Entscheidungsstichwort (Thema)
Abwägung. Erschließung. Stichstraße. Wendemöglichkeit. Gültigkeit des Bebauungsplans „Büsnauer Straße/Bulachweg”
Leitsatz (amtlich)
Zum Erfordernis, am Ende einer Stichstraße (Anliegerstraße), die als (nur) 4 m breite Mischverkehrsfläche ausgewiesen ist, eine Wendemöglichkeit vorzusehen.
Normenkette
BauGB § 1 Abs. 6; StrG § 9 Abs. 1 S. 2
Tenor
Der Bebauungsplan „Büsnauer Straße/Bulachweg” der Stadt Leonberg vom 17. März 1998 wird für nichtig erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Büsnauer Straße/Bulachweg” der Antragsgegnerin vom 17.03.1998.
Das Plangebiet liegt am südöstlichen Rand des Ortsteils Warmbronn der Antragsgegnerin, südlich der Büsnauer Straße und südwestlich des hiervon abzweigenden Bulachwegs. Der südöstliche Teil des Plangebiets lag bisher im Geltungsbereich des seit 10.02.1966 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Greutle-Brentenhau”, der ein reines Wohngebiet festsetzte; die bereits bebauten Grundstücke der Antragsteller Flst.Nr. 271 (Schuppen) und Flst.Nr. 276/2 (Wohngebäude) westlich des etwa ab der Mitte des Bulachwegs nach Süden abzweigenden Wegs waren als nicht überbaubare Fläche ausgewiesen.
Der angegriffene Bebauungsplan sieht im nordwestlichen Planbereich entlang der Büsnauer Straße und des nördlichen Teils des Bulachwegs erstmals ein allgemeines Wohngebiet vor (WA 1); der südöstliche Planbereich ist ebenfalls als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen (WA 2 und WA 3); der vorhandene Bestand an Wohngebäuden wird als überbaubare Fläche festgesetzt; ferner werden auf den Grundstücken östlich des vom Bulachweg abzweigenden Wegs drei neue „Baufenster” ausgewiesen; jeweils ein neues „Baufenster” wird auch auf den beiden Grundstücken Flst.Nr. 271 und Flst.Nr. 276/2 der Antragsteller festgesetzt; die Zahl der Wohnungen ist auf höchstens zwei pro Gebäude bzw. Doppelhaushälfte begrenzt. Zur Erschließung des Plangebiets soll der Bulachweg im nördlichen Teil ab der Einmündung in die Büsnauer Straße bis zum abzweigenden Weg zur Straße „Im Brentenhau” in einer Breite von 4,75 m zuzüglich eines 0,50 m breiten Seitenstreifens und eines parallel geführten 1,50 m breiten Gehwegs ausgebaut werden; etwa in der Mitte des Bulachwegs im Bereich der Abzweigung des nach Süden führenden Wegs ist eine Wendeplatte vorgesehen, zu deren Errichtung vom Grundstück Flst.Nr. 271 der Antragsteller ca. 60 m² benötigt werden; bis zur Höhe des Wohngebäudes der Antragsteller auf dem Grundstück Flst.Nr. 276/2 ist der abzweigende Weg als 3 m breite Mischverkehrsfläche, danach in südlicher Richtung als Fußweg ausgewiesen; der ca. 210 m lange östliche Teil des Bulachwegs ab der Wendeplatte ist als 4 m breite Mischverkehrsfläche zuzüglich eines 0,50 m breiten Seitenstreifens festgesetzt.
Dem Erlass des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 26.10.1993 wurde der Aufstellungsbeschluss gefasst; vorgesehen waren zunächst –unter Inanspruchnahme des Waldgrundstücks Flst.Nr. 1812/1 –eine durchgängige Breite des Bulachwegs von 4,75 m zuzüglich eines 0,50 m breiten Seitenstreifens und eine Wendeplatte am östlichen Ende des Bulachwegs. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden von Bürgern und von Trägern öffentlicher Belange (Staatliches Forstamt, BUND, Naturschutzbehörde) Einwendungen gegen den geplanten Ausbau (des östlichen Teils) des Bulachwegs erhoben. Mit Bescheid vom 19.03.1996 erteilte die Körperschaftsforstdirektion Stuttgart die Waldumwandlungserklärung gemäß § 10 LWaldG für eine Teilfläche von ca. 1.140 m² des Waldgrundstücks Flst. Nr. 1812/1. Am 24.06.1997 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den geänderten Planentwurf (Verlegung der Wendeplatte etwa in die Mitte des Bulachwegs unter Reduzierung des östlichen Teils des Bulachwegs auf eine Breite von 4,00 m), der nach vorheriger Bekanntmachung in der Zeit vom 21.07.1997 bis 22.08.1997 öffentlich auslag. Die Antragsteller erhoben am 16.09.1997 im Rahmen einer Besprechung mündlich und unter dem 14.10.1997 schriftlich Einwendungen, mit denen sie insbesondere eine Rückverlegung der Wendeplatte an das östliche Ende des Bulachwegs forderten, weil sonst Müllfahrzeuge den östlichen Teil des Bulachwegs mangels Wendemöglichkeit rückwärts befahren müssten, was den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen – EAE 1985/95 – widerspreche. In seiner Sitzung vom 17.03.1998 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin – auf der Basis der Sitzungsvorlage vom 03.03.1998 – mit den eingegangenen Anregungen und Bedenken und beschloss den Bebauungsplan „Büsnauer Straße/Bulachweg” als Satzung. Die Ausfertigung erfolgte am 18.03.1998, die öffentliche Bekanntmachung am 26.03.1998.
Am 02.11.1998 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Antrag, den Bebauungsplan „Büsnauer Straße/Bulachweg” der Stadt Leonberg vom 17. März 1998 für nichtig zu e...