Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Mitbestimmung bei der Einstellung. Verweigerungsgrund. Verletzung des Mitbestimmungsrechts
Leitsatz (amtlich)
Die Zustimmungsverweigerung des Personalrats zur Einstellung ist unbeachtlich, wenn ein nach § 82 LPVG zugelassener Verweigerungsgrund eindeutig und offensichtlich nicht gegeben sein kann. Die Dienststelle darf insoweit das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes ohne Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens sachlich nachprüfen. Es genügt nicht, wenn der Personalrat lediglich formal auf einen Verweigerungsgrund nach § 82 LPVG Bezug nimmt.
Normenkette
LPVG § 76 Abs. 1 Nr. 1, § 82
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Beschluss vom 02.06.1995; Aktenzeichen 16 K 3122/94) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 2. Juni 1995 – 16 K 3122/94 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung im Rahmen der Mitbestimmung bei einer Einstellung.
Im Juni 1994 erfolgte im Mitteilungsblatt des xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx für die Abteilung Tumorvirus-Charakterisierung eine interne Stellenausschreibung für die Halbtagsstelle einer Fremdsprachensekretärin. Für die Stelle bewarben sich 15 externe Bewerberinnen, darunter eine wegen Blindheit Schwerbehinderte. In der von der Abteilung gefertigten Bewerberübersicht wurde Frau M. zur Einstellung vorgeschlagen. Beigefügt war ein am Anforderungsprofil der Stelle ausgerichteter Bewerbervergleich von Frau M. und der Schwerbehinderten. Hieraus folgerte die Abteilung einen deutlichen Eignungsvorteil für Frau M.
Durch Schreiben vom 16.8.1994 wandte sich der Beteiligte an den Antragsteller mit der Bitte um Zustimmung zur Einstellung von Frau M. Durch Schreiben vom 25.8.1994 lehnte der Antragsteller die Einstellung ab. Zur Begründung verwies er auf eine Verwaltungsabsprache über interne Stellenausschreibungen, nach der Schwerbehinderte bei gleicher Eignung zu bevorzugen seien. Vorliegend sei die Schwerbehinderte als qualifizierte Bewerberin zu betrachten und daher bei der Einstellung zu bevorzugen. Der Arbeitsplatz könne behindertengerecht eingerichtet werden. Der Beteiligte teilte dem Antragsteller durch Schreiben vom 29.8.1994 mit, daß rechtserhebliche Verweigerungsgründe im Sinne des § 82 LPVG nicht vorgebracht seien. Die ausgewählte Bewerberin sei eindeutig besser geeignet; diese Beurteilung obliege allein der Dienststelle. Durch Schreiben vom 7.9.1994 hielt der Antragsteller an seiner Zustimmungsverweigerung fest.
Zum 1.10.1994 wurde Frau M. als Fremdsprachensekretärin eingestellt.
Am 18.10.1994 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Karlsruhe angerufen. Er hat die Feststellung beantragt, daß das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Einstellung von Frau M. verletzt worden ist. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Zustimmungsverweigerung sei rechtlich zu beachten. Gemäß § 82 Nr. 1 LPVG könne der Personalrat die Zustimmung verweigern, wenn die Einstellung gegen eine Richtlinie im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 7 LPVG, also gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Einstellungen verstoße. Solche Richtlinien enthalte eine Verfahrensabsprache des Beteiligten mit dem Antragsteller über die innerbetriebliche Stellenausschreibung. Einschlägig sei die Richtlinie, daß bei gleicher Eignung einem schwerbehinderten Bewerber der Vorzug zu geben sei. Das sei so auszulegen, daß kein Eignungsvergleich stattzufinden habe, sondern daß der schwerbehinderte Bewerber schon dann auszuwählen sei, wenn er für die Stelle schlechthin geeignet sei. Dies sei bei der schwerbehinderten Bewerberin hier unbestritten der Fall gewesen. Im übrigen dürfe es nicht der Dienststelle überlassen werden, über die Begründetheit einer Zustimmungsverweigerung selbst zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 2.6.1995 abgelehnt. In den Gründen ist ausgeführt: Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers sei unbegründet, da sie keiner der Verweigerungsgründe des § 82 LPVG zuzuordnen sei. Der Beteiligte habe eindeutig nicht gegen die vom Antragsteller angeführte Absprache verstoßen. Eine Bevorzugung schwerbehinderter Bewerber sei hier nach nur bei gleicher Eignung gegeben. Dies setze eine Eignungsbeurteilung voraus, die allein der Dienststelle obliege und hier eindeutig zu Gunsten von Frau M. ausgefallen sei. Von gleicher Eignung der schwerbehinderten Bewerberin könne keine Rede sein.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers. Er beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 2.6.1995 zu ändern und festzustellen, daß das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Einstellung von Frau M. verletzt worden ist.
Zur Begründung trägt er vor: An die Beurteilung, ob die Zustimmun...