Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung. einstweilige Verfügung. Rechtsschutzbedürfnis. Verfügungsgrund. Verfügungsanspruch. Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens. Vollzug der Maßnahme. Verfahrensanspruch. grundsätzlich neue Arbeitsmethode. Einführung eines komfortableren EDV-Systems. Erlass einer einstweiligen Verfügung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung von Beteiligungsrechten, wenn die als mitbestimmungspflichtig angesehene Maßnahme bereits tatsächlich durchgeführt worden ist.

2. Zur Frage, ob die Einführung eines komfortableren EDV-Systems eine der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegende grundsätzlich neue Arbeitsmethode mit sich bringt.

 

Normenkette

LPVG § 79 Abs. 1 Nr. 10; ZPO § 920 Abs. 2, §§ 935-936

 

Verfahrensgang

VG Sigmaringen (Beschluss vom 04.07.2001; Aktenzeichen P 11 K 4/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 4. Juli 2001 – P 11 K 4/01 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller erstrebt den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines dem Beteiligten gegenüber geltend gemachten Mitbestimmungsrechts.

Mit rechtskräftigem Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen – Fachkammer für Personalvertretungssachen vom 29.07.1997 – P 9 K 4/96 – wurde festgestellt, dass die Einführung des EDV-Systems SAP mit dem Modul „Patientenverwaltungssystem IS-H” im Universitätsklinikum U. mitbestimmungspflichtig war und die Anwendung dieses Systems mitbestimmungspflichtig ist. In der Folgezeit wurde das Mitbestimmungsverfahren durchgeführt; es endete mit der Fiktion der Zustimmung des Personalrats gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 LPVG. Bereits am 13.02.1995 war dieses System in einigen, aber nicht in allen Bereichen des Universitätsklinikums tatsächlich eingeführt worden. Im Übrigen wurde die elektronische Datenverarbeitung in der Dienststelle bis zum Jahr 2001 mit Hilfe eines Magnetkartensystems bewältigt.

Zu Beginn des Jahres 2001 war im Universitätsklinikum U. geplant, zum 01.07.2001 das vorhandene Magnetkartensystem durch das gegenüber dem System IS-H neuere Datenverarbeitungssystem IS-H*Med abzulösen, weil die bisher verwendeten Geräte nur noch auf Anforderung hergestellt und in absehbarer Zeit nicht mehr produziert werden. Mit Schreiben vom 05.02.2001 an den kaufmännischen Direktor legte der Antragsteller die aus seiner Sicht gegebenen Mitbestimmungstatbestände dar und forderte die Dienststelle auf, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Mit Schreiben vom 22.02.2001 teilte die Dienststelle mit, dass aus ihrer Sicht bei der Einführung von IS-H *Med keine Beteiligungsrechte des Personalrats gegeben seien.

Am 29.05.2001 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Sigmaringen – Fachkammer für Personalvertretungssachen – angerufen und schriftsätzlich beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, bezüglich der Einführung des EDV-Systems IS-H*Med zum 01.07.2001 das Verfahren zur Mitbestimmung des Antragstellers durchzuführen. Zur Begründung hat er sich auf die Mitbestimmungstatbestände der §§ 79 Abs. 1 Nr. 10 und 79 Abs. 3 Nrn. 12 und 13 LPVG berufen. Der beteiligte Dienststellenleiter ist dem Antrag entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 04.07.2001 hat das Verwaltungsgericht nach durchgeführter mündlicher Verhandlung den Antrag abgelehnt. Es hat ausgeführt: Der Antrag, mit dem die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens im Wege einer einstweiligen Verfügung begehrt werde, sei zulässig, aber nicht begründet. Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs. Die Einführung des Systems IS-H*Med sei nicht als „grundsätzlich neue Arbeitsmethode” gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 10 LPVG mitbestimmungspflichtig. Für das Basissystem IS-H liege die gesetzlich fingierte Zustimmung des Personalrats gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 LPVG vor. Zu vergleichen seien die Anforderungen des Systems IS-H mit denen des Systems IS-H*Med. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass auf Grund des neuen EDV-Systems Arbeitsvorgänge erforderlich würden, die für die betroffenen Beschäftigten ins Gewicht fallende körperliche und geistige Auswirkungen hätten. An der Art und Weise der Tätigkeit an den Bildschirmgeräten ändere sich im Wesentlichen nichts. Die Maßnahme sei auch nicht als „Einführung und Anwendung einer technischen Anwendung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen”, gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 12 LPVG mitbestimmungspflichtig, da das neue System insoweit nicht über die Möglichkeiten des bisherigen Systems IS-H hinausgehe. Schließlich handele es sich mangels zwingender Einrichtung neuer Bildschirmarbeitsplätze nicht um eine nach § 79 Abs. 3 Nr. 13 LPVG mitbestimmungspflichtige Gestaltung der Arbeitsplätze.

Gegen diesen ihm am 27.07.2001 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 22.08.2001 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begeh...

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