Rechtskraft nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingriff. Ausgleich. Pflegemaßnahme. Eignung. Gültigkeit des Bebauungsplans „Viertel” in Mainhardt-Ammertsweiler

 

Leitsatz (amtlich)

1. Durch § 1 a BauGB wird keine unbedingte Verpflichtung begründet, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Die in diese Vorschrift aufgenommene Klarstellung, dass Ausgleichsmaßnahmen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs festgesetzt werden können, ändert daran nichts.

2. Für einen Ausgleich der auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft kommen nur Flächen in Betracht, die in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt. Die bloße Pflege eines bereits vorhandenen Biotops kann daher nicht als Ausgleichsmaßnahme anerkannt werden.

 

Normenkette

BauGB § 1a Abs. 2 Nr. 2

 

Tenor

Der Bebauungsplan „Viertel” der Gemeinde Mainhardt vom 23. Juni 1999 wird bis zur Behebung des in den Entscheidungsgründen bezeichneten Mangels für nicht wirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Viertel” der Antragsgegnerin.

Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein ca. 3,4 ha großes, überwiegend unbebautes Gebiet am nördlichen Ortsrand von Ammertsweiler, einem Ortsteil der Antragsgegnerin. Das Plangebiet ist in seinem nordöstlichen Teil als allgemeines Wohngebiet, in seinem mittleren Teil als Mischgebiet und in seinem westlichen Teil als Dorfgebiet ausgewiesen. Zur Erschließung sind drei mit A, B und C bezeichnete Straßen vorgesehen, mit denen das Plangebiet an die südlich verlaufende K 2583 „Klippertle” bzw. „Im Oberweiler”) sowie an die das Plangebiet nach Südosten begrenzende Heergasse angebunden werden soll. Nach der Bebauungsplanbegründung soll zunächst der Bereich entlang der Straße A, danach der Bereich entlang der Straße B und zuletzt der Bereich entlang der Straße C realisiert werden.

Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 71/2, das nach Osten an die Heergasse sowie nach Süden an die geplante, in diesem Bereich in die Heergasse einmündende Erschließungsstraße A grenzt. Das Grundstück ist mit einem 1973 genehmigten Wohnhaus bebaut, das von dem Antragsteller als Wochenend- und Ferienhaus genutzt wird. Etwa 30 m westlich des Grundstücks zweigt die Erschließungsstraße C von der Straße A ab. Sie verläuft dann in einem Bogen in Richtung Nordosten, bis sie etwa 80 m weiter nördlich der Einmündung der Straße A ebenfalls auf die Heergasse trifft.

Nachdem der Gemeinderat der Antragsgegnerin zunächst beabsichtigt hatte, einen weiter westlich des Plangebiets gelegenen Bereich zu überplanen, fasste er am 11.3.1998 den Beschluss, für das Gewann „Viertel” einen Bebauungsplan aufzustellen. Gegen den Entwurf des Bebauungsplans, der in der Zeit vom 15.3. bis zum 15.4.1999 öffentlich auslag, wandte der Antragsteller ein, dass die geplante Erschließungsstraße, die nur 8 m von seinem Haus entfernt verlaufe, aus seiner Sicht entbehrlich sei. Er unterbreitete der Antragsgegnerin ferner drei Alternativvorschläge für eine andere Art der Erschließung. Von der Verwaltung der Antragsgegnerin wurde vorgeschlagen, die Einwendungen aus folgenden Gründen nicht zu berücksichtigen: Auf das Straßenteilstück könne nicht verzichtet werden, da die Grundstücke Flst.Nrn. 66/2 und 67 (Teilfläche) nur über dieser erschlossen werden könnten. Auch der Bau einer Wendeplatte am Ende der Straße scheide auf Grund der Geländeverhältnisse aus, zumal in diesem Fall die Bewohner längere Wegstrecken zurücklegen müssten. Eine Straßenverbindung biete sich auch deshalb an, weil sich in der geplanten Trasse die öffentliche Kanalisationsleitung und künftig auch die Wasserleitung befänden. Die Leitungsrechte müssten bei Entfallen des Straßenteilstücks gesichert werden. Der Bebauungsplan wurde diesem Vorschlag folgend am 23.6.1999 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen. Der Beschluss wurde am 3.12.1999 öffentlich bekannt gemacht.

Der Antragsteller hat am 1.12.2000 ein Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

den Bebauungsplan „Viertel” der Gemeinde Mainhardt vom 23. Juni 1999 für nichtig zu erklären.

Er macht geltend: Die Planung des Teilstücks der Erschließungsstraße A zwischen der Straße C und der Heergasse verstoße gegen das Abwägungsgebot. Um dem Gemeinderat zu demonstrieren, wo und auf welcher Höhenlage die geplante Straße auf der Südseite seines Grundstücks vorbei führen werde, habe er die Durchführung eines Augenscheins beantragt. Der Gemeinderat habe dies ohne Angabe von Gründen abgelehnt. Darin liege ein Abwägungsdefizit, da mit Ausnahme der drei aus Ammertsweiler stammenden Gemeinderäte keinem der Entscheidenden die Örtlichkeit bekannt sei. Die Antragsgegnerin habe die Notwendigkeit dieses Teilstücks allein damit begründet, da...

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