Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Mitbestimmung. Deutsche Bundespost. Hebung der Arbeitsleistung. Dienstplan für Schalterdienst. Zeitansatz Kürzung. Mitbestimmung beim Dienstplan 1 des Postamts (Schalter/Betriebsleiter)
Leitsatz (amtlich)
1. Legt ein Dienstplan nach Dauer und Lage minutengenaue Zeitspannen fest zur Wahrnehmung im einzelnen bestimmter oder festliegender Tätigkeiten, so bedeutet die Kürzung solcher Zeitspannen ohne eine Verringerung der wahrzunehmenden Tätigkeiten eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG, wenn der Beschäftigte keine Möglichkeit hat, die Güte dieser Tätigkeiten entsprechend zu verringern.
2. Werden durch eine Änderung des Dienstplans eines Schalterbeamten der Deutschen Bundespost die vor den Schalteröffnungszeiten liegenden Zeitspannen für die Übernahme und Vorbereitung des Schalters und für die Bearbeitung der Zu- und Rückschriften der Zusteller ohne Verringerung des Arbeitsanfalls gekürzt, so liegt darin eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes (Parallelentscheidung zu 15 S 1102/90 und 15 S 1364/90).
Normenkette
BPersVG § 76 Abs. 2 Nr. 5
Verfahrensgang
VG Sigmaringen (Beschluss vom 23.04.1990; Aktenzeichen Pers. 1317/89) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. April 1990 – Pers. 1317/89 – geändert. Es wird festgestellt, daß der Beteiligte bei der Einführung des Dienstplans 1 für das Postamt … (Schalter/Betriebsleiter) zum 1. April 1989 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG verletzt hat.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Dem Postamt … (Dienststelle) sind etwa 100 Amtsstellen nachgeordnet, darunter das Postamt … Der antragstellende Personalrat vertritt auch die bei diesen Amtsstellen Beschäftigten.
Im Zusammenhang mit der zum 1.4.1989 erfolgten Einführung der 39-Stunden-Woche erließ der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen unterm 27.1.1989 eine Verfügung mit Rahmenregelungen dazu. Danach sollten die Verkürzung der Wochenarbeitszeit um eine Stunde und zahlreiche betriebliche, organisatorische und personalwirtschaftliche Vorgänge zweckmäßigerweise zusammengefaßt werden. Es gehe dabei um zentrale betriebliche und organisatorische Maßnahmen sowie um allgemeine Änderungen von Bemessungsvorgaben, so um die Kürzung von Neben-, Verteil- und Erholungszeiten. Es werde davon ausgegangen, daß die Verkürzung der Wochenarbeitszeit weitgehend ohne Personalmehrbedarf möglich sei.
In Anlehnung daran stellte die Dienststelle die Dienstpläne in den zu seinem Dienstbereich gehörenden Postämtern und Poststellen auf die verkürzte Wochenarbeitszeit um.
Das vorliegende Beschlußverfahren betrifft die Umstellung des Dienstplans für den Inhaber des A 8-Dienstpostens beim Postamt … (Dienstplan Schalter/Betriebsleiter). Dieser Dienstposten bezieht sich auf den auch den Dienst am Schalter 1 teilweise wahrnehmenden Betriebsleiter dieses Postamts. Die Öffnungszeiten des Schalters blieben dabei unverändert (Schalter 1: montags bis freitags von 8.30 bis 11.30 Uhr und von 14.30 bis 17.30 Uhr, samstags 8.30 bis 11.30 Uhr). Der Dienstplan sah vor und nach der Umstellung vor, daß der Dienstposteninhaber den Schalterdienst am Schalter 1 jeweils montags bis donnerstags ganztags und freitags vormittags wahrnimmt.
Für diesen Dienstposten war die regelmäßige wöchentliche Anwesenheitszeit beim Postamt bis März 1989 auf 39 Stunden und 35 Minuten angesetzt. Hinzu kam ein pauschalierter wöchentlicher Zeitansatz von 15 Minuten für Mehrarbeiten am Monatsende und von 10 Minuten für Nebenzeiten (Dienstunterricht außerhalb der Dienststunden). Dies ergab zusammen 40 Wochenstunden.
Die Kürzung der Wochenarbeitszeit auf 39 Wochenstunden wurde zum einen in der Weise vorgesehen, daß der pauschalierte wöchentliche Zeitansatz von 15 Minuten für Mehrarbeiten am Monatsende auf 10 Minuten gesenkt wurde (Kürzung 5 Minuten).
Die Kürzung der Wochenarbeitszeit wurde zum anderen durch Kürzung der regelmäßigen Anwesenheitszeit bewirkt. Für die montags vorgesehene „Übernahme und Vorbereitung Schalter 1, Zuschrift Zusteller” wurde nunmehr die Zeit von 6.40 bis 8.30 Uhr angesetzt statt bisher von 6.30 Uhr an (Kürzung 10 Minuten). Für die dienstags bis freitags vorgesehene Tätigkeit „Vorbereitung Schalter 1, Zuschrift Zusteller” wurde nunmehr die Zeit von 7.40 bis 8.30 Uhr vorgesehen statt bisher von 7.30 Uhr an (Kürzung zusammen 40 Minuten). Für die freitäglichen Schalterabschlußarbeiten wurde nunmehr die Zeit von 11.40 bis 12.40 Uhr vorgesehen statt bisher bis 12.45 Uhr (Kürzung 5 Minuten). Der neue Dienstplan sah für den Inhaber des A 8-Dienstpostens damit eine regelmäßige wöchentliche Anwesenheitszeit von 38 Stunden und 40 Minuten vor.
Dies ergab zusammen mit dem pauschalierten Zeitansatz von 20 Minuten (10 Minuten für Mehrarbeit am Monatsende und 10 Minuten ...