Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Geschäftsbedarf. Kommentar zum BAT. Kostentragung für einen BAT-Kommentar

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Geschäftsbedarf eines Personalrats kann ein aktuelles Erläuterungswerk zum BAT gehören.

2. Zur Erforderlichkeit der Aufstellung eines solchen Erläuterungswerks im Zugriffsbereich der voll freigestellten Personalratsvorsitzenden bei einer auf 56 Teildienststellen verteilten militärischen Dienststelle mit 224 Angestellten.

 

Normenkette

BPersVG § 44 Abs. 2, § 68 Abs. 1 Nr. 2, § 92 Nr. 1

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Beschluss vom 17.02.1989; Aktenzeichen B-PVG 381/88)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Februar 1989 – B-PVG 381/88 – geändert. Es wird festgestellt, daß der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller ein aktuelles Erläuterungswerk zum BAT Zur ständigen Benutzung zur Verfügung zu stellen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller ist Personalrat bei einem … Das Zuständigkeitsgebiet der Dienststelle erstreckt sich in etwa auf die Regierungsbezirke Karlsruhe (Baden-Württemberg), Pfalz (Rheinland-Pfal) sowie auf nördliche Teile des Regierungsbezirks Stuttgart (Baden-Württemberg).

Die Dienststelle hat ihren Sitz in Karlsruhe. Zur Dienststelle gehören neun auswärtige … gruppen mit insgesamt 56 Teildienststellen, die über das Zuständigkeitsgebiet verteilt sind. Die Dienststelle hat 287 Beschäftigte (8 Beamte, 224 Angestellte, 23 Arbeiter, 32 Soldaten).

Der Antragsteller besteht aus 8 Mitgliedern, und zwar 5 Angestelltenvertretern und je einem Arbeiter-, Beamten- und Soldatenvertreter. Der Vorsitzende des Antragstellers war 1988 Angestellter, der in Karlsruhe in einer von der Dienststellenzentrale entfernten Teildienststelle im Wechselschichtdienst tätig war. Er war nach § 46 Abs. 3 BPersVG zur Hälfte freigestellt. Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Antragstellers waren in Germersheim tätig. Die anderen Mitglieder des Antragstellers haben ihren Arbeitsplatz in Karlsruhe, Germersheim, Philippsburg und Neckaraimmern. Seit November 1989 ist Vorsitzende des Antragstellers eine in Germersheim in einer Kaserne tätige Angestellte. Diese ist im Hinblick auf die weite Streuung der Dienststellenteile seit Januar 1990 für die Personalratstätigkeit voll freigestellt.

Der Antragsteller führt seine Personalratssitzungen regelmäßig in Karlsruhe, Philippsburg oder Germersheim durch. Im Jahre 1989 fanden bis Mitte Oktober 1989 15 Personalratssitzungen statt. Hinzu kommen jährlich 18 Personalteilversammlungen, die an neun Standorten des Zuständigkeitsgebietes der Dienststelle durchgeführt werden. Der Antragsteller hat kein eigenes Personalratszimmer. Die Personalratsgeschäfte werden vom Dienstzimmer des jeweiligen Vorsitzenden aus geführt.

Der Antragsteller bezieht die Zeitschrift „Der Personalrat”. Außerdem verfügt er über den Kommentar zum Bundespersonalvertretungsgesetz von Altvater/Bacher/Sabottig/Schneider/Thiel. Er verfügt nicht über einen Text und nicht über einen Kommentar zum BAT. Der Antragsteller hat den Text des BAT angefordert und soll diesen auch erhalten. Er kann indessen einen entsprechenden Kommentar an den Standorten Karlsruhe und Germersheim einsehen oder ausleihen, und zwar bei den Standortverwaltungen und in Karlsruhe auch bei der Personalabteilung des Verteidigungsbezirkskommandos (Truppenverwaltung), Erforderlichenfalls kann er dies auch bei einer anderen der zwölf Standortverwaltungen des Zuständigkeitsgebietes tun. In Karlsruhe ist ein militärischer Kurierdienst eingerichtet, in Germersheim nicht. Der Beteiligte hat sich bereiterklärt, bei Anforderung einen Kommentar bei der Truppenverwaltung in Karlsruhe auszuleihen und ihn, für drei Tage nach Germersheim zur Personalratsvorsitzenden bringen zu lassen. Die Personalratsvorsitzende ist Inhaber des Bundeswehrführerscheins. Sie kann nach Erhalt eines Fahrbefehls einen Dienstwagen benutzen.

Der Vorsitzende des Antragstellers beantragte aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Antragstellers unterm 7.6.1988 bei dem Beteiligten, den BAT-Kommentar Clemens/Scheurer/Steingen/Wiese nebst laufenden Ergänzungslieferungen zu beschaffen und ihn dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben halte er es für erforderlich, diesen Kommentar jederzeit zur Verfügung zu haben. Der Bezugspreis dieses Kommentars betrug 1985 etwa 186,– DM. Die Ergänzungslieferungen kosteten damals im Jahre 350,– DM. bis 470,– DM. 1988 waren neun Ergänzungslieferungen erschienen. Der Beteiligte schrieb dem Antragsteller unterm 23.6.1988, eine Rücksprache mit der Truppenverwaltung des Verteidigungsbezirkskommandos habe ergeben, daß neben der Fachzeitschrift die Beschaffung des Kommentars aus haushaltsrechtlichen Gründen, insbesondere wegen der Folgekosten, nicht möglich sei. Als Ersatz könne dem Antragsteller das Werk „Das Recht des Angestellten im öffentlichen

Dienst” ausgeliehen werden. Auch die...

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