Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung. Regelung der Arbeitszeit. Kollektive Regelung. Einzelfallregelung. Überwachungsaufgabe

 

Leitsatz (amtlich)

Zur mangelnden Mitbestimmungspflichtigkeit der Regelung der Arbeitszeit in einem Einzelfall.

 

Normenkette

LPVG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Beschluss vom 22.06.2001; Aktenzeichen 14 K 543/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 22. Juni 2001 – 14 K 543/01 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Änderung der Arbeitszeit eines Beschäftigten dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterliegt.

Der Lagerverwalter G. G. steht seit xx.xx.1987 als Arbeiter im Dienst der xxxxx xxxxxxxx und arbeitet seit November 1988 als Kraftfahrer und Bühnenarbeiter beim xxxxxxxxxxxxxxx der xxxxx xxxxxxxx. Mit Verfügung des Personalamts der xxxxx xxxxxxxx vom 30.06.1989 wurde seine endgültige Umsetzung zum xxxxxxxxxxxxxxx mit Wirkung vom 01.05.1989 bestätigt, die wöchentliche Arbeitszeit auf zur Zeit 45 Stunden festgesetzt und ihm mitgeteilt, dass der Theaterbetriebszuschlag bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen gezahlt werde. Wegen gesundheitlicher Einschränkungen wurde er ab 17.10.1997 mit seinem Einverständnis probeweise als Lagerverwalter im Lager xxxxxxxx eingesetzt. Mit Schreiben vom 16.07.2000 teilte die Personalabteilung des xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx dem Personalamt der xxxxx xxxxxxxx mit der Bitte um weitere Veranlassung mit, dass der Lagerverwalter Gxxxx G. während der probeweisen Umsetzung überwiegend als Kraftfahrer eingesetzt gewesen sei, unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes Dekorationsteile, Kostüme, Requisiten und Möbel zwischen Lager und den verschiedenen Proben- und Spielstätten transportiert habe und er daneben für die gesamte Lagerverwaltung in xxxxxxxx verantwortlich gewesen sei, ohne dass Veränderungen an der Arbeitszeit und den Lohnverhältnissen gegenüber der vorangegangenen Tätigkeit in der Fahr- und Sonderabteilung eingetreten seien. Zwischenzeitlich habe die Technische Direktion festgestellt, dass es aufgrund von veränderten Produktions- und Probensituationen ablauforganisatorisch sinnvoller sei, wenn die von dem Lagerverwalter an Sonntagen erbrachte Arbeitsleistung zugunsten der Arbeitszeiten von montags bis freitags entfalle, wobei von Fall zu Fall mit halbtätigen Arbeitseinsätzen an Samstagen zu rechnen sei. Davon sei der Lagerverwalter im Beisein der Personalvertretung im Oktober vergangenen Jahres unterrichtet worden, habe freilich den Veränderungen widersprochen, weil er finanzielle Nachteile befürchtet habe. Die weitere Beobachtung und Entwicklung habe jedoch bestätigt, dass die beabsichtigte Organisationsänderung für den Arbeitsplatz des Lagerverwalters in xxxxxxxx betriebsnotwendig sei und die bisherige Dienstplangestaltung wirtschaftlich nicht länger aufrecht erhalten werden könne. Damit entfielen zwar die tarifrechtlichen Voraussetzungen für den Theaterbetriebszuschlag, es würden aber Zeitzuschläge fällig. Mit Verfügung des Personalamts der xxxxx xxxxxxxx vom 25.07.2000 wurde dem Lagerverwalter Gxxxx G. daraufhin das Aufgabengebiet eines Kraftfahrers/Lagerverwalters ab 01.09.2000 übertragen mit der Maßgabe, dass die Einreihung in die Lohngruppe 6 a sowie seine Arbeitszeit hiervon unberührt blieben. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass ab dem gleichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung des Theaterbetriebszuschlags entfielen, der ihm seit 1989 gewährt worden sei. Im Rahmen seiner jetzigen Tätigkeit könnten bei Vorliegen der Voraussetzungen im Einzelfall Zeitzuschläge gezahlt werden. Mit Schreiben vom 22.09.2000 erhob der Lagerverwalter Einspruch gegen den Entzug der Theaterbetriebszulage; deswegen ist ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig. Mit Verfügung des Abteilungsleiters Fahrabteilung und Sonderdienste vom 27.09.2000 wurde dem Lagerverwalter Gxxxx G. mitgeteilt, dass ab 01.10.2000 folgende Arbeitszeiten gälten: montags bis donnerstags von 07:00 Uhr bis 16:30 Uhr und freitags von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr, jeweils einschließlich einer halbstündigen Pause, bei Bedarf samstags bis höchstens 13.00 Uhr.

Nachdem dem Antragsteller das Schreiben der Personalabteilung beim xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx vom 16.07.2000 über die beabsichtigte Organisationsänderung für den Arbeitsplatz des Lagerverwalters in xxxxxxxx mitgeteilt worden war, verwies der Antragsteller mit Schreiben an die Personalabteilung des xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx vom 23.09.2000 auf die Dienstvereinbarung für ein neues Dienstplansystem vom 15.02.1997, in der die Arbeitszeiten sowie der Arbeitsrythmus für den Bereich Fahrabteilung und Sonderdienste (FASO) geregelt worden sei, sowie darauf hin, dass unabhängig von der Dienstvereinbarung ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nach

§ 79 Abs. 1 LPVG bei ...

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