Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Kosten einer anwaltlichen Beratung des Personalrats. Kostentragungspflicht (Rechtsberatung)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Pflicht der Dienststelle, die Kosten einer anwaltlichen Beratung des Personalrats zu tragen, setzt voraus, daß der Personalrat vor der Beratung diese für geboten erachtet und entsprechend beschlossen hat. Der Personalrat muß dabei Fragen, zu denen die anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden soll, möglichst genau festlegen.

2. Keine Pflicht der Dienststelle, die Kosten einer außerhalb eines gerichtlichen Beschlußverfahrens erfolgten anwaltlichen Beratung zu tragen, die der Personalrat nach eingehender Überlegung und sachgerechter Würdigung aller Umstände nicht hätte für geboten erachten dürfen.

 

Normenkette

LPVG § 45 Abs. 1 S. 1; BPersVG § 44 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 20.04.1983; Aktenzeichen PVS 9/83)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 1983 – PVS 9/83 – geändert, soweit darin eine Feststellung getroffen ist. Der Antrag des Antragstellers wird auch insoweit abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der aus elf Mitgliedern bestehende Antragsteller ist Personalrat eines Landratsamts. Vier Mitglieder sind Beamte des gehobenen Dienstes (1 Oberamtsrat, 3 Amtmänner). Die Dienststelle legt aus finanziellen Erwägungen Wert darauf, daß alle Beschäftigten, welche häufig Außendienstaufgaben wahrzunehmen haben (u.a.: Sozialarbeiter, Baukontrolleure), dabei soweit wie möglich ihre privateigenen Kraftfahrzeuge benutzen. Andernfalls müßten etwa 30 bis 40 Dienstfahrzeuge angeschafft werden. Demgemäß erörtert die Verwaltung bei Einstellungsgesprächen mit den Bewerbern diesen Punkt. Mit den Einzustellenden wurden dabei früher entsprechende mündliche Absprachen getroffen. 1980 wurde eine Sozialarbeiterin eingestellt, die kein Fahrzeug besaß und sich ein solches auch nicht mit Hilfe eines zinslosen Darlehens des Landkreises anschaffen wollte. Sie wird in einem Bezirk eingesetzt, in welchem sie ihre Außendiensttätigkeit weitgehend mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen kann. Im Herbst 1981 weigerte sich eine Sozialarbeiterin, mit welcher eine entsprechende mündliche Absprache getroffen worden war, ihr Fahrzeug weiterhin für Außendiensttätigkeiten zu benutzen. Sie machte geltend, die Absprache sei wegen der fehlenden Schriftform unwirksam. Die Verwaltung entschloß sich daraufhin, entsprechende Vereinbarungen künftig in die Arbeitsverträge aufzunehmen.

Am 12.3.1982 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung einer Bezirkssozialarbeiterin (Birgitt K.). Die Bewerberin hatte sich bei dem Einstellungsgespräch bereit erklärt, ihr privateigenes Fahrzeug für Dienstfahrten zu benutzen. Im Arbeitsvertrag war die Verpflichtung aufgenommen, ihr Fahrzeug gegen eine Wegstreckenentschädigung von 0,42 DM je Kilometer für Dienstfahrten zu benutzen. Der Antragsteller stimmte am 18.3.1982 der beabsichtigten Einstellung dieser Bewerberin unter der Bedingung zu, daß mit ihr keine schriftliche Vereinbarung über die Pflicht zur Benutzung ihres Fahrzeugs für Dienstfahrten getroffen werde. Am 4.5.1982 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung einer Sozialarbeiterin (Cornelia S.). Am 6.5.1982 lehnte der Antragsteller die Zustimmung zu dieser Einstellung ab. Er machte wie schon am 18.3.1982 geltend, das Landesreisekostengesetz mache die Benutzung eines privateigenen Fahrzeugs für dienstliche Zwecke vom Antrag des Beschäftigten abhängig. Die bisherige Übung, die dem entsprochen habe, werde den dienstlichen Erfordernissen gerecht. Eine Vereinbarung, die „zur Freiwilligkeit verpflichte”, sei unangebracht und ein Widerspruch in sich. Die Umstände ließen darauf schließen, daß die Verwaltung die Zulassung eines privateigenen Fahrzeugs zum Dienstreiseverkehr bei der Bewerberauswahl zum Entscheidungskriterium erhebe. Dies verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Am 12.5.1982 beantragte der Beteiligte beim Antragsteller die Zustimmung zur Einstellung eines Technikers (Werner K.). Auch dieser hatte sich im Arbeitsvertrag bereit erklärt, sein Fahrzeug für Dienstfahrten zu benutzen. Zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten fand am 18.5.1982 ein Gespräch statt. Dem Antragsteller wurde dabei versichert, daß in keinem Fall die Einstellung eines Bewerbers unter der Bedingung erfolgt sei, daß er sich bereit erkläre, seinen Privatwagen für Dienstfahrten zu benutzen. Eine solche Bedingung werde es auch in Zukunft nicht geben. Die Verpflichtung im Arbeitsvertrag bedeute auch nicht, daß der Beschäftigte in Ausnahmefällen, wenn etwa sein Fahrzeug wegen eines Werkstattaufenthaltes nicht zur Verfügung stehe, keinen Dienstwagen erhalten könne. Dies sei bisher so gehandhabt worden und könne ohne weiteres in den Arbeitsverträgen in Form einer Härteklausel berücksichtigt werden. Der Antragsteller stimmte am 19.5.1...

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