflegepersonal des Kreiskrankenhauses der Mitbestimmung des Antragstellers unterlag.
Durch Schreiben vom 2.3.1988 unterrichtete die Dienststelle den Antragsteller davon, daß eine Änderung der Arbeitsregelung für das Pflegepersonal im Funktionsdienst (OP-, Anästhesie- und Ambulanzbereich) beabsichtigt sei. Für die Tage Montag bis Freitag seien neue Arbeitszeiten festzusetzen, an Samstagen bzw. an Wochenenden und Feiertagen sei anstelle des bisherigen Bereitschaftsdienstes regulärer Dienst anzuordnen. Die Dienststelle bat um Zustimmung gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG. Durch mit Gründen versehenes Schreiben vom 16.3.1988 lehnte der Antragsteller die vorgeschlagene Arbeitszeitregelung ab. Hierauf setzte die Dienststelle die tägliche Arbeitszeit für Montag bis Freitag, wie beabsichtigt, mit Wirkung vom 1.6.1988 fest; von der Anordnung regulären Dienstes anstelle des Bereitschaftdienstes wurde zunächst abgesehen. Dem Antragsteller teilte die Dienststelle durch Schreiben vom 11.5.1988 mit, daß der Antragsteller nach der vorrangigen gesetzlichen Regelung der Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten (Verordnung vom 13.2.1924; RGBl. I S. 66) in dieser Angelegenheit nur ein Anhörungsrecht habe.
Am 20.6.1988 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Karlsruhe angerufen. Er hat die Feststellung beantragt, daß der Beteiligte mit der einseitigen Änderung der Arbeitszeit im Funktionsdienst ab 1.6.1988 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat. Zur Begründung hat er vorgetragen, daß die durch das Landespersonalvertretungsgesetz geregelten Mitbestimmungsrechte der vorkonstitutionellen Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten vorgingen. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 2.12.1988 abgelehnt. In den Gründen ist ausgeführt: Der Antragsteller habe in der vorstehenden Angelegenheit kein Mitbestimmungsrecht. Das Mitbestimmungsrecht des § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG werde hier durch § 3 der Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten verdrängt und durch ein Anhörungsrecht ersetzt. Dies folge zum einen daraus, daß die Verordnung als Bundesrecht dem Landesrecht vorgehe. Zum anderen daraus, daß die Mitbestimmung nach § 79 Abs. 1 LPVG nicht gegeben sei, soweit gesetzlich eine andere Regelung bestehe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Antragstellers. Er beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2.12.1988 zu ändern und festzustellen, daß dem Antragsteller bei der Änderung der Arbeitszeit im Funktionsdienst ab 1.6.1988 das Mitbestimmungsrecht aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG zugestanden hat.
Zur Begründung trägt er vor: § 3 der Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten beziehe sich nur auf die Betriebsvertretung des Krankenhauses und sei bereits von daher nicht auf die Beteiligung von Personalräten anzuwenden. Ferner sei nach dem Inkrafttreten des Landespersonalvertretungsgesetzes für eine Einschränkung der dort geregelten Beteiligungsrechte durch vorkonstitutionelles Recht kein Raum.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Antragsteller steht das Mitbestimmungsrecht zu.
Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Der Beteiligte hat zum 1.6.1988 eine Regelung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit getroffen. Er bestreitet dem Antragsteller zu Unrecht das diesbezügliche Mitbestimmungsrecht.
Das Mitbestimmungsrech...