Entscheidungsstichwort (Thema)
gerichtliches Verfahren. Antragsbefugnis. Personalversammlung. Nichtöffentlichkeit. Auskunftsperson. parteipolitische Betätigung. Teilnahme von Landtagsabgeordneten an der Personalversammlung
Leitsatz (amtlich)
1. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren ist antragsbefugt, wer durch die begehrte gerichtliche Entscheidung unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen ist. In diesem Sinn wird die Stellung des Dienststellenleiters durch die Frage berührt, ob der Personalrat bestimmte dienststellenfremde Personen zur Personalversammlung hinzuziehen durfte.
2. Die Hinzuziehung mehrerer Abgeordneten des Landtags zu einer Personalversammlung verstößt im Blick auf das Verbot parteipolitischer Betätigung gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit von Personalversammlungen.
Normenkette
LPVG § 49 Abs. 1 S. 3, §§ 52, 86 Abs. 1 Nr. 3; BPersVG § 48 Abs. 1 S. 3, §§ 51, 86 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Beschluss vom 04.12.1991; Aktenzeichen 16 K 1478/91) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Dezember 1991 – 16 K 1478/91 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird: Der Beteiligte war nicht befugt, Landtagsabgeordnete zu der am 2. Oktober 1991 durchgeführten Personalversammlung hinzuziehen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob der beteiligte Personalrat befugt war, Landtagsabgeordnete zu, einer Personalversammlung hinzuzuziehen.
Am 2.10.1991 fand bei der … eine Personalversammlung mit etwa 400 teilnehmenden Beschäftigten statt. Hierzu, hatte der beteiligte Personalrat am 5.9.1991 folgende Tagesordnung beschlossen:
- Begrüßung und Annahme der Tagesordnung
- Erstattung des Tätigkeitsberichts des Personalrats gemäß § 50 Abs. 1 LPVG
- Grußwort des Bezirkspersonalrates
- Aussprache zu TOP 2
- Behandlung von Anträgen und Stellungnahmen zu Beschlüssen des Personalrats gemäß § 52 LPVG
- Verschiedenes
Am 18.9.1991 beschloß der Beteiligte, den Ablauf der Personal Versammlung neu zu gestalten. Von 9.00 Uhr bis 9.45 Uhr werde der Vorsitzende seinen Tätigkeitsbericht abgeben. Ab 10.00 Uhr seien Landtagsabgeordnete aller Parteien eingeladen. Die Politiker sollten gebeten werden, nach einem Situationsbericht des Vorsitzenden als sachverständige Auskunftspersonen zu folgenden Themen Stellung zu nehmen:
1. Funktionsgerechte Bewertung des Polizeiberufes und der Tarifbeschäftigten in der Polizei gemäß § 18 BBG sowie der Tarifbestimmungen unter besonderer Beachtung des „… Gutachtens” des Landes NW und der sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Landespolitik sowie
2. die soziale Lage der Beschäftigten der Polizei im Lande Baden-Württemberg.
Der Beteiligte unterrichtete von dieser Änderung die Beschäftigten der Dienststelle mit Rundschreiben vom gleichen Tage. Im Vollzug des Personalratsbeschlusses vom 18.9.1991 wurden die Fraktionen des Landtags gebeten, je einen sachkundigen Abgeordneten zu entsenden. An der insoweit wie geplant durchgeführten Personalversammlung nahmen sodann ab 10.100 Uhr drei Landtagsabgeordnete teil (je einer der SPD, der FDP und den Gründen zugehörend). Bereits durch Schreiben vom 30.9.1991 hatte der antragstellende Dienststellenleiter gegenüber den Beteiligten rechtliche Bedenken gegen die Teilnahme von Landtagsabgeordneten an der Personalversammlung erhoben und den Beteiligten zu der Erklärung aufgefordert, daß die Teilnahme von Landtagsabgeordneten an der Personalversammlung unterbleiben werde.
Am 1.10.1991 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Karlsruhe angerufen. Er hat zuletzt die Feststellung beantragt, daß die Hinzuziehung von Landtags abgeordneten zur Personalversammlung vom 2.10.1991 durch den Beteiligten rechtswidrig war. Zur Begründung hat er vorgetragen: Nach § 49 LPVG sei die Personal Versammlung nicht öffentlich. Landtags abgeordnete rechneten weder zu dem nach § 53 LPVG teilnahmeberechtigten Personenkreis noch zu den Personen, die nach der Rechtsprechung als dienststellenfremde Auskunftspersonen hinzugezogen werden dürften. Er habe ein Rechtschutzinteresse, daß eine Personalversammlung als dienstliche Veranstaltung nicht zu parteipolitischen Zwecken zweckentfremdet werde. Ferner bestehe eine Wiederholungsgefahr, und er habe ein Rehabilitationsinteresse, da sein vergeblicher Versuch, die Teilnahme von Landtagsabgeordneten an der Personalversammlung zu unterbinden, in der Presse als Fehlschlag der Unverbesserlichen, mithin als willkürlich bezeichnet worden sei.
Der Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten. Zur Begründung hat er vorgetragen: Der Dienststellenleiter sei für seinen Antrag nicht antragsbefugt, da die Abhaltung der Personalversammlung vom 2.10.1991 nicht in seine Rechtsstellung eingegriffen habe. Der Dienststellenleiter habe kein allgemeines Überwachungsrecht gegenüber dem Personalrat. Ferner habe er für seinen Ant...