Entscheidungsstichwort (Thema)
Fernsehgebühren. Antrag auf Zulassung der Berufung
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juni 1998 – 3 K 1456/97 – zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 32.558,40 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.6.1998 hat keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten Gründe rechtfertigt die Zulassung des Rechtsmittels.
1. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Davon ist auszugehen, wenn eine im angestrebten Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen wird, deren Klärung über die Bedeutung für den konkreten Fall hinaus im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin wirft sinngemäß die Rechtsfrage auf, ob die allein an den Teilnehmerstatus anknüpfende Rundfunkgebührenpflicht auch dann mit der individuellen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG vereinbar ist, wenn der Rundfunkteilnehmer Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen will. Diese Frage ist jedoch – entgegen der Auffassung der Klägerin – höchstrichterlich bereits entschieden und bedarf deshalb keiner Klärung im angestrebten Berufungsverfahren. Das Bundesverfassungsgericht hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 83, 218, 311) entschieden, es sei auch weiterhin gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.2.1994, NJW 1994, 1942, 1944). Damit ist entschieden, daß die Rundfunkgebührenpflicht auch den Rundfunkteilnehmer trifft, der mit einem zum Empfang bereitgehaltenen Gerät Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen will.
Die Vereinbarkeit der auf diese Weise rechtlich ausgestalteten Rundfunkgebührenpflicht mit der individuellen Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG wird auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil die technische Möglichkeit besteht, Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu codieren. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Klägerin selbst angeführten Urteil vom 9.12.1998 – BVerwG 6 C 13.97 – ausdrücklich entschieden.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Zu Unrecht sieht die Klägerin besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art darin, daß in dem angestrebten Berufungsverfahren durch Beweisaufnahme zu klären sei, ob die Defizite des privaten Rundfunks an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt auch heute noch bestünden; denn ein solches Defizit des privaten Rundfunks sei nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22.2.1994 u.a. Voraussetzung für die an das Bereithalten eines Empfangsgeräts anknüpfende Gebührenerhebung.
Damit zeigt die Klägerin besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art nicht auf. Sie verkennt bereits, daß es sich hierbei nicht um eine reine Tatsachenfrage handelt, die einer Beweisaufnahme zugänglich wäre; denn die Defizite haben strukturelle Ursachen, die in der gegenwärtigen konkreten Ausgestaltung der dualen Rundfunkordnung begründet und weiterhin wirksam sind. Ihre Wirksamkeit läßt sich ohne grundlegende Änderung der Sach- und Rechtslage auch künftig nicht ausschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1998 – BVerwG 6 C 13.97 –).
3. Ohne Erfolg bleibt aus diesem Grunde auch die Verfahrensrüge der Klägerin (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), mit der sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht von einer Beweisaufnahme darüber abgesehen, ob die Defizite des privaten Rundfunks nach wie vor bestehen.
4. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Mit dem bloßen Verweis auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bereits nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 VwGO entsprechend dargelegt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 124 a Abs. 2 S. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 13 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Unterschriften
Dr. Roßwog, Vogel, Dr. Cordes
Fundstellen