Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Geschäftsbedarf. – Kommentare zum BAT und MTB –. Zurverfügungstellung je eines Kommentars zum BAT und zum MTB sowie einer Schreibmaschine
Leitsatz (amtlich)
1. Zum Geschäftsbedarf des Personalrats können Erläuterungswerke zum BAT und zum MTB gehören.
2. Diese Erläuterungswerke sind den Personalräten kleinerer Dienststellen der Bundeswehr, die über Erläuterungswerke dieser Art nicht verfügen und für deren Beschäftigte entsprechend § 92 Nr. 1 BPersVG personalbearbeitende Dienststellen tätig werden, bei entsprechendem Bedarf zur Mitnahme auszuhändigen (auszuleihen).
Normenkette
BPersVG § 44 Abs. 2, § 92 Nr. 1
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Beschluss vom 27.05.1988; Aktenzeichen B-PVG 2/86) |
Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt: Der Beteiligte ist verpflichtet, dem Vorsitzenden des Antragstellers ein anerkanntes Erläuterungswerk zum BAT und zum MTB II jeweils bei erklärtem Bedarf möglichst kurzfristig zur Ausleihe zur Verfügung zu stellen. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 27. Mai 1988 – B-PVG 2/86 – wird insoweit geändert. Im übrigen werden das Verfahren eingestellt und der genannte Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe für unwirksam erklärt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Der Antragsteller ist der Personalrat … einer militärischen Dienststelle, die ihren Sitz in einer M. Kaserne in unmittelbarer Nähe des … hat. Der Antragsteller besteht aus fünf Mitgliedern (1 Angestelltenvertreter, 4 Arbeitervertreter). Er vertritt 77 Beschäftigte, 13 Angestellte und 64 Arbeiter. Drei dieser Beschäftigten sind in M. tätig, die anderen in 11 verschiedenen Orten des vom Saarland bis Bayern reichenden Süddeutschen Raumes. Der Vorsitzende des Antragstellers ist in einer K. Kaserne beim dortigen Sanitätsbataillon (Geräteeinheit) als Arbeiter tätig, der stellvertretende Vorsitzende (Angestelltenvertreter) und das schriftführende Mitglied des Antragstellers in F. die weiteren Mitglieder sind in A und in B. tätig. Der Vorsitzende des Antragstellers nimmt seine Personalratstätigkeit von K. aus wahr. Personalratssitzungen finden auch an anderen Beschäftigungsorten statt. Personalversammlungen werden in M. abgehalten.
Der Antragsteller verfügt nicht über ihm zum ständigen Gebrauch überlassene Kommentare zum BAT und zum MTB II. Je ein Exemplar der Kommentare zum BAT und zum MTB II stehen in K. bei der Standortverwaltung. Diese ist außerhalb der Kaserne untergebracht. Zum Bereich der Standortverwaltung gehören vier Dienststellen mit eigenen Personalräten. Bei der Standortverwaltung und den vier Dienststellen sind insgesamt 460 Zivilbeschäftigte tätig.
Der Antragsteller beantragte im Mai 1984 bei seiner Dienststelle die Bereitstellung je eines Kommentars BAT und zum MTB II. Die Dienststelle antwortete unterm 19.6.1984, die Beschaffung sei aufgrund der Zahlen der vom Antragsteller zu betreuenden Beschäftigten nicht statthaft. Im Bedarfsfall sei die jeweils zuständige Standortverwaltung oder das … – Abteilung Verwaltung – anzusprechen. Der Antragsteller wandte sich darauf mit Schreiben vom 12.11.1984 an den Hauptpersonalrat beim Bundesminister der Verteidigung. Infolge der Verteilung der Beschäftigten im Süddeutschen Raum müßten viele Telefongespräche geführt werden und würden vom Antragsteller kurzfristig Auskünfte verlangt, die nicht gegeben werden könnten, wenn er die Kommentare nicht zur Hand habe. Außerdem habe der Antragsteller Fristen einzuhalten. Unterm 9.1.1985 unterrichtete das … an welches die Angelegenheit gelangt war, den Antragsteller dahin, daß die Beschaffung der Kommentare nicht für notwendig erachtet würde. Die Verteilung der Beschäftigten habe keinen Einfluß auf die quantitativ zu leistenden Aufgaben. Auch fielen bei den Beschäftigungsdienststellen im militärischen Bereich qualitativ keine entsprechenden Fragen an. Dies sei in erster Linie Aufgabe der personalbearbeitenden Dienststelle. Diese Dienststelle verfüge über alle notwendigen Unterlagen einschließlich Kommentierungen und leiste Hilfestellung in allen arbeits- und tarifrechtlichen Fragen, die grundsätzlich von der Beschäftigungsdienststelle gemäß Abgrenzungserlaß in eigener Zuständigkeit zu regeln seien. Für die Erledigung dieser Aufgaben würden die Tarifvertragstexte ohne Kommentierung ausreichen. Sollten ausnahmsweise tatsächlich kommentierte Texte benötigt werden, sei dem Antragsteller zuzumuten, sich die Unterlagen bei der Standortverwaltung K. auszuleihen oder diese dort einzusehen. Der Antragsteller wandte sich unterm 21.3.1985 an das … und machte geltend, die Wegstrecke des Personalratsvorsitzenden von seiner Beschäftigungsstelle in Külsheim zur Standortverwaltung betrage 1,2 km. Der Mindestzeitbedarf bis zur Einsichtnahme in einen der Kommentare oder zur Ausleihe betrage 30 Minuten. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, daß die zur Ausleihe zuständige Person nicht i...