Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Abgesenkte Eingangsbezahlung. Mitbestimmung bei Eingruppierung. Weigerungsgründe außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes. Bildung einer Einigungsstelle

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Mitbestimmung aus § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG bezieht sich im Blick auf die Eingruppierung auf die Zuordnung des Angestellten oder Arbeiters zu einer für die Berechnung des Entgelts vorgesehenen Gruppe und nicht auf die Höhe des in dieser Gruppe vorgesehenen Entgelts.

2. Die Verweigerung der Zustimmung zu einer Eingruppierung ist unbeachtlich, wenn der Personalrat der für richtig gehaltenen Eingruppierung nur deshalb nicht zustimmt, weil er die Höhe des in dieser Gruppe vorgesehenen Entgelts für zu niedrig halt.

 

Normenkette

LPVG § 69 Abs. 2 S. 5, § 76 Abs. 1 Nr. 1; BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Beschluss vom 24.10.1985; Aktenzeichen L-PVG 11/85)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 24.05.1989; Aktenzeichen 6 P 9.87)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 1985 – L-PVG 11/85 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Das …, bei welchem der antragstellende Personalrat gebildet ist, ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in …. Bei ihm sind etwa 1.100 Beschäftigte tätig.

Die Verwaltung des … beantragte im November 1984 beim Antragsteller die Zustimmung zur aushilfsweisen Einstellung von Frau … als Diplom-Bibliothekarin für die Zeit vom 10.12.1984 bis 31.5.1985 unter Einstufung in die Vergütungsgruppe V b BAT. Der entsprechend zustande gekommene Arbeitsvertrag wurde später verlängert. Ebenso beantragte die Verwaltung des … im Dezember 1984 die Zustimmung zur Einstellung von Frau … als Diplom-Bibliothekarin ab 15.11.1985 unter Einstufung in die Vergütungsgruppe V b BAT. In beiden Fällen wies die Verwaltungs darauf hin, daß gemäß Erlaß des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 27.12.1983 (GABl. 1984, 38) die Eingangsbezahlung von Vergütungsgruppe V b BAT auf V c BAT abgesenkt werde. Der Antragsteller stimmte der Einstellung zu. Er verweigerte jedoch gleichzeitig jeweils fristgerecht seine Zustimmung zur Eingruppierung mit der Begründung, nach § 22 BAT sei jeder Beschäftigte entsprechend seiner Tätigkeit zu bezahlen. Es sei auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, wenn man beide Einzustellenden bei gleicher Tätigkeit wie andere Beschäftigte der Zentralbibliothek niedriger einstufen wolle, die abgesenkte Bezahlung wurde den Arbeitsfrieden in der Zentralbibliothek empfindlich stören. Der Antragsteller bekräftigte in Gesprächen mit der Dienststelle seine Zustimmungsverweigerung und wandte sich in der Angelegenheit vergeblich an den Vorstand und so das Kuratorium für Wissenschaft und Kunst. Schließlich benannte er dem Beteiligten mit Schreiben vom 30.4.1985 für die Einigungsstelle 3 Mitglieder, machte einen Vorschlag für den Vorsitzenden der Einigungsstelle und forderte er den Beteiligten auf, an der Bildung der Einigungsstelle mitzuwirken.

Dies lehnte der Beteiligte mit Sehreiben vom 9.5.1985 ab.

Der Antragsteller hat im Juli 1985 das Verwaltungsgericht Karlsruhe – Fachkammer für Personalvertretungssachen – angerufen und unter Wiederholung seines Vorbringens die Verpflichtung des Beteiligten beantragt, eine Einigungsstelle zu bilden.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 24.10.1985 dem Antrag des Beteiligten entsprechend dem Antrag des Antragstellers abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Einigungsstelle seien nicht gegeben. Die Mitbestimmung bei der Eingruppierung gem. § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG erstrecke sich bei Angestellten lediglich auf die Einordnung in die Vergütungsgruppen, nicht jedoch auf die Festlegung der Vergütungsgruppen und nicht auf die Vergütung selbst. Die Einzustellenden seien aufgrund ihrer Tätigkeitsmerkmale in die Vergütungsgruppe V b BAT einzureihen, lediglich die Höhe der Vergütung sei abgesenkt. Der Antragsteller habe seine Zustimmung zur Eingruppierung ausschließlich mit Gründen verweigert, die außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liegen. Die Maßnahme gelte daher als gebilligt.

Der Antragsteller führt ordnungsgemäß Beschwerde. Er beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24.10.1985 zu ändern und festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, bei der Bildung einer Einigungsstelle mitzuwirken.

Im Verfahren zur Bildung der Einigungsstelle sei nicht zu prüfen, ob der Personalrat zu Recht seine Zustimmung verweigert habe. Dies sei gem. § 69 Abs. 4 S. 1 Satzteil 2 LPVG Aufgabe der Einigungsstelle. Es könne nur geprüft werden, ob die Zustimmungsverweigerung des Personalrats offensichtlich unbegründet sei. Daran fehle es. Der Antragsteller habe gem. § 82 Nr. 1 LPVG als Begründung der Zustimmungsverweigerung den Verstoß gegen den Gleichheitssatz und damit den Verstoß gegen ein Gesetz angegeben. Diese Begründung liege nicht außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes. Vorliegend sei es auch nicht um die Höhe der V...

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