Entscheidungsstichwort (Thema)
Fernsehgebühren
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klage richtet sich gegen einen Feststellungsbescheid des Beklagten vom 27.1.1997 über den Umfang der Rundfunkgebührenpflicht der Klägerin.
Die Klägerin betreibt in … das Hotel „…”, dessen Gästezimmer mit Fernsehgeräten ausgestattet sind. Mit Beauftragten-Änderungsmeldung vom 19.8.1992 wurde ein aktueller Bestand von 114 Fernsehgeräten im Betrieb der Klägerin gemeldet (110 Fernsehgeräte in Gästezimmern, 2 Fernsehgeräte in Konferenzzimmern und 2 Videogeräte).
Zum 30.3.1993 meldete die Klägerin zunächst 21 Fernsehgeräte bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ab. In der Folgezeit kam es dann noch verschiedene Male zu Ab- und Anmeldungen von Geräten. Schließlich teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 28.12.1994 mit, sie beabsichtige, ihren Gasten künftig nur noch privates Fernsehen und keine öffentlich-rechtlichen Sender mehr anzubieten; der Beklagte möge geeignete Maßnahmen veranlassen, um den Empfang öffentlich-rechtlicher Sender mit den Empfangsgeräten der Klägerin zu verhindern. Der Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit, daß diese unabhängig vom Empfang öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Programme für jedes zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkgerät gebührenpflichtig sei …
Gegen verschiedene Gebührenbescheide des Beklagten legte die Klägerin Widersprüche ein, über die bisher nicht entschieden ist.
Im Dezember 1996 suchte ein Beauftragter des Beklagten die Klägerin auf und hielt in einem Bericht vom 16.1.1997 folgende Angaben der Klägerin fest: Derzeit seien alle Fernsehgeräte abgemeldet, weil nur privates Fernsehen empfangen werde, der Empfang öffentlich-rechtlicher Sender funktioniere nicht mehr Es seien „schon immer” 114 Fernsehgeräte im Hotel sowie 2 Horfunkgeräte in Kraftfahrzeugen vorhanden gewesen. In den Gästezimmern seien keine Horfunkgeräte vorhanden …
Der Beklagte erließ daraufhin am 27.1.1997 einen Feststellungsbescheid, in dem er feststellte, daß die Klägerin verpflichtet sei, auch für die Zeit nach dem 31. März 1993 für 114 Fernsehgeräte die Fernsehgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RfGebStV) zu bezahlen. In der Begründung heißt es, die Klägerin halte seit mindestens 1.1.1992 insgesamt 114 Fernsehgeräte zum Empfang bereit. Die Klägerin habe in der Vergangenheit immer wieder versucht, sich ihrer Gebührenpflicht durch Abmeldungen zu entziehen. Ein Rundfunkgerät werde dann zum Empfang bereitgehalten, wenn die Möglichkeit bestehe, Rundfunkdarbietungen zu empfangen, und zwar unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme. Auch der Empfang ausschließlich privater Programme löse die Gebührenpflicht aus Die Rundfunkgebühr sei keine Benutzungsgebühr für den Empfang bestehender Programme, sondern ein Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 22.2.1994 (1 BvL 30/88; NJW 1994, 1942 ff.) festgestellt, daß es im Interesse eines funktionstüchtigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerechtfertigt sei, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch das Bereithalten eines Empfangsgerätes begründet werde. Die Klägerin sei deshalb auch für die Zeit ab 31.3.1993 für alle 114 Fernsehgeräte gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe werde allerdings durch die Neufassung des § 5 Abs. 2 S 3 RfGebStV, wonach für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes nur jeweils 50 % der Gebühr zu bezahlen sei, ab 1.1.1997 modifiziert.
Gegen den Feststellungsbescheid hat die Klägerin Widerspruch eingelegt mit der Begründung, sie nehme keine Leistungen der Beklagten in Anspruch und sei deswegen auch nicht bereit, Gebühren zu bezahlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7.2.1997 (zugestellt am 10.02.) wies der Beklagte den Widerspruch aus den bereits im Feststellungsbescheid aufgeführten Gründen zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 10.03.1997 Klage eingereicht, die sie im wesentlichen wie folgt begründet: Es bestünden erhebliche Bedenken an dem Feststellungsinteresse des Beklagten, da dieser jederzeit Gebührenbescheide erlassen könne und bereits Zahlungsaufforderungen ergangen seien. Über die dagegen eingelegten Widersprüche sei bisher nicht entschieden worden. Würde der angegriffene Bescheid rechtskräftig, würde dies darüber hinaus bedeuten, daß die Klägerin unbeschadet dessen, wieviele Geräte sie jeweils bereithalte, für alle Zeiten für 114 Fernsehgeräte Fernsehgebühren zu bezahlen habe.
Es sei unzutreffend, daß die Klägerin durchgängig 114 Fernsehgeräte empfangsbereit halte. Es seien immer wieder An- und Abmeldungen erfolgt. Dies hänge mit der unterschiedlichen Auslastung des Hotels in den Sommer- bzw. Wintermonaten sowie mit Umbauarbeiten zusammen....