rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Juristenausbildung. Prüfung. Fortbildung. Laufbahn. Beurteilung. Unionsbürger. Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst. Dienstzeugnis. Personalakte. Arbeitnehmerfreizügigkeit. Gleichwertigkeit ausländischer Diplome. Nachweis der Gleichwertigkeit. Unterschiede der nationalen Rechtsordnungen. Beurteilungsspielraum. Praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts. Diplome von Spätaussiedlern. Gleichheitssatz. Prüfungsverfahren zum Nachweis der Gleichwertigkeit. Einstweilige Anordnung. Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Antrag nach § 123 VwGO
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage der Zulassung eines Unionsbürgers, der sein juristisches Studium außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich absolviert hat, zum juristischen Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg.
2. Die in § 10 Abs. 2 BVFG vorgesehenen besonderen und erleichterten Voraussetzungen der Anerkennung von Prüfungen, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt haben, dienen dem Ausgleich historisch bedingter Nachteile, die diese zahlenmäßig begrenzte Personengruppe erfahren hat, und stellen deshalb eine sachlich begründete Spezialregelung dar, die einem Unionsbürger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung vermittelt.
Normenkette
EG Art. 17, 39, 43; GG Art. 3 Abs. 1; JAG § 5 Abs. 1 S. 1; BVFG § 10 Abs. 2
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 05.04.2005; Aktenzeichen 15 K 1037/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. April 2005 – 15 K 1037/05 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 5.887, 25 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegte und innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum juristischen Vorbreitungsdienst des Antragsgegners zum 01.04.2005 vorläufig zuzulassen, zu Recht wegen der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Daraus folgt, dass die Antragstellerin mit ihrem in der Beschwerdeinstanz sachdienlich geänderten Antrag, sie wegen des eingetretenen Zeitablaufs nunmehr zum 01.10.2005 zum juristischen Vorbereitungsdienst vorläufig zuzulassen, ebenfalls erfolglos bleibt. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung, die wegen der Eilbedürftigkeit eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur summarisch geprüft werden können, sind auch nach der allein gebotenen Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht glaubhaft gemacht. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend und vertiefend auszuführen:
Nach der hier wegen der erstrebten Veränderung des bestehenden Zustands maßgeblichen Regelung in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen des Gerichts zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun. Auch wenn danach wegen der Dringlichkeit der beantragten Regelung ein Anordnungsgrund anzunehmen ist, so hat die Antragstellerin bei der gebotenen Berücksichtigung der mit der Beschwerdebegründung erfolgten Glaubhaftmachung weiterer für die erstrebte Zulassung erheblicher tatsächlicher Umstände das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin weder nach den Vorschriften des maßgeblichen deutschen Rechts noch nach den Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts einen Anspruch auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Antragsgegners hat. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des (Landes-) Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz – JAG –) vom 16.07.2003 (GBl. S. 354) wird zum juristischen Vorbereitungsdienst nur zugelassen, wer die Erste juristische Prüfung bzw. – nach altem Recht (vgl. §§ 11, 12 JAG) – die Erste juristische Staatsprüfung bestanden hat. Diese Voraussetzung erfüllt die Antragstellerin unstreitig nicht. Sie kann de...