rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
überbaubare Grundstücksfläche. Befreiung. Grundzüge der Planung. Teilrücknahme einer Baugenehmigung. Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
Leitsatz (amtlich)
Eine an topografischen Gegebenheiten (hier: steile Böschung) ausgerichtete Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche kann einen Grundzug der Planung i. S. des § 31 Abs. 2 BauGB darstellen.
Normenkette
BauGB § 31 Abs. 2
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Beschluss vom 02.08.2002; Aktenzeichen 12 K 1680/02) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02. August 2002 – 12 K 1680/02 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren – insoweit unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht – und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 15.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige, insbesondere den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde ist nicht begründet. Aus den nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.05.2002 über die Rücknahme der dem Antragsteller erteilten Baugenehmigung vom 12.04.2001, soweit sie die Errichtung eines Freizeithauses auf dem Grundstück Flst.Nr. 52019 für die Bewohner einer im Stadtgebiet betriebenen Seniorenresidenz betrifft, wiederherzustellen wäre.
Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO steuernden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entscheidungstragend angenommen, dass die in der Baugenehmigung vom 12.04.2001 ausgesprochene Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die „Bebauung außerhalb des Baubereichs” rechtswidrig sei, weil dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung dieser tatbestandlichen Voraussetzung der auf § 48 Abs. 1 LVwVfG gestützten Rücknahmeentscheidung.
Der Standort des geplanten Freizeithauses liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 393 „Hanggebiet Durlach zwischen Rittnert- und Reichardtstraße – Abschnitt Guggelensberg” der Antragsgegnerin vom 05.12.1972 und zwar vollständig außerhalb der für das ausgewiesene reine Wohngebiet in diesem (südlichen) Planbereich durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche („Baufenster”). Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass das heutige Baugrundstück Flst.Nr. 52019 mit dem Standort des umstrittenen Vorhabens bei Erlass des Bebauungsplans Bestandteil des damaligen Grundstücks Flst.Nr. 52012 war, das auch noch den Bereich unterhalb der auf dem Grundstück verlaufenden, steilen Böschung erfasste, der Teil des erwähnten „Baufensters” war und ist (heutiges Grundstück Flst.Nr. 52012). Der Senat teilt nach Aktenlage ferner die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche in diesem Bereich den durch die markante steile Böschung geprägten topografischen Gegebenheiten Rechnung getragen und eine Bebauungsmöglichkeit eben nur für den unterhalb der Böschung gelegenen Bereich eröffnet werden sollte. Insofern kann in dieser bewussten Beschränkung der Bebauungsmöglichkeit ein spezifisches planerisches Konzept für diesen (südlichen) durch markante topografische Gegebenheiten gekennzeichneten Bereich des Plangebiets gesehen werden. Dies stellt jedenfalls insoweit einen Grundzug der Planung dar (vgl. hierzu Ernst/Zinkahn/-Bielenberg, BauGB, RdNr. 36 zu § 31).
Aus der Einbeziehung des in Rede stehenden Grundstücksteils (Standort des Vorhabens) oberhalb der Böschung in den Geltungsbereich des Bebauungsplans kann der Antragsteller nicht folgern, dass sich aus der damit verbundenen Nichtanwendbarkeit der „strengen Regeln des § 35 BauGB”, was die grundsätzliche Möglichkeit einer Bebauung angehe, gerade nicht die planerische Zielsetzung ergebe, hier eine Bebauung auszuschließen. Dass den Planunterlagen keine nähere Begründung für die Einbeziehung des umstrittenen Grundstücksteils in das Plangebiet zu entnehmen ist, vielmehr die Einbeziehung des gesamten Grundstücks Flst.Nr.52012 nach dem damaligen Zuschnitt wohl aus Praktikabilitätsgründen erfolgt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe damit „gerade die Möglichkeit einer Befreiung geschaffen und sich so Freiräume eröffnet”, kann dies nicht als planerische Konzeption dahingehend verstanden werden, dass die Antragsgegnerin selbst nicht von einer grundsätzlichen Unbebaubarkeit des umstrittenen Grundstücksteils ausgegangen wäre. Maßgebend im vorliegenden Zusammenhang ist nicht die Einbeziehung des betreffenden Grundstücksteils in das Plangebiet als solche, sondern die bewusste, an den topografischen Gegebenheiten einer markante...