Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Wahlvorschlag. Unterschriftenquorum. Verbot von Mehrfachunterschriften. Nachbesserung. Wahlanfechtung
Leitsatz (amtlich)
1. Die in § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 der Wahlordnung zum BPersVG enthaltene Regelung über die Ungültigkeit von Mehrfachunterschriften auf verschiedenen Wahlvorschlägen ist gültig (wie VGH München, Beschluß vom 10.12.1982, 18 C 81 A. 1127).
2. Entspricht ein infolge von Mehrfachunterschriften den Anforderungen nicht entsprechender Wahlvorschlag auch nach Beibringung weiterer Unterschriften, die aber aus demselben Grund nicht gezählt werden können, erneut nicht den Anforderungen, so kann er nach Ablauf der Nachbesserungsfrist des § 10 Abs. 5 S. 1 BPersVWO nicht mehr zur Nachbesserung zurückgegeben werden. Der Wahlvorschlag ist dann ungültig.
Normenkette
BPersVG § 19 Abs. 4; BPersVG/BPersVWO § 9 Abs. 3; BPersVG/BPersVWO § 10 Abs. 4; BPersVG/BPersVWO § 10 Abs. 5
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 15.09.1982; Aktenzeichen PVS 22/82) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. September 1982 – PVS 22/82 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Entsprechend dem Wahlausschreiben des örtlichen Wahlvorstandes der Bahnmeisterei … vom 1.3.1982 wurde in der Zeit vom 4. bis 6.5.1982 der aus 7 Mitgliedern bestehende Personalrat der Bahnmeisterei … gewählt. Aus der Beamtengruppe waren 2 Mitglieder zu wählen, aus der Arbeitergruppe 5 Mitglieder. Wahlvorschläge waren bis spätestens 22.3.1982 einzureichen. In der Arbeitergruppe war für einen Wahlvorschlag die Unterzeichnung von 14 Wahlberechtigten erforderlich.
Beim Wahlvorstand wurde für die Arbeitergruppe am 11.3.1982 unter dem Kennwort GDBA/GDL/CGDE ein mit den Unterschriften von 20 wahlberechtigten Beschäftigten versehener Wahlvorschlag mit 3 Bewerbern eingereicht und am 19.3.1982 unter dem Kenntwort Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands-GdED ein mit den Unterschriften von 103 wahlberechtigten Beschäftigten versehener Wahlvorschlag mit 11 Bewerbern. Der Wahlvorstand stellte am 19.3.1982 fest, daß insgesamt 16 Personen auf beiden Wahlvorschlägen unterschrieben hatten. Er forderte diese Beschäftigten gegen Empfangsbestätigung auf, binnen 3 Arbeitstagen zu erklären, welche der Unterschriften sie aufrechterhalten. Von diesen erklärten innerhalb der gesetzten Frist 8 Beschäftigte, sie würden die Unterschrift unter dem Wahlvorschlag der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands-GdED aufrechterhalten, 8 Beschäftigte erklärten sich nicht. Der Wahlvorstand unterrichtete hierauf den Listenvertreter der Liste GDBA/GDL/CGDE am 26.3.1982 mit dem Hinweis, ein gültiger Wahlvorschlag könne bis 1.4.1982, 8.00 Uhr beim Wahlvorstand eingereicht werden. Innerhalb dieser Frist wurde der Wahlvorschlag GDBA/GDL/CGDE mit 11 weiteren Unterschriften eingereicht. Der Wahlvorstand stellte fest, daß von den Zweitunterzeichnern 3 bereits den Wahlvorschlag der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands-GdED unterzeichnet hatten. Er forderte diese unterm 1.4.1982 auf, binnen 3 Arbeitstagen zu erklären, welche der Unterschriften sie aufrechterhalten. Innerhalb dieser Frist erklärte einer, daß er die Unterschrift auf dem Wahlvorschlag der Eisenbahner Deutschlands-GdED aufrechterhalte, ein zweiter erklärte sich unterm 2.4.1982 zunächst für diesen Wahlvorschlag, unterm 4.4.1982 für den Wahlvorschlag GDBA/GDL/CGDE, der dritte äußerte sich innerhalb der gesetzten Frist nicht. Der Wahlvorstand erklärte darauf am 8.4.1982 den Wahlvorschlag GDBA/GDL/CGDE für ungültig und gab ihn ohne Frist für eine Mängelbeseitigung zurück. Die Wahl wurde entsprechend dem Wahlvorschlag der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands-GdED nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl durchgeführt. Der Wahlvorstand gab das Wahlergebnis umgehend bekannt.
Der Antragsteller hat am 21.5.1982 das Verwaltungsgericht Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen – angerufen und beantragt, die Personalratswahl in der Arbeitergruppe für ungültig zu erklären. Das Verfahren des Wahlvorstandes habe gegen § 10 Abs. 5 BPersVWO verstoßen. Aus dieser Bestimmung sei nicht herauszulesen, daß ein wegen der Streichung von Unterschriften nicht vollständiger Wahlvorschlag nur einmal vom Wahlvorstand zwecks Nachbesserung zurückgegeben werden dürfe. Dies zeige der vorliegende Fall, da bis zum 23.4.1982, dem letzten Tag, an welchem die Wahlvorschläge hätten bekanntgegeben sein müssen, ausreichend Zeit für eine zweite Nachbesserung vorhanden gewesen wäre, zumal bereits am 8.4.1982 zwei weitere wahlberechtigte Beschäftigte bereit gewesen wären, den Wahlvorschlag GDBA/GDL/CGDE zu unterzeichnen, wie diese notariell bestätigt hätten. Der Wahlvorstand hätte daher den Wahlvorschlag am 8.4.1982 nicht für ungültig erklären dürfen, sondern ihn für eine zweite Nachbesserung zurückgeben müssen. Es sei nicht zu übersehen, daß an geeigneten Dienststellen die Mehrheitsgewerkschaft versuche, durch Doppelunt...