Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Feststellung der Nichtwählbarkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Wahlberechtigter ist für sich allein nicht berechtigt, gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 7 LPVG die Feststellung der Nichtwählbarkeit eines Personalratsmitglieds zu beantragen.

 

Normenkette

LPVG § 29 Abs. 1 Nr. 7; BPersVG § 29 Abs. 1 Nr. 7

 

Verfahrensgang

VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 26.02.1982; Aktenzeichen 8 K 12/81)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Februar 1982 – 8 K 12/81 – geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß der weitere Beteiligte zu 3 zu einer Personalratswahl nicht wählbar war.

Am 25.11.1981 wurde der Personalrat des Städtischen Krankenhauses Singen a.H. gewählt. Zu dieser Wahl hatte die alternative Liste einen Wahlvorschlag eingereicht, in dem der weitere Beteiligte zu 3, Stadtamtmann … als Bewerber in der Gruppe der Angestellten angeführt war. Nach Zulassung und Bekanntgabe des Wahlvorschlages durch den Wahlvorstand erhob der Antragsteller bei diesem am 19.11.1981 Einwendungen gegen die Wählbarkeit des weiteren Beteiligten zu 3. Er machte geltend, daß dieser zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt und daher gemäß § 12 Abs. 3 LPVG nicht wählbar sei. Der Wahlvorstand beschloß am 20.11.1981, den Einwendungen keine Folge zu geben. Der weitere Beteiligte zu 3 wurde gewählt.

Am 27.11.1981 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Freiburg angerufen. Er hat die Feststellung beantragt, daß der weitere Beteiligte zu 3 zu der Personalratswahl vom 25.11.1981 nicht wählbar war. Zur Begründung hat er vorgetragen: Der weitere Beteiligte zu 3 sei Leiter der Wirtschaftsabteilung und unmittelbarer Vorgesetzter von 15 Beschäftigten. In dieser Eigenschaft ordne er Überstunden an und treffe selbständige Entscheidungen über die Planung und Genehmigung des Urlaubs, über die Gestaltung des Dienstplanes, wie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, über die Gestaltung der Arbeitsplätze und über Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und sonstigen Gesundheitsbeschädigungen, ferner übe er bei Einstellungen ein Vorschlagsrecht aus. In dieser Aufgabenstellung habe er bereits gegen die Interessen der Beschäftigten gehandelt, so bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage und bei der Zweckbestimmung von Räumen.

Die weiteren Beteiligten zu 1 und 3 haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der weitere Beteiligte zu 2 hat keinen Antrag gestellt. Zur Sache hat er vorgetragen: Der weitere Beteiligte zu 3 sei Leiter der Wirtschaftsabteilung. Er sei unmittelbarer Vorgesetzter von zwei Angestellten; in dieser Eigenschaft sei er gemäß einer Dienstanweisung des Oberbürgermeisters für die Anordnung von Überstunden zuständig. Der Wirtschaftsabteilung sei auch die Wäschezentrale angegliedert. Für die dort Beschäftigten sei der Angestellte … der zur Anordnung von Überstunden zuständige unmittelbare Vorgesetzte. Dieser sei in seinem Dienstbereich auch für die Urlaubsplanung und im Rahmen der vorgegebenen Regelungen für die Dienstplangestaltung verantwortlich. Im Streitfalle entscheide nicht der weitere Beteiligte zu 3, sondern der Verwaltungsleiter bzw. die Personalstelle. Der Urlaub werde durch den Verwaltungsleiter genehmigt. Auch sonst würden alle Personalentscheidungen vom Verwaltungsleiter bzw. der Personalstelle getroffen. Bei Einstellungen habe der weitere Beteiligte zu 3 lediglich eine Stellungnahme zur beruflichen Qualifikation des Bewerbers abzugeben. Über die Verwendung von Räumen entscheide der Krankenhausausschuß. Der weitere Beteiligte zu 3 handele bei Vorbereitung und Ausführung entsprechender Maßnahmen nur auf Weisung.

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 26.2.1982 festgestellt, daß der weitere Beteiligte zu 3 zu der Personalratswahl vom 25.11.1981 nicht wählbar war. In den Gründen ist ausgeführt: Der Antragsteller sei als Beschäftigter der Dienststelle antragsberechtigt. In der Sache habe der Antrag Erfolg. Der weitere Beteiligte zu 3 habe die Befugnis zur Anordnung von Überstunden. Er treffe insoweit selbständige Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle. Er sei daher gemäß § 12 Abs. 3 LPVG nicht wählbar gewesen.

Hiergegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3. Er beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.2.1982 zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor: Der in § 12 Abs. 3 LPVG verwendete Begriff der Personalangelegenheiten erfasse nur solche Angelegenheiten, für die auch eine Mitbestimmung gegeben sei. Die Anordnung von Überstunden unterliege nicht der Mitbestimmung. Er sei daher nicht gemäß § 12 Abs. 3 LPVG von der Wählbarkeit ausgeschlossen.

Die übrigen Beteiligten haben bisher keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige Beschwerde ist ...

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