Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Dienstvereinbarung Abgeltung der Mitbestimmung. Mitbestimmung beim Betrieb des Personal- und Stellenverwaltungssystems
Leitsatz (amtlich)
Durch den Abschluß einer Dienstvereinbarung zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg und dem Ministerium gebildeten Hauptpersonalrat über die Einführung eines bestimmten Systems der elektronischen Datenverarbeitung bei den Universitätsverwaltungen (hier: sog. Personal- und Stellenverwaltungssystem am Arbeitsplatz) ist die Mitbestimmung der Personalvertretung nach den insoweit einschlägigen Mitbestimmungstatbestanden abgegolten.
Normenkette
LPVG §§ 73, 79 Abs. 1, 3; BPersVG §§ 73, 75 Abs. 3, § 76 Abs. 3
Verfahrensgang
VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 14.04.1987; Aktenzeichen 8 K 16/86) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. April 1987 – 8 K 16/86 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg entwickelte unter der Leitung eines EDV – Koordinators ein Rahmenkonzept für den Einsatz der Datenverarbeitung in den zentralen Universitätsverwaltungen und dazu ein Programmsystem „Personal- und Stellenverwaltungssystem am Arbeitsplatz (PSA)”; ein seit 1973 bei den Universitätsverwaltungen des Landes eingesetztes System der elektronischen Datenverarbeitung sollte ersetzt werden. Die Entwicklung gelangte im Oktober 1983 zu einem gewissen Abschluß. Das Ministerium unterrichtete den bei ihm gebildeten Hauptpersonalrat über die Vorarbeiten. Am 14.5.1984 übermittelte es ihm das Rahmenkonzept (Darstellung der Schwachstellen des bisherigen Zustands, der Zielsetzungen für die technische und inhaltliche Neukonzeption, der Sollkonzeption, der Realisierungsschritte und eines Kostenvergleichs; ferner ein zweiter Teil mit Angaben über die Rechtsgrundlage für die Speicherung und Bearbeitung der von dem System erfaßten Personendaten) und den Systementwurf PSA (Leistungsbeschreibung, Begründung für das neue Personal- und Stellenverwaltungssystem, Darstellung der Systeminhalte, der Verarbeitungsformen und der technischen Realisierung; Liste aller von dem System zu erfassenden, die Beschäftigten und Beschäftigungsverhältnisse betreffenden Daten, Schlüsselübersicht und Liste aller Masken). Unter dem 12.7.1984 erklärte das Ministerium gegenüber dem Hauptpersonalrat, es gehe davon aus, daß er nunmehr innerhalb der gesetzlichen Frist eine zustimmende Entscheidung zum EDV-Rahmenkonzept (darin enthalten der Realisierungsplan) und zum Programmsystem PSA treffen könne. Nach Verhandlungen mit dem Ministerium stimmte der Hauptpersonalrat dem Rahmenkonzept in wesentlichen Punkten zu (insbesondere auch hinsichtlich der danach auf örtlicher Ebene zu bildenden Kommission), verweigerte jedoch die Zustimmung zur Einführung des PSA (Schreiben vom 17.8.1984). Die Einigungsstelle beschloß am 15.4.1985, der Einführung des PSA – einschließlich der Leistungsbeschreibung hierzu – bei den Universitäten des Landes mit sieben Einschränkungen zuzustimmen. Das vom Hauptpersonalrat angerufene Verwaltungsgericht Stuttgart stellte mit Entscheidung vom 13.11.1985 die Unwirksamkeit dieses Beschlusses wegen eines Verfahrensfehlers fest (unter Abweisung weiterreichender Anträge). Nachdem das Ministerium und der Hauptpersonalrat am 24.3.1986 Vereinbarungen abgeschlossen hatten, nahmen beide Seiten ihre Beschwerden gegen diese Entscheidung zurück.
Das Ministerium und der Hauptpersonalrat schlössen am 24.3.1986 eine Vereinbarung zum Rahmenkonzept für den Einsatz der Datenverarbeitung in den zentralen Universitätsverwaltungen (EDV-Rahmenvereinbarung) und eine Vereinbarung über die Einführung des PSA bei den Universitäten und Universitätsklinika (PSA-Vereinbarung). Grundlage der PSA-Vereinbarung sind, wie es darin heißt, die EDV-Rahmenvereinbarung und das Ergebnis der Beratung der Einigungsstelle zur Einführung des PSA vom 15.4.1985.
Die EDV-Rahmenvereinbarung enthält in Nr. 1 (Kommission) Bestimmungen über eine auf örtlicher Ebene zu bildende Kommission, welche die Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung des EDV-Rahmenkonzepts und seiner Systeme begleitet. Seitens der Universitäten sollen der Kommission der Kanzler bzw. der stellvertretende Kanzler, der Leiter der jeweils betroffenen Fachabteilung sowie der für den Datenschutz in der Universitätsverwaltung Zuständige als Mitglieder benannt werden. Seitens der Personalvertretung können ebenfalls drei Mitglieder benannt werden; der Vorsitzende des örtlichen Personalrats bzw. sein Stellvertreter sollen mindestens als Mitglied benannt werden. Die Kommission soll in der Regel einmal pro Halbjahr oder auf Antrag des Kanzlers oder des Vorsitzenden des Personalrats zusammentreten. Die Kommission soll die Basis und den Rahmen für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auf örtlicher Ebene bilden. Hierbei sollen alle Informationen bezüglich des EDV-Rahmenkonzepts und seiner...