Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung. Einstellung. Verweigerungsgründe
Leitsatz (amtlich)
Zur Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung zur Einstellung eines Angestellten.
Normenkette
BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5, § 75 Abs. 1 Nr. 1, § 77 Abs. 1 Nrn. 1-2
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 12.11.1996; Aktenzeichen PB 21 K 3/95) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 12. November 1996 – PB 21 K 3/95 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten über die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers durch den Beteiligten bei der Einstellung eines Technischen Beraters beim Arbeitsamt L.
Mit am 9.6.1994 eingegangenem Schreiben vom 8.6.1994 unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller von seiner Absicht, den Diplomingenieur (FH) E.S. als Technischen Berater in das Angestelltenverhältnis mit Bezügen der Vergütungsgruppe III des Manteltarifvertrags der Bundesanstalt für Arbeit zum 1.10.1994 beim Arbeitsamt L. einzustellen, beantragte die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme und teilte mit, daß der örtlichen Personalvertretung anheimgegeben worden sei, eine Stellungnahme unmittelbar der Stufenvertretung zu übersenden. Der Personalrat des Arbeitsamts L. gab seine Stellungnahme gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 15.6.1994 am 17.6.1994 ab. Mit am 7.7.1994 eingegangenem Schreiben vom gleichen Tage teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, er habe sich in seiner Sitzung vom 21./22.6.1994 eingehend mit dem Antrag beschäftigt. Auch nach Erörterung mit den Vertretern des Beteiligten sei eine Zustimmung nicht möglich gewesen. Die Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung könne er nicht erteilen, da die Auswahl des Bewerbers auf einem mit der Personalvertretung nicht abgestimmten Verfahren beruhe und den bestehenden Weisungen zur Stellenausschreibung zuwiderlaufe. Vor Ausschreibung im Stellenanzeiger der Bundesanstalt für Arbeit habe das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg bereits einen Vermittlungsauftrag beim Fachvermittlungsdienst des Arbeitsamts S. mit dem Ziel erteilt, auch externe Bewerbungen zu bekommen. Daher sei das Auswahlverfahren schwerpunktmäßig auf die Gewinnung externer Bewerber gerichtet gewesen, wohingegen die interne Ausschreibung nur noch Alibifunktion gehabt habe. Das praktizierte Auswahlverfahren unterliege der Mitbestimmung nach § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG, da Auswahlrichtlinien nur unter Beteiligung des Antragstellers erlassen bzw. praktiziert werden dürften. Es lägen daher Versagungsgründe nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG vor. Das Auswahlverfahren benachteilige zudem interne Bewerber, weshalb auch der Versagungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG gegeben sei. In der Sitzung des Antragstellers seien die Vertreter des Beteiligten schließlich aufgefordert worden, Aufzeichnungen der Vorstellungskommission vorzulegen, damit der Antragsteller den Einstellungsvorschlag überprüfen könne. Dies sei bislang nicht geschehen, weshalb er auch nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 in Verb. mit § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BPersVG seine Zustimmung versagen müsse. Mit Schreiben vom 10.8.1994 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, der Präsident der Bundesanstalt für Arrbeit teile seine Auffassung, daß ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach dem Vortrag im Schreiben vom 7.7.1994 offensichtlich nicht gegeben sei, so daß die vorgesehene Einstellung erfolgen könne. Das Stellenausschreibungsverfahren sei zentral durch die Hauptstelle unter Mitwirkung des Hauptpersonalrats geregelt worden. Es sei nicht Bestandteil des Auswahlverfahrens, sondern gehe diesem voran. Mitbestimmungspflichtig seien nur solche Verfahrensregelungen, die sich auf die eigentliche Bewerberauswahl auswirken könnten. Der Antragsteller könne seine Zustimmung offensichtlich auch nicht deshalb verweigern, weil durch die Einstellung des ausgewählten Bewerbers anderen Beschäftigten eine Benachteiligung drohe. Dieser Mitbestimmungstatbestand sei nur dann erfüllt, wenn einem anderen Beschäftigten der Verlust eines Rechts, einer Anwartschaft oder anderer rechtserheblicher Positionen drohe, was hier aber offensichtlich nicht der Fall sei. Die Rüge das Antragstellers, er habe nicht alle notwendigen Unterlagen der Vorstellungskommission erhalten, stelle keinen Zustimmungsverweigerungsgrund dar, sondern berühre die Rechtswirksamkeit der Einleitung des Beteiligungsverfahrens. Der Einwand des Antragstellers sei auch in der Sache unzutreffend. Ihn seien lediglich persönliche Notizen nicht vorgelegt worden, die der fachinternen Vorbereitung gedient hätten. Diese seien jedoch in die Stellungnahme der Fachabteilung eingeflossen, die dem Antragsteller mit dem Antrag zugeleitet worden sei. Diplomingenieur (FH) E.S. wurde darauf durch Arbeitsvertrag vom 22.8.1994 als Technischer Berater eingestellt und hat seinen Dienst beim Arbeitsamt L. am 2.1.1995 angetreten.
Am 6.3.1995 hat der Antrag...