Entscheidungsstichwort (Thema)

Studentenwerk. grundsätzlich neue Arbeitsmethode. Computerprogramm. Arbeitsorganisation. Mitbestimmung bei der Einführung des EDV-Programms

 

Leitsatz (amtlich)

Die Einführung der Version „VESA II” des Computerprogramms VESA-BAföG bei den Studentenwerken stellt weder eine Einführung einer grundsätzlich neuen Arbeitsmethode noch eine Regelung der Arbeitsorganisation dar.

 

Normenkette

LPVG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 10, § 80 Abs. 1 Nr. 11

 

Verfahrensgang

VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 27.03.2001; Aktenzeichen P 11 K 662/00)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 27. März 2001 – P 11 K 662/00 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller, der Personalrat beim xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx, macht geltend, ihm stünde bei der Einführung des EDV-Programms VESA II ein Mitbestimmungsrecht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG (Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden) zu.

Durch Erlass vom 05.05.1997, Az.: 660.8/311, teilte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (Wissenschaftsministerium) den Studentenwerken des Landes Baden-Württemberg mit, dass es beabsichtige, VESA-BAföG zum Wintersemester 1997/98 bei den Studentenwerken einzuführen. Das Programm VESA-BAföG habe mittlerweile einen Qualitätsstandard erreicht, der einen Echteinsatz zum oben genannten Termin rechtfertige. Die zum Einsatz kommende VESA-BAföG-Version 1.1.6 beinhalte allerdings noch nicht die Änderungen des 18. BAföGÄndG. Dennoch führe der Einsatz des Programms – auch ohne Berücksichtigung der 18. Änderungsnovelle – zu einer spürbaren Erleichterung bei der Umsetzung des BAföG im Bereich der Studentenwerke des Landes. Gleichzeitig wurde ein Terminplan für die Umsetzung von VESA-BAföG in den Echtbetrieb übersandt und um Bestätigung des Einführungstermins gebeten. Zeitgleich mit der Einführung von VESA-BAföG werde das Ministerium die Einarbeitung des 18. BAföGÄndG in VESA vorantreiben. In den Ämtern für Ausbildungsförderung wird zur Bearbeitung von Anträgen nach dem BAföG seither mit diesem Programm, genannt VESA I, gearbeitet.

Mit Erlass vom 02.03.1998, Az.: 660.8/393, teilte das Wissenschaftsministerium den Studentenwerken mit, dass es Prof. Dr. xxxxxxx xxxxx vom xxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxx – Vernetzte Informationssysteme Verteilte Anwendungen – mit dem Redesign und der Einarbeitung des 18. BAföGÄndG beim Anwendungsprogramm VESA-BAföG beauftragt habe. Ferner wurden die Rahmenbedingungen für das Konzept und die Mitwirkung der Beteiligten festgehalten. Mit weiterem Erlass vom 08.12.1999, Az.: 660.8.2/20, teilte das Wissenschaftsministerium den Studentenwerken zur Vorbereitung einer gemeinsamen Besprechung am 10.12.1999 Einzelheiten zum derzeitigen Status des Redesigns VESA II und der voraussichtlichen Übernahme des Programms in den Test- und Echtbetrieb bei den Studentenwerken des Landes Baden-Württemberg sowie zum weiteren Einsatz des Programms VESA-BAföG über den Jahreswechsel 1999/2000 hinaus mit. U.a. sollte im Januar 2000 die Auslieferung des kompletten Programms VESA II an alle Studentenwerke des Landes erfolgen und dort der Test- und Probebetrieb von VESA II aufgenommen werden.

Mit Schreiben vom 10.12.1999 übersandte der Beteiligte dem Antragsteller den Erlass vom 08.12.1999 und bat um Zustimmung zur Einführung von VESA II innerhalb der gesetzlichen Frist. Mit davon unabhängigem Schreiben vom gleichen Tage machte der Antragsteller wegen der Einführung des Programms VESA II Mitbestimmungsrechte aus „§ 69 LPVG i.V.m. § 71 Abs. 1 Nrn. 8 bis 10, sowie § 79 Abs. 3 Nrn. 12, 13 und 14” geltend, da es sich hier um die Einführung einer neuen Arbeitstechnik handele. Gleichzeitig bat er um Beantwortung eines beigefügten Fragebogens bis zum 10.01.2000. Falls der Fragebogen für Nicht-EDV-Experten nicht verständlich ausgefüllt zurückgegeben werde, werde er dem Programm nicht zustimmen. Einem zwischenzeitlichen Testlauf werde er ebenfalls nicht zustimmen. Mit Schreiben vom 15.12.1999 wies der Beteiligte auf sein Schreiben vom 10.12.1999 und darauf hin, dass die gesetzliche Frist laufe. Mit Schreiben vom 17.12.1999 verweigerte der Antragsteller dem derzeitigen Programmstand seine Zustimmung, zumal in der ARGE-PR eine rechtliche Prüfung veranlasst worden sei. Die fachlichen Detailfragen des Fragebogens seien für den Personalrat schon entscheidungserheblich. Er könnte diese Fragen jedoch nicht alleine auswerten, weshalb von der ARGE-PR ein gemeinsamer Gutachter beauftragt worden sei. Mit Schreiben vom 14.01.2000 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass die Programme VESA I und VESA II aufgrund der einschlägigen Weisungen des Wissenschaftsministeriums als Fachaufsichtsbehörde beim xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx – Amt für Ausbildungsförderung – eingesetzt würden und erklärte das personalvertretungsrechtliche Verfahren unter Hinweis auf einen beigefügten Erlass d...

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