Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Abgesenkte Eingangsbezahlung. Mitbestimmung bei Eingruppierung. Weigerungsgründe außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes. Mitbestimmung bei einer Eingruppierung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Mitbestimmung aus § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG bezieht sich im Blick auf die Eingruppierung auf die Zuordnung des Angestellten oder Arbeiters zu einer für die Berechnung des Entgelts vorgesehenen Gruppe und nicht auf die Höhe des in dieser Gruppe vorgesehenen Entgelts (wie Senatsbeschluß vom 16.12.86, 15 S 3104/85).
2. Die Verweigerung der Zustimmung zu einer Eingruppierung ist unbeachtlich, wenn der Personalrat der für richtig gehaltenen Eingruppierung nur deshalb nicht zustimmt, weil er die Höhe des in dieser Gruppe vorgesehenen Entgelts für zu niedrig hält (Anschluß an Senatsbeschluß vom 16.12.86, 15 S 3104/85).
Normenkette
LPVG § 69 Abs. 2 S. 5, § 76 Abs. 1 Nr. 1; BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Beschluss vom 10.12.1985; Aktenzeichen L-PVG 16/84) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 1985 – L-PVG 16/84 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
Das Rektoramt der Universität … beantragte am 12.3.1984 beim Antragsteller die Zustimmung zur aushilfsweisen Einstellung von Frau … als Halbtags-Bibliotheksangestellte zum 16.3.1984 unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT. In dem Antrag heißt es, die Bewerberin erfülle entsprechend ihrer Ausbildung und der vorgesehenen Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b BAT. Gemäß Erlaß des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 21.12.1983 hinsichtlich der Absenkung der Eingangsbezahlung von Angestellten im öffentlichen Dienst könne die Bewerberin erst nach Ablauf einer dreijährigen Beschäftigungszeit als Diplom-Bibliothekarin in Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert werden. Bis dahin komme zunächst nur die Eingruppierung in Vergütungsgruppe V c BAT in Betracht. Ausnahmevoraussetzungen für die Herabstufung lägen nicht vor.
Der Antragsteller stimmte der Einstellung zu. Er verweigerte fristgerecht unter Hinweis auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG die Zustimmung zur Eingruppierung. Die Verweigerung begründete er mit Schreiben vom 17.3.1984 dahin, die niedrigere Eingruppierung widerspreche dem Grundsatz der gleichen und gerechten Behandlung aller Beschäftigten in der Dienststelle und sei unbillig. Sie habe zur Folge, daß gleiche Tätigkeiten unterschiedlich bezahlt würden. Einen Hinweis darauf, daß die vorgesehene Eingruppierung unbillig und ungerecht sei, ergäbe sich auch daraus, daß die Bewerberin in ihrer zweiten Halbtagsbeschäftigung bei der evangelischen Studiengemeinschaft nach Vergütungsgruppe V b BAT bezahlt werde. Das vom Antragsteller eingeleitete Stufenverfahren wurde vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst nicht betrieben. Frau … ist inzwischen Bibliotheksinspektorin.
Der Antragsteller hat im Oktober 1984 das Verwaltungsgericht Karlsruhe – Fachkammer für Personalvertretungssachen – angerufen und dort zuletzt beantragt, festzustellen, daß der Beteiligte durch die Eingruppierung in Vergütungsgruppe V c BAT das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt habe, ferner, daß bezüglich der Eingruppierung das Verfahren der Mitbestimmung gemäß § 69 Abs. 2 und 3 LPVG durchzuführen ist.
Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 10.12.1985 den Antrag abgelehnt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluß v. 14.5.1985, 15 S 2947/84, ESVGH 35, 254 = ZBR 86, 93).
Der Antragsteller führt ordungsgemäß Beschwerde. Er beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.12.1985 zu ändern und festzustellen, daß der Beteiligte durch die Eingruppierung von Frau … in Vergütungsgruppe V c BAT das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat.
Er macht geltend, die Begründung des Senatsbeschlusses vom 14.5.1985 sei nur schwer nachvollziehbar und mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe sich in einem Beschluß vom 19.12.1984 auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt. Auch das Bundesarbeitsgericht habe im Beschluß vom 16.7.1985 Bedenken an der bisherigen Rechtsprechung angemeldet und herausgestellt, daß die Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung nicht letztendlich in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt werden dürfe. Vorliegend hätten sich die Einwände des Antragstellers nicht auf die Absenkung der Eingangsbezahlung gerichtet, sondern auf die beabsichtigte Eingruppierung.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den Beschluß des Verwaltungsgerichts.
Auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts und auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen wird ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beteiligte verletzte durch die Eingruppierung der zum 16.3.198...