Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung als Asylberechtigte. Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG und Abschiebungsandrohung

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Urteil vom 30.01.1998; Aktenzeichen A 18 K 15438/97)

 

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Januar 1998 – A 18 K 15438/97 – werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) und der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) gestützten Anträge haben keinen Erfolg.

Hinsichlich der Ausführungen auf S. 9 ff, Nr. 3 der Antragsschrift geht der enat nicht von Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei aus und nimmt im übrigen die inländische Fluchtalternative in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.1996 (AuAS 1996, 117) als „gefestigte obergerichtliche” wiedergegebenen Rechtsprechung, die nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 02.04.1996 (BayVBl. 1996, 560) ersichtlich nicht „überprüfungsbedürftig” ist, an (s. Senatsurteil vom 02.04.1998 – A 12 S 1092/96 –), ohne daß aus dem Vorbringen neuerlicher grundsätzlicher Klärungsbedarf ersichtlich ist (s.a. Senatsbeschluß vom 14.09.1998 – A 12 S 800/98 –). Damit kommt es entscheidungserheblich auf das weitere Rügevorbringen und die beigegebenen Auslassungen nicht an.

Im übrigen wird auf § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).

 

Unterschriften

Dr. Semler, Utz, Dr. Nagel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1628569

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