Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Bundeswehr. personalratsfähige. Dienststellenteile. Wahlanfechtung nach § 25 BPersVG

 

Leitsatz (amtlich)

Besteht eine militärische Dienststelle aus einem mobilen Teil im Sinne von § 35 Abs. 1 SG und einem anderen Teil im Sinne von § 35 a Abs. 1 SG, so sind bei ihr zwei Personalräte zu bilden (hier: Stabskompanie und Stab eines Territorialkommandos; wie Senatsbeschluß vom 25.3.1980, XIII 2402/79, LS in ZBR 1981, 232; a.A. OVG Lüneburg, Beschluß vom 17.5.1989, 17 OVG B 12/88).

 

Normenkette

BPersVG § 12 Abs. 1; SG § 35 Abs. 1, 4, §§ 35a, 70 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Beschluss vom 25.11.1988; Aktenzeichen B-PVG 250/88)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 03.07.1991; Aktenzeichen 6 P 18.89)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) vom 25. November 1988 – B-PVG 250/88 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Beschäftigten des … wählten am 9. und 10.5.1988 unter anderem ihre örtliche Personalvertretungen. Gewählt wurde je ein Personalrat des Stabes … einschließlich einer Soldatenvertretung und ein Personalrat der Stabskompanie … ohne Soldatenvertretung. Die Wahlvorstände gaben die entsprechenden Ergebnisse unverzüglich durch Aushang bekannt.

Bei der Wahl des Personalrats des Stabes … waren in den Gruppen der Beamten und Arbeiter je ein Personalratsmitglied gewählt worden, in der Gruppe der Angestellten drei Mitglieder (Zahlen der Regelbeschäftigten: Beamte 21, Angestellte 49, Arbeiter 12). Ferner waren in die Soldatenvertretung 9 Soldaten gewählt worden (Zahl der regelbeschäftigten Soldaten: 149).

Bei der Wahl des dreiköpfigen Personalrats der Stabskompanie … stellte die Gruppe der Arbeiter alle Mitglieder (Zahlen der Regelbeschäftigten: Beamte 1, Angestellte 3, Arbeiter 18; Beamter und Angestellte hatten sich der Gruppe der Arbeiter angeschlossen). Die Soldaten der Stabskompanie (6 Unteroffiziere, 11 Mannschaftdienstgrade) wählten je einen Vertrauensmann der Soldaten.

Der antragstellende Deutsche Bundeswehrverband e.V. hat auch Soldaten als Mitglieder, die beim … tätig sind. Er hat am 17.5.1988 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die Wahlen angefochten. Er hat beantragt, die Wahlen zu beiden Personalvertretungen für ungültig zu erklären sowie eine Neuwahl mit gemeinsamen Wahlvorschlägen der zivilen Beschäftigten und Soldaten des … anzuordnen. Er hat geltend gemacht, das … bilde mit seinem Stab und seiner Stabskompanie eine einzige Dienststelle, so daß auch nur eine einzige Personalvertretung zu wählen sei. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 25.11.1988 den Antrag als unbegründet abgelehnt. Bei den Wahlen beider Personalvertretungen sei nicht gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden. Stab und Stabskompanie bildeten selbständige Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinn.

Der Antragsteller führt ordnungsgemäß Beschwerde. Er beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25.11.1988 zu ändern, die am 9. und 10.5.1988 durchgeführten Wahlen zu den örtlichen Personalräten des … – jeweils für Stab und Stabskompanie getrennt durchgeführt – für ungültig zu erklären und eine Neuwahl mit gemeinsamen Wahlvorständen der Zivilbeschäftigten und Soldaten des … anzuordnen.

Es treffe nicht zu, daß Stab und Stabskompanie selbständige Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinn seien. Sie bildeten ein einheitliches Ganzes. Für beide gelte ein einheitlicher Organisationsbefehl. Es würden auch einheitliche Stabsbefehle erlassen. Die Stabskompanie bilde eine Teileinheit mit Aufgaben der Hausverwaltung. Niemand würde bei einer anderen Behörde auf den Gedanken kommen, die Hausverwaltung als selbständige Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn zu konstruieren. Die am 1.1.1976 in Kraft getretene „Stabsdienstordnung für Stab und Stabskompanie …” bilde ein Anzeichen, daß die Stabskompanie keine Dienststelleneigenschaft besitze. Der Chef der Stabskompanie sei kein Dienststellenleiter. Er verfüge über keine Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der §§ 74, 76 und 78 BPersVG. Er sei für den Personalrat der Stabskompanie kein kompetenter Ansprechpartner. Die Annahme selbständiger Dienststellen bringe für die Soldaten der Stabskompanie Nachteile, da sie keine Personalvertretung wählen könnten.

Der Beteiligte zu 1 (Personalrat des Stabes …) stellt keinen Antrag. Er vertritt die Auffassung, Stab und Stabskompanie bildeten eine Organisationseinheit.

Der Beteiligte zu 2 (Personalrat der Stabskompanie …) sowie die Beteiligten zu 3 und 4 (Befehlshaber … und Chef der Stabskompanie …) beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen den Beschluß des Verwaltungsgerichts.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässigen Wahlanfechtungen zutreffend als unbegründet abgewies...

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