Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Aufgaben und Befugnisse der Personalvertretung. Überwachungsrecht des Personalrats. Feststellung zur Personalaktenführung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Personalrat hat kein eigenes gerichtlich verfolgbares Recht hinsichtlich eines Streitgegenstandes, der ausschließlich eine Angelegenheit des Dienstrechts der Beschäftigten betrifft. Er ist auch nicht dazu berufen, Individualansprüche der Beschäftigten gegenüber der Dienststelle gerichtlich zu verfolgen.
2. Aus der allgemeinen Überwachungsaufgabe nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 LPVG erwächst dem Personalrat nicht das Recht, Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Handhabung der „zugunsten der Beschäftigten” gelten Normen gerichtlich nachprüfen zu lassen.
Normenkette
LPVG § 67 Abs. 1 S. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 2, § 86 Abs. 1 Nr. 3; BPersVG § 67 Abs. 1 S. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 2, § 83 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Beschluss vom 23.10.1984; Aktenzeichen L-PVG 5/83) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 1984 – L-PVG 5/83 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Am 25.10.1982 hat der am Sitz … gebildete antragstellende Personalrat beim Arbeitsgericht Karlsruhe Klage gegen den … erhoben (Az.: 3 Ca 332/82). Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
Schriftwechsel und sonstige Unterlagen, welche den Personalstatus einzelner Mitarbeiter betreffen, ausschließlich in den formellen Personalakten des Beklagten in der Hauptabteilung Personal- und Sozialwesen zu führen und insbesondere es zu unterlassen, in anderen Abteilungen des Beklagten sog. Neben-Personalakten („graue Personalakten”) zu führen und zuzulassen, daß diese dort aufbewahrt und von Nichtbefugten eingesehen werden können,
sowie
derartige (möglicherweise) nachteilige Personal-Nebenakten zu vernichten und diese bzw. deren Inhalt nicht gegen einen Mitarbeiter des Beklagten zu verwenden.
Er hat vorgetragen: Die Führung der Personalakten beim … entspreche nicht dem Manteltarifvertrag und dem Gesetz. Seit Jahren würden Aufzeichnungen und Dokumente über Mitarbeiter in anderen Abteilungen als der Hauptabteilung Personal- und Sozialwesen geführt. Bei Bedarf gelangten sie dann dorthin in die Personalakte des Mitarbeiters. In dem Fall der Mitarbeiterin B., der den Anlaß der Klage bilde, sei eine umfängliche Akte belastenden Inhalts in der Abteilung Musik II angelegt worden. Es bedürfe einer grundsätzlich Klärung der Angelegenheit. Eine befriedigende Regelung sei in Verhandlungen mit dem Justitiariat nicht zustande gekommen.
Mit Beschluß vom 29.11.1982 hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit in das Beschlußverfahren übergeführt (Az. nunmehr: 3 BV 9/82).
Mit Beschluß vom 3.3.1983 hat das Arbeitsgericht sich für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren auf den fürsorglichen Antrag des Antragsteller an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Die Verweisung ist unter Hinweis auf § 48 a Abs. 3 ArbGG erfolgt; nach § 71 des Staatsvertrags über das Personalvertretungsrecht der Arbeitnehmer des … vom 19.2./25.3.1963 sei das Verwaltungsgericht zuständig.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluß hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Beschluß vom 29.6.1983 zurückgewiesen (Az.: 6 Ta BV 1/83).
Vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – hat der Antragsteller ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23.10.1984 beantragt,
festzustellen, daß Schriftwechsel und sonstige Unterlagen, welche den Personalstatus einzelner Mitarbeiter betreffen, ausschließlich in formellen Personalakten des Beteiligten in der Hauptabteilung Personal- und Sozialwesen zu führen sind und es insbesondere zu unterlassen ist, in anderen Abteilungen des Beteiligten sog. Nebenakten („graue Personalakten”) zu führen und zuzulassen, daß diese dort aufbewahrt und von nicht Befugten eingesehen und vernichtet werden können.
Der beteiligte Intendant des … ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat vorgetragen: Der Antrag des Antragstellers, der mangels Bestimmtheit ein unzulässiger Globalantrag sei, könne nicht Gegenstand eines Beschlußverfahrens vor der Fachkammer für Personalvertretungssachen sein. Eine Streitigkeit über „Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen” im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG liege nicht vor. Dabei müsse es um personalvertretungsrechtliche Streitpunkte gehen, z.B. um die Aufgaben und Befugnisse des Personalrats, seine Rechte und Pflichten gegenüber der Dienststelle; der Personalrat müsse in seiner Stellung als personalvertretungsrechtliches Organ betroffen sein. Daran fehle es hier. Es handele sich um eine Meinungsverschiedenheit aus dem Bereich des materiellen Arbeitsrechts und der durch dieses begründeten Ansprüche allein der Mitarbeiter. Die allgemeine Überwachungsaufgabe der Personalvertretung nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 LPVG führe zu keiner anderen Beurteilung. Jene Vorschrift schaffe insbesondere nicht ...