Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Unterrichtung des Personalrats über Arbeitsmarktzulagen. Unterrichtung über Zulagen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verpflichtung von Dienststelle und Personalvertretung, darüber zu wachen, daß die Beschäftigten nach Recht und Billigkeit behandelt werden (§ 67 Abs. 1 LPVG), ist keine Aufgabe im Sinne des § 68 Abs. 2 LPVG, zu deren Durchführung die Personalvertretung nach dieser Vorschrift rechtzeitig und umfassend zu unterrichten ist (wie BverwG, B.v. 27.7.1983, ZBR 1984, 79).
2. Der Gleichheitssatz ist kein zugunsten der Beschäftigten geltendes Gesetz im Sinne der Aufgabenbeschreibung in § 68 Abs. 1 Nr. 2 LPVG.
Normenkette
LPVG § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Beschluss vom 01.02.1983; Aktenzeichen L-PVG 9/81) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 1983 – L-PVG 9/81 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der antragstellende Gesamtpersonalrat ist am Sitz der … in … gebildet. Bei der Bank bestehen daneben in der Hauptstelle … und in der Niederlassung in … Dienststellenpersonalräte. Der Antragsteller möchte über Zulagen unterrichtet werden, die verschiedenen Beschäftigten der Bank gewährt werden.
Bei der … werden die Angestellten bei ihrer Einstellung gemäß dem Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken „nach der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Tarifgruppen eingruppiert”. Die Höhe der Vergütung richtet sich flach dem jeweiligen Gehaltstarifvertrag. Neben der hieraus sich ergebenden Vergütung werden einzelnen Angestellten Leistungs- und Funktionszulagen gewährt. Die Gewährung von Leistungszulagen beruht auf Richtlinien des Bankvorstandes, die mit Zustimmung des Antragstellers 1979 ergangen sind. Die Gewährung von Funktionszulagen wurde 1980 durch Vorstandsbeschluß ebenfalls mit Zustimmung des Antragstellers eingeführt, über die Gewährung der Funktionszulagen wird der Antragsteller jeweils unterrichtet. Zusätzlich werden Arbeitsmarktzulagen gewährt, wenn sich ohne diese ein bestimmter Bewerber für die Einstellung nicht gewinnen läßt. Die Höhe einer etwaigen Arbeitsmarktzulage wird im Zusammenhang mit der Einstellung zwischen der Bank und dem Bewerber einzelvertraglich vereinbart. Ein Zustimmung des Antragstellers zu der Gewährung von Arbeitsmarktzulagen liegt nicht vor und wird auch im Einzelfall nicht eingeholt. Nach Darstellung des Beteiligten erhalten weniger als 1 % der Beschäftigten eine Arbeitsmarktzulage. Wegen der Lage auf dem Arbeitsmarkt sei es in der letzten Zeit nicht mehr erforderlich gewesen, eine Arbeitsmarktzulage zu vereinbaren.
Anläßlich der Einstellung von Angestellten zeigten sich zwischen dem antragstellenden Gesamtpersonalrat und der Leitung der Dienststelle unterschiedliche Auffassungen über die Frage, ob über die 1980 eingeführte Funktionszulage hinaus ohne entsprechende Zustimmung des Antragstellers eine Arbeitsmarktzulage zugesagt werden darf. Der antragstellende Gesamtpersonalrat begehrte vergeblich, ihn bei allen Einstellungen über eine etwa vereinbarte Arbeitsmarktzulage zu unterrichten.
Der Antragsteller hat im Februar 1981 das Verwaltungsgericht Karlsruhe – Fachkammer für Personalvertretungssachen – angerufen. Er hat die Feststellung beantragt, daß der Personalrat bei Einstellungen über beabsichtigte Arbeitsmarktzulagen und deren Höhe zu unterrichten sei. Die … gewähre Funktionszulagen auf sehr breiter Basis. Bei starken Ausweitung von Arbeitsmarktzulagen könne sich das ganze Gehaltsgefüge ändern, so daß die Gefahr einer Verletzung des Gleichheitssatzes im Besoldungswesen der Bank gegeben sei. Der Personalrat habe darüber zu wachen, daß alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Diese Überwachung erstrecke sich auch darauf, ob im Besoldungsbereich der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt werde. Diese Aufgabe könne die Personalvertretung nur wahrnehmen, wenn sie auch über die Arbeitsmarktzulagen unterrichtet werde.
Der Beteiligte ist entgegengetreten. Es bestehe keine Rechtspflicht, den Personalrat über die Gewährung einer Arbeitsmarktzulage zu unterrichten. Das Unterrichtungsrecht der Personalvertretung stehe in untrennbarer Beziehung zu deren Aufgaben. Dem Verlangen nach Unterrichtung müsse ein konkreter Bezug zu den von der Personalvertretung zu erfüllenden Aufgaben zugrundeliegen. Daran fehle es hier. Insbesondere bestehe kein Mitbestimmungsrecht nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG (Mitbestimmung, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere durch Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren).
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstell...