Entscheidungsstichwort (Thema)
Entziehung der Fahrerlaubnis. Antrag auf Zulassung der Berufung
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Urteil vom 22.10.1997; Aktenzeichen 3 K 1340/97) |
Nachgehend
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 1997 – 3 K 1340/97 – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 8.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht bestehen. Vielmehr bewegt sich das angegriffene Urteil mit seiner tragenden Erwägung, daß bei zu Unrecht verweigerten Drogenscreening von fehlender Fahreignung auszugehen ist, voll auf der Linie der ständigen Rechtsprechung des Senats und auch des Bundesverwaltungsgerichts. Die vom Kläger vorgetragenen Argumente, mit denen Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung begründet werden sollen, erschöpfen sich im wesentlichen in der Wiederholung dessen, was bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes thematisiert wurde; hierzu hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 05.12.1997 (10 S 2927/95) Stellung genommen, auf den insoweit verwiesen werden kann. Das gilt sowohl zur Zulässigkeit eines Schlusses vom Besitz geringer Drogenmengen auf Eigenkonsum als auch zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von Haschisch- und Alkoholkonsum. Soweit der Kläger im Zulassungsantrag weiter ausführt, es werde zu Unrecht fingiert, daß er zu harten Drogen greife, merkt der Senat nur zur Klarstellung an, daß eine solche Fiktion vorliegend nicht in Rede steht. Vielmehr wird der Schluß auf die fehlende Fahreignung ausschließlich daraus abgeleitet, daß der Kläger ein zu Recht von der Fahrerlaubnisbehörde für erforderlich gehaltenes Drogenscreening verweigert und damit bereits die Feststellung unmöglich macht, ob er regelmäßig die Droge Haschisch konsumiert (hat).
Soweit der Kläger eine Zulassung der Berufung unter dem Aspekt der „besonderen Bedeutung” begehrt, scheitert eine Zulassung schon daran, daß es an einem entsprechenden gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgrund fehlt. Sollten damit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 VwGO) gemeint sein, würde es jedenfalls an ausreichenden Darlegungen i.S. des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO fehlen. Denn der Kläger beschränkt sich zur Begründung seines Begehrens ausschließlich auf rechtspolitische Argumente, mit denen er eine Überprüfung der gefestigten Rechtsprechung erreichen möchte, orientiert sich dagegen nicht an den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Unterschriften
Dr. Schlüter, Dr. Breunig, Dr. Rudisile
Fundstellen