Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Personalversammlung. Teilnahme. Mitglied der Stufenvertretung. Personalrat Kosten. Reisekosten. Reise Notwendigkeit. vertretbare Fehleinschätzung. Kostenerstattung
Leitsatz (amtlich)
1. Zu Personalversammlungen bei Dienststellen der unteren Verwaltungsstufe kann nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LPVG nur die nächsthöhere Stufenvertretung, also in der Regel nur der Bezirkspersonalrat, ein von ihr beauftragtes Mitglied entsenden. Die übernächste Stufenvertretung, also in der Regel der Hauptpersonalrat, ist dazu nicht berechtigt (wie BVerwG vom 18.3.1981, PersV 1982, 237 = ZBR 1982, 56 = Buchholz 238.3 A § 52 Nr. 1 zu § 52 Abs. 1 Satz 3 BPersVG).
2. Einem gleichwohl durch Beschluß des Hauptpersonalrats entsandten Mitglied sind entsprechende Reisekosten auch unter dem Gesichtspunkt der in vertretbarer Fehleinschätzung begründeten Notwendigkeit der Reise jedenfalls dann nicht zu erstatten, wenn das Mitglied davon ausgehen mußte, daß die Dienststelle die Erstattung wegen Aufgabenüberschreitung verneinen wird, und eine an sich mögliche gerichtliche Vorklärung der Erstattungspflichtigkeit der Reisekosten unterblieben ist.
Normenkette
LPVG § 45 Abs. 1 S. 2, § 53 Abs. 1 S. 3; BPersVG § 44 Abs. 1 S. 2, § 52 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 10.10.1990; Aktenzeichen PVS 1/90) |
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers und des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 1990 – PVS 1/90 – werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der Antragsteller ist Vorsitzender des Hauptpersonalrats der Lehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen beim Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg.
Der Hauptpersonalrat (Beteiligter zu 2) entsandte in früheren Jahren auf der Grundlage von § 53 Abs. 1 Satz 3 LPVG eines seiner Mitglieder zu Personalversammlungen örtlicher Dienststellen, wenn die jeweilige örtliche Personalvertretung beim Beteiligten zu 2 eine diesbezügliche Einladung ausgesprochen hatte. In Fällen dieser Art entsandte das Ministerium für Kultus und Sport ebenfalls einen Beauftragen in die entsprechende Personalversammlung. Das Ministerium übernahm in diesen Fällen die Reisekosten des vom Beteiligten zu 2 entsandten Mitglieds.
Nach Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.3.1981 (PersV 1982, 237 = ZBR 1982, 56 = Buchholz 238.3 A § 52 Nr. 1) zum gleichlautenden § 52 Abs. 1 Satz 2 BPersVG (Entsendemöglichkeit nur für den Bezirkspersonalrat) ließ das Ministerium Anfang 1982 den Beteiligten zu 2 unter Hinweis auf diese Entscheidung wissen, daß entsprechende Reisekosten künftig nicht übernommen würden. In der Folgezeit sah der Beteiligte zu 2 bis in das Jahr 1988 von der Entsendung eines seiner Mitglieder in Personalversammlungen örtlicher Dienststellen ab.
Der Antragsteller nahm auf Einladung des Personalrats der Lehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen beim Staatlichen Schulamt … am 15.9.1988 an einer von diesem einberufenen Personalversammlung teil. Der Beteiligte zu 2 hatte am 23.6.1988 beschlossen, daß der Antragsteller an der Personalversammlung teilnehmen solle. Die Tagesordnung zu dieser Personalversammlung enthielt folgenden Punkt 4:
„A) Arbeitszeitverkürzung für Lehrerinnen und Lehrer – jetzt –
B) Kurzbericht zu Regelbeurteilung und Unterrichtsbesuchen – Herr (Name des Antragstellers), Vorsitzender des Hauptpersonalrats der Lehrer GHS”
Auf entsprechende Einladungen nahm der Antragsteller am 10. und 11.10.1988 an zwei Teilpersonalversammlungen der Lehrer beim Staatlichen Schulamt … teil. Der Beteiligte zu 2 hatte am 1.9.1988 beschlossen, daß der Antragsteller an der Personalversammlung teilnehmen solle. Die Tagesordnung zu dieser Personalversammlung enthielt als Punkt 7:
„Kollege (Name des Antragstellers), Vorsitzender des HPR (MKS), spricht u.a. zu folgenden Themenbereichen:
- Arbeitszeitverkürzung jetzt!
- Berufshaftpflicht für Lehrer
- unangekündigte Schulbesuche (Stand der Verhandlung)
- Kriterien für Versetzungen über OSÄ hinweg”
Am 12.10.1988 nahm der Antragsteller auf entsprechende Einladung an einer Personalversammlung der Lehrer beim Staatlichen Schulamt teil. Der Beteiligte zu 2 hatte am 29.6.1988 beschlossen, daß der Antragsteller an der Personalversammlung teilnehmen solle. In der an die Lehrkräfte gerichteten Einladung zu dieser Personalversammlung hieß es:
„Der Vorsitzende des Hauptpersonalrats (HPR) beim Ministerium für Kultus und Sport (MKS), Kollege (Name des Antragstellers), nimmt an unserer Personalversammlung teil und präzisiert die Forderungen der Lehrerschaft zur Arbeitszeit.
Um diese Forderungen den Kultusministern nachdrücklich bekanntzumachen, soll von der Personalversammlung eine Resolution verabschiedet und an die Kultusministerkonferenz gesandt werden.”
Die Tagesordnung enthielt folgende Punkte:
„6. (Name des Antragstellers), Vorsitzender des HPR: „Arbeitszeitverkürzung für Lehrer – jetzt!”
7. Aussprache und Resolution”
Der Antragste...