Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Mitbestimmung. Sozialplan Rationalisierung. Verfahren der Mitbestimmung. Eigenständigkeit von Initiativverfahren. Stufenverfahren Abbruch. gerichtliches Verfahren. Feststellungsantrag der Stufenvertretung. Mitbestimmung bei der Aufstellung von Sozialplänen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sozialpläne im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG sind gestaltender Natur. Daran fehlt es, wenn die Dienststelle in jeweils als Sozialplan bezeichneten Schriftstücken lediglich die den jeweiligen Beschäftigten nach einem Tarifvertrag über Rationalisierungsschutz zustehenden tariflichen Ausgleichsansprüche aufführt.

2. Auch bei zeitlicher und gegenständlicher Überschneidung sind das auf Antrag der Dienststelle eingeleitete Mitbestimmungsverfahren und ein etwa zulässiges, auf Antrag (Initiative) des Personalrats eingeleitetes Mitbestimmungsverfahren voneinander unabhängig.

3. Bei einem auf Antrag (Initiative) des Personalrats eingeleiteten Mitbestimmungsverfahren ist es dessen Sache, bei Nichteinigung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG das Stufenverfahren einzuleiten.

4. Zum Feststellungsinteresse der Stufenvertretung, wenn die Stufendienststelle ein Mitbestimmungsverfahren abbricht.

 

Normenkette

BPersVG § 69 Abs. 3 S. 1, § 75 Abs. 3 Nr. 13

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Beschluss vom 04.08.1989; Aktenzeichen B-PVG 2/89)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. August 1989 – B-PVG 2/89 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Dem Postamt … sind im Umkreis mehrere Postämter und Poststellen (Amtsstellen) zugeordnet. Der beim Postamt (V) gebildete Personalrat ist auch für die zugeordneten Amtsstellen zuständig.

Nach einer Verfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 2.2.1988 mit Nachfolgeverfügungen waren im schalterbezogenen Dienst folgende personalbedarfsbestimmende Vorgaben zu verringern: Anzahl der Abschlüsse, der Barzuschüsse und Barablieferungen, der Zu- und Rückschriften und der Umstellungen (und Reinigungen) der Tagesstempel.

Der Leiter des Postamts (V) verfügte 1988, daß und in welchem Umfang diese schalterbezogenen Arbeiten in verringerter Anzahl vorzunehmen seien. Dadurch ergaben sich nach Berechnungen, die entsprechend den posteinheitlichen Berechnungsbogen vorgenommen wurden, in verschiedenen dem Postamt (V) zugeordneten Postämtern und Poststellen für dort beschäftigte Teilzeitkräfte etwas geringere zeitliche Auslastungen. Das Postamt (V) erstellte im September 1988 für die von der Maßnahme betroffenen Postämter und Poststellen als „Sozialpläne” bezeichnete und mit laufenden Nummern versehene Schriftstücke, in welche das Berechnungsergebnis und die daraus sich ergebenden Folgerungen eingetragen wurden. Unter den so erstellten Sozialplänen befanden sich 11 Sozialpläne mit den Nummern 226, 228, 232, 234, 236, 241, 243, 49, 252, 259 und 260. Diese sahen unter anderem für 13 Teilzeitkräfte (10 Angestellte, 3 Arbeiterinnen) eine Verringerung des Umfangs ihrer Teilzeitbeschäftigungen vor, was durch Änderungskündigung verwirklicht werden sollte. Soweit die betroffenen Teilzeitkräfte zum Zeitpunkt des Eintritts der Rationalisierungsmaßnahme eine Wochenarbeitszeit 20 Stunden hatten und sie gemäß den im Postbereich geltenden Rationalisierungsschutztarifverträgen Anspruch auf Lohnsicherung oder Vergütungssicherung hatten, wurden Umfang und Dauer dieser tariflichen. Ansprüche in den als Sozialplan bezeichneten Schriftstücken festgehalten. Bei den Tarifverträgen handelt es sich um den Tarifvertrag Nr. 306 vom 2.5.1972 (Arbeiter) und um den Tarifvertrag Nr. 307 vom 4.5.1972 (Angestellte).

Nach dem Sozialplan Nummer 232 wurde für die bei der Poststelle … mit bisher 19,5 Wochenstunden beschäftigte Angestellte statt einer zeitlichen Auslastung von bisher 19,4 Wochenstunden eine solche von nunmehr 18,6 errechnet. In dem Schriftstück wurde eine Änderungskündigung vorgesehen auf 19 Wochenstunden zum 31.3.1989.

Entsprechendes ergab sich nach dem Sozialplan Nummer 252 für die bei der Poststelle … beschäftigte Teilzeitangestellte.

Nach dem Sozialplan 249 ergab sich Entsprechendes für die bei der Poststelle … im Annahmedienst beschäftigte Teilzeitangestellte (Herabsetzung von 23 auf 22 Wochenstunden ab 1.10.1989) und für die beim Postamt … beschäftigte Teilzeitangestellte.

Der für die Poststelle … erstellte Sozialplan 241 sah Entsprechendes vor für die dort tätige Teilzeitangestellte (Herabsetzung der Teilzeitbeschäftigung von 20,0 auf 18,5 Wochenstunden).

Nach dem die Poststelle … betreffenden Sozialplan Nummer 226 wurde für die dort mit 32 Wochenstunden als Posthalterin beschäftigte Teilzeitangestellte statt einer zeitlichen Auslastung von bisher 31,7 Wochenstunden eine solche von nunmehr 29,5 errechnet. In dem Schriftstück wurde eine Änderungskündigung vorgesehen auf 29,5 Wochenstunden zum 1.7.1989.

Gleiches gilt für den Sozialplan Nummer 228, der unter anderem Entsprechendes vorsah für eine bei d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge