Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Beteiligung am gerichtlichen Verfahren. Mitbestimmung. Verweigerungsgründe bei Einstellung. Benachteiligungsverbot. Mitbestimmung bei der Einstellung
Leitsatz (amtlich)
1. Macht der Personalrat eines städtischen Krankenhauses die Mitbestimmung an einer Maßnahme des Personalamtes der Stadt geltend, so ist am gerichtlichen Beschlußverfahren neben dem Leiter des Krankenhauses auch der Oberbürgermeister als Leiter der Stadtverwaltung beteiligt.
2. Es liegt im Rahmen des Mitbestimmungstatbestandes der Einstellung, wenn der Personalrat die Zustimmung mit der Begründung verweigert, die Einstellung, die anstelle der Verlängerung des Dienstverhältnisses eines auf Zeit angestellten Personalratsmitglieds vorgenommen werde, benachteilige das Personalratsmitglied im Sinne von § 107 BPersVG.
Normenkette
ArbGG § 83 Abs. 3; LPVG § 9 Abs. 1, § 69 Abs. 2 S. 5, § 76 Abs. 1 Nr. 1, § 82; BPersVG §§ 107, 69 Abs. 2 S. 5, § 75 Abs. 1 Nr. 1, § 77 Abs. 2
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 09.11.1983; Aktenzeichen PVS 20/83) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und zu 2 gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. November 1983 – PVS 20/83 – werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Der Antragsteller ist die aus 15 Mitgliedern bestehende Personalvertretung des … (folgend: Krankenhaus). Zwei Mitglieder sind zur Durchführung der Aufgaben der Personalvertretung von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Mitglied des Antragstellers war seit April 1981 die Assistenzärztin Dr. M.. Diese war am 1.8.1977 im Rahmen ihrer auf vier Jahre angelegten Weiterbildung zur Anästhesieärztin in der Anästhesieabteilung des Krankenhauses als Berufsanfängerin zunächst auf zwei Jahre eingestellt worden. Die Befristung ist später auf 31.7.1981 und dann bis 30.6.1983 verlängert worden. Die zweite Verlängerung erfolgte unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sich die Weiterbildung wegen zweier 1977 und 1979 eingetretener Schwangerschaften erheblich verzögert hatte, zumal in dieser Zeit aus Gründen des Mutterschutzes ein fachbezogener Einsatz wegen der Gefahr des Einatmens von Narkosemitteln nur beschränkt möglich war. Die Anästhesieabteilung des Krankenhauses hat sechs Oberärzte, die unbefristet angestellt sind, sowie 28 Assistenzärzte. Vier dieser Assistenzärzte sind Anästhesieärzte mit abgeschlossener Weiterbildung und ebenfalls unbefristet angestellt. Die übrigen Assistenzärzte sind befristet angestellt und befinden sich in der Weiterbildung zum Anästhesiearzt, davon 4 im ersten Weiterbildungsjahr, 7 im zweiten, 6 im dritten und 6 im vierten Weiterbildungsjahr. Dazu kommt die Assistenzärztin Dr. M.. Bei den unbefristet angestellten Anästhesieärzten handelt es sich nach Darstellung der Beteiligten zu 1 und 2 um überdurchschnittlich qualifizierte Anästhesieärzte. Nicht alle bei den Assistenzärzten anfallenden Aufgaben könnten von den in Weiterbildung befindlichen Ärzten übernommen werden. Nach Darstellung des Antragstellers sind die Arbeitsverträge mit den 4 unbefristet angestellten Assistenzärzten bereits vor deren Weiterbildungsabschluß unbefristet abgeschlossen worden.
Nach Aufnahme der Personalratstätigkeit durch die Assistenzärztin Dr. M. wandte sich der Erste ärztliche Direktor der Anästhesieabteilung mit Schreiben vom 6.10.1981 an das Städtische Personalamt, in welchem auf die Schwierigkeiten ihres Arbeitseinsatzes wegen der Personalratstätigkeit einschließlich der Teilnahme an einer Personalratsfortbildung hingewiesen wurde. Ferner wurde darin hingewiesen auf ihre Mutterschutzzeit wegen des dritten Kindes und auf ihr Begehren auf Freistellung von Mehr-, Nacht- und Wochenendarbeit unter Hinweis auf gesetzliche Vorschriften. Das Schreiben war mit einer Anlage versehen, in welcher für einen bestimmten Zeitraum unter anderem die personalratstätigkeitsbedingten Abwesenheitszeiten der Assistenzärztin Dr. M. protokollartig, aufgeführt sind. Das Schreiben endet wie folgt: „Für die Erfüllung der Dienstaufgaben der Anästhesieabteilung, die auf den Einsatz jeden Mitarbeiters angewiesen ist, stellt Frau Dr. M. eine kaum tragbare Belastung dar.” Das Personalamt der Stadt legte darauf mit Schreiben vom 17.11.1981 gegenüber dem Ersten ärztlichen Direktor der Anästhesieabteilung die Rechtslage dar.
Am 20.12.1982 beantragte die Assistenzärztin Dr. M. die unbefristete Verlängerung ihres Beschäftigungsverhältnisses. Dies lehnte die Krankenhausverwaltung mit Schreiben vom 19.1.1983 mit der Begründung ab, der Erste ärztliche Direktor habe mitgeteilt, daß er mit einer Verlängerung nicht einverstanden sei. Am 4.2.1983 schrieb die Stadt im Deutschen Ärzteblatt die Stelle eines Assistenzarztes (Assistenzärztin) bei der Anästhesieabteilung des Krankenhauses aus. In dem Ausschreiben heißt es neben dem Hinweis auf gute Bezahlung und arbeitsplatzbeschreibenden Hinweisen:
„Eine intensive Weiterbildung is...