Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg. Personalvertretung. Schwerbehinderte. Anfechtung der Wahl des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten
Leitsatz (amtlich)
Für die Anfechtung der Wahl des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten und für die Feststellung, daß ein Beschäftigter zum Vertrauensmann nicht wählbar war, ist das Verfahren zur Fachkammer und zum Fachsenat für Personalvertretungssachen nicht eröffnet (wie OVG Berlin, B. v. 29.3.1978, OVG PV Bln 3.77).
Normenkette
LPVG § 86 Abs. 1; VwGO § 187 Abs. 2; SchwbG § 21 Abs. 5; BPersVG § 83 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Beschluss vom 27.01.1982; Aktenzeichen L-PVG 10/81) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 27. Januar 1982 – L-PVG 10/81 – aufgehoben. Das Verfahren zur Fachkammer und zum Fachsenat für Personalvertretungssachen ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird auf das Hilfsbegehren des Antragstellers an das Verwaltungsgericht Karlsruhe in das Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Entscheidung durch einen nach der Verwaltungsgerichtsordnung gebildeten Spruchkörper verwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Der Antragsteller ist der Auffassung, daß der Beteiligte zu 1 nicht wirksam zum Vertrauensmann der Schwerbehinderten gewählt ist.
Das Justizministerium Baden-Württemberg faßte mit Verfügung vom 30.11.1979 (Die Justiz 1980 Seite 9) zur Wahl des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten hinsichtlich der richterlichen Beschäftigten verschiedene Gerichte und zur Wahl des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten hinsichtlich der nichtrichterlichen Beschäftigten verschiedene Gerichte, Staatsanwaltschaften, Landesanwaltschaften, Notariate und sonstige Dienststellen zu Wahlbereichen zusammen. Unter anderem faßte es zur Wahl des Vertrauensmanns der nichtrichterlichen schwerbehinderten Beschäftigten zusammen den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit dem Finanzgericht Baden-Württemberg sowie den Verwaltungsgerichten und Landesanwaltschaften in Baden-Württemberg. Bis Oktober 1981 war für diesen Wahlbereich ein Vertrauensmann nicht vorhanden.
Mit Anschreiben vom 8.10.1981 beriefen drei nichtrichterliche schwerbehinderte Beschäftigte des zuletzt genannten Wahlbereichs in das Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf 13.11.1981, 14.00 Uhr eine Wahlversammlung ein. Das Anschreiben war an die in einer Liste aufgeführten 15 schwerbehinderten nichtrichterlichen Beschäftigten des Wahlbereichs gerichtet. In dem Anschreiben heißt es unter anderem: „Nach Auskunft der Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg können Reisekosten nicht erstattet werden.” In der Wahlversammlung vom 13.11.1981 haben nach der Wahlbekanntmachung des Wahlleiters (Oberamtsrat …) fünf Wahlberechtigte ihre Stimmen abgegeben. In getrennten Wahrgängen wurde der Beteiligte zu 1 zum Vertrauensmann der Schwerbehinderten und Gerichtsamtmann … (Finanzgericht Baden-Württemberg) zum Stellvertreter des Vertrauensmanns gewählt. Die Wahlbekanntmachung wurde unter anderem beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Anschlag vom 23.11. bis 11.12.1981 veröffentlicht. Mit Schreiben an den Antragsteller vom 23.11.1981 teilte der Beteiligte zu 1 dem Antragsteller mit, daß er künftig an den Sitzungen des Antragstellers teilnehmen werde. Er bitte, ihn unter Mitteilung der jeweiligen Tagesordnung zu den Sitzungen zu laden.
Der Antragsteller hat am 3.12.1981 das Verwaltungsgericht Karlsruhe – Fachkammer für Personalvertretungssachen – angerufen. Er hat unter dem Betreff „Anfechtung der Wahl des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten” zunächst beantragt, festzustellen, daß der Beteiligte zu 1 nicht wählbar war. Ihm liege an einer Entscheidung, daß die Wahl des Beteiligten zu 1 wegen Nichtwählbarkeit ungültig ist und der Beteiligte zu 1 nicht an den Sitzungen des Antragstellers teilnehmen könne. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27.1.1982 hat der Antragsteller beantragt, die Wahl des Beteiligten zu 1 für ungültig zu erklären, hilfsweise festzustellen, daß dieser nicht wählbar war. Er hat unter anderem vorgetragen: Die Zusammenfassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit den anderen Gerichten und den Landesanwaltschaften zu einem Wahlbereich sei nicht Rechtens. Es handle sich um weit auseinander liegende Gerichte und Dienststellen. Außerdem habe das Verwaltungsgericht Stuttgart selbst fünf Schwerbehinderte, wenn man die schwerbehinderten Richter hinzuzähle; dieses Gericht habe daher nicht mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zusammengefaßt werden dürfen, der selbst fünf Schwerbehinderte habe. Es sei unzulässig gewesen, trotz der weit auseinander liegenden Teile des Wahlbereichs die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren durchzuführen. Der Beteiligte zu 1 sei nach § 21 Abs. 3 Satz 2 des Schwerbehindertengesetzes nicht wählbar gewesen, da er in Personalangelegenheiten der Arbeiter teilweise zu...