Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalratswahl. Personalrat Größe. Beschäftigte Zahl. geringfügig Beschäftigte. Regelbeschäftigte. Anfechtung der Personalratswahl
Leitsatz (amtlich)
Dem Umfang nach gerade unterhalb der Versicherungspflichtgrenze beschäftigte Arbeitskräfte, die neben der Tätigkeit im Haushalt keinen anderen Beruf ausüben, sind jedenfalls dann nach § 14 Abs. 3 LPVG bei der für die Größe des zu wählenden Personalrats maßgebenden Zahl der in der Regel Beschäftigten zu berücksichtigen, wenn sie in der Dienststelle nach Dienstplan mit auch von Vollzeitkräften wahrgenommenen Tätigkeiten fortdauernd auf unbestimmte Zeit beschäftigt werden.
Normenkette
LPVG § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 3; BPersVG § 14 Abs. 2 S. 1, § 16 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Sigmaringen (Beschluss vom 01.03.1993; Aktenzeichen P 22 K 6/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. März 1993 – P 22 K 6/92 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Der antragstellende Verwaltungsleiter des … ficht die am 26.11.1992 durchgeführte Wahl zum Dienststellenpersonalrat des … an.
Der Wahlvorstand ging im Wahl aus schreiben vom 9.10.1992 davon aus, daß die Zahl der am Wahltag im … in der Regel Beschäftigten 302 betrage, davon 232 Angestellte und 70 Arbeiter. Die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder sei neun, wovon 7 auf die Gruppe der Angestellten und zwei auf die Gruppe der Arbeiter entfielen.
In dem Entwurf des Wählerverzeichnisses waren in der Gruppe der Angestellten ursprünglich 219 Arbeitskräfte als wahlberechtigt eingetragen und bei der Auslegung am 9.11.1992 nach Berichtigungen schließlich 235 Personen. Im Entwurf des Wählerverzeichnisses waren in der Gruppe der Arbeiter 67 und nach Berichtigungen 71 Personen als wahlberechtigt eingetragen. Nach Berichtigungen waren somit 306 Personen als wahlberechtigt eingetragen.
Bei der Wahl vom 26.11.1992 wurden neun Personen als Personalratsmitglieder gewählt. Der Wahlvorstand gab unverzüglich nach Beendigung der Wahl durch Wahlbekanntmachung das Wahlergebnis bekannt.
Im Vorfeld der Wahl hatte der Antragsteller beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt. In dem Wählerverzeichnis seien 16 Personen aufgeführt, die beim … im Sinne von § 8 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt seien. Diese 16 Personen würden in der Dienststelle keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Sie seien deshalb keine Beschäftigte im Sinne des Personalvertretungsrechts und mithin auch nicht wahlberechtigt (Hinweis auf die Beschlüsse des BVerwG vom 11.2.1981, PersV 1982, 110, und vom 27.11.1991, PersR 1992, 198). Selbst wenn sie Beschäftigte in diesem Sinne wären, wären sie keine In-der-Regel-Beschäftigte. Die Dienststelle habe unter Außerachtlassung der geringfügig Beschäftigten nur 286 In-der-Regel-Beschäftigte, weshalb nach § 14 Abs. 3 LPVG in den Personalrat nur sieben statt neun Mitglieder zu wählen seien.
Der Wahlvorstand hatte es mit Beschluß vom 19.11.1992 abgelehnt, die 16 Beschäftigten aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. Und er hatte es beim Wahlausschreiben belassen.
Die 16 vom Antragsteller benannten Arbeitskräfte sind im … im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen fortlaufend tätig. Der Umfang ihrer Tätigkeit beträgt weniger als 15 Stunden in der Woche und ist so ausgerichtet, daß sie weder in der Arbeitslosenversicherung (unter 18 Wochen stunden) noch in der Kranken- und Rentenversicherung (unter 15 Wochenstunden und damals weniger als 500 DM im Monat) versicherungspflichtig sind.
Diese 16 Arbeitskräfte hatten beim Wahlvorstand bereits vor Herausgabe der Wahlbekanntmachung schriftlich die Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragt. Dem hatte der Wahlvorstand entsprochen. Es handelt es sich um folgende Personen:
Wählerverzeichnis der Arbeiter
- Franziska E.
- Inge N.
- Anka D.
Diese drei Arbeitskräfte arbeiten regelmäßig montags bis freitags jeweils abends für 1,5 Stunden in der Küche des …
Wählerverzeichnis der Angestellten
- Daniela S., tätig in Gruppe 15
- Nicole P., Pflegehelferin
- Ehrenfried S., tätig in Gruppe 6
- Elisabeth A., tätig in Gruppe 16
- Dagmar S., tätig in Gruppe 16
- Wilhelmine H., tätig in Gruppe 13
- Vesna F., tätig in Gruppe 11
- Ilona B., tätig in Gruppe 15
- Jacqueline L., HEP, Eintritt 10/86
- Andrea G., tätig im Arbeitsbereich 8
- Bettina H., tätig in Gruppe 12
- Elke E., Pflegehelferin, Eintritt Mai 1992
- Erika B., tätig in Gruppe 17
Bei diesen 13 Arbeitskräften handelt es sich um Aushilfskräfte im Pflegebereich. Sie haben keine regelmäßigen Dienststunden. Ihr Einsatz erfolgt jeweils nach monatlicher Absprache mit der Pflegedienstleiterin. Das Ergebnis der Absprache wird jeweils monatlich in voraus im Dienstplan festgehalten. Die Art ihrer Tätigkeit entspricht derjenigen der Vollzeitkräfte.
Der Antragsteller hat am 9.12.1992 die Wahl zum Personalrat beim Verwaltungsgericht Sigma...