Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Vertrauensvolle Zusammenarbeit. Informationsschrift und Tätigkeitsbericht des Personalrats. Kosten des Personalrats. Kosten eines Personalrats-INFO

 

Leitsatz (amtlich)

Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat widerstreitet allgemein der Herausgabe eines für die Beschäftigten bestimmten Informationsblatts des Personalrats, in welchem Meinungsverschiedenheiten mit der Dienststelle dargestellt werden.

 

Normenkette

LPVG § 2 Abs. 1, §§ 45, 50 Abs. 1; BPersVG § 2 Abs. 1, §§ 10, 44, 49 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Sigmaringen (Beschluss vom 25.05.1987; Aktenzeichen PersV 1001/86)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 03.02.1989; Aktenzeichen 6 PB 26.88)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Mai 1987 – PersV 1001/86 – geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Verpflichtung der Dienststelle, ein Behindertenheim, die Kosten für ein Informationsblatt des Antragstellers zu tragen. In der Dienststelle sind etwa 270 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der seit 1.6.1985 im Amt befindliche Antragsteller gab in unregelmäßigen Abständen Informationsschriften zur Unterrichtung der Beschäftigten heraus, die auf Kosten und mit Einrichtungen der Dienststelle vervielfältigt wurden. Er benannte diese Informationsschriften alsbald „PR-Sprachrohr”. Dessen 1. Ausgabe erschien mit einem Umfang von sechs Schreibmaschinenseiten im August 1985.

Anfang 1986 legte die Dienststelle dem Antragsteller den Entwurf für einen Hygieneplan vor, gegen den der Antragsteller Einwendungen erhob. Am 27.2.1986 teilte die Dienststelle dem Antragsteller mit, daß der Entwurf aufgrund seiner Einwendungen überarbeitet werden soll. Hierauf verfaßte der Antragsteller unter dem Datum des 13.3.1986 eine als „PR-Sprachrohr Nr. 2” bezeichnete Informationsschrift (drei Seiten). Die Beschäftigten sollten auf diesem Wege über die Kritik des Antragstellers an den im bisherigen Entwurf hervorgetretenen Vorstellungen der Dienststelle unterrichtet werden. Ferner wird in der Schrift auf zwei vorgesehene Personalversammlungen am 23. und 24.4.1986 hingewiesen.

Unter dem 13.3.1986 stellte der Antragsteller durch seinen Vorsitzenden bei der Dienststelle den schriftlichen Antrag, die genannte Informationsschrift im Hause zu vervielfältigen. Widrigenfalls werde der Antragsteller am 18.3.1986 eine Druckerei beauftragen und die Kosten der Dienststelle in Rechnung stellen. Durch Schreiben vom 17.3.1986 lehnte die Dienststelle den Antrag mit der Begründung ab, daß für die Herausgabe dieser Informationsschrift kein Bedürfnis bestehe. Der Antragsteller sei auch nicht befugt, im Namen der Dienststelle einen Druckauftrag zu erteilen; etwaige Druckkosten seien nicht notwendig und daher nicht zu erstatten. Der Antragsteller erteilte hierauf den angekündigten Druckauftrag für 100 Exemplare des PR-Sprachrohrs Nr. 2; die Druckerei erstellte dem Antragsteller eine Rechnung über den Betrag von 80,03 DM. Durch Schreiben vom 18.4.1986 lehnte es die Dienststelle gegenüber dem Antragsteller ab, die Bezahlung dieser Rechnung zu übernehmen. Die Rechnung wurde sodann auf Veranlassung des Antragsteller am 22.4.1986 bezahlt.

Am 28.6.1986 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Sigmaringen angerufen. Er hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm die Kosten für die Informationsschrift vom 13.3.1986 in Höhe von 80,03 DM zu erstatten. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Herausgabe der Informationsschrift sei notwendig gewesen. Wegen der Frage der Hygienepläne habe es Unruhe unter den Beschäftigten gegeben. Zur Vorbereitung der heranstehenden Personalversammlungen sei es erforderlich gewesen, die Beschäftigten über den Standpunkt des Antragstellers vorab zu unterrichten. Das dem Antragsteller zur Verfügung gestellte Schwarze Brett sei zur Information wegen seines Standortes und den räumlichen Besonderheiten der Dienststelle nicht ausreichend. Die Haltung der Dienststelle laufe auf eine unzulässige Zensur hinaus.

Der Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten. Zur Begründung hat er vorgetragen: Zum Zeitpunkt der Herausgabe der Informationsschrift habe kein zu erörternder Entwurf der Dienststelle zu einem Hygieneplan vorgelegen, da der ursprüngliche Entwurf von der Dienststelle zum Zwecke der Überarbeitung zurückgezogen worden sei. Schon deshalb habe es kein aktuelles Informationsbedürfnis der Beschäftigten gegeben. Hiervon abgesehen sei ein etwaiges Informationsbedürfnis vorrangig durch die gesetzlich vorgesehenen Bekanntmachungen und Anschläge an einem Schwarzen Brett zu befriedigen. Ferner seien die Personalversammlungen zur Unterrichtung der Beschäftigten bestimmt. Diese Informationsmittel hätten auch im vorliegenden Fall ausgereicht. Das dem Antragsteller antragsgemäß zur Verfügung gestellte Schwarze Brett genüge auch nach seiner ...

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