Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Mitwirkung bei Verwaltungsanordnungen. Mitwirkung bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen
Leitsatz (amtlich)
Eine Verwaltungsanordnung für die persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten liegt i.S. des § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG vor, wenn sie die Rechtsstellung der Beschäftigten berührt. Verwaltungsanordnungen, die nur allgemeine Weisungen zur Erledigung der Dienstgeschäfte enthalten, unterliegen der Mitwirkung des Personalrats gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG nicht. Das gilt auch für Regelungen, die die Auswahl von Beschäftigten für die Erledigung bestimmter Dienstaufgaben betreffen.
Normenkette
LPVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 13.05.1981; Aktenzeichen PVS 2/81) |
Tenor
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Mai 1981 – PVS 2/81 – geändert, soweit durch ihn das Verfahren nicht eingestellt worden ist. Es wird festgestellt, daß die Vorbereitung des Erlasses des … vom 27. August 1979 (Volleyballerlaß) der Mitwirkung des Antragstellers unterlegen hätte. Im übrigen werden der Antrag abgewiesen und die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob die Vorbereitung bestimmter Erlasse des … der Mitwirkung … des Bezirkspersonalrats unterlag.
Der Antragsteller wurde unstreitig seit 1970 an der Vorbereitung von Erlassen des Oberschulamts nicht beteiligt. Der Antragsteller macht geltend, daß er zu Unrecht von der Mitwirkung gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG bei der Vorbereitung von Erlassen ausgeschlossen worden sei, die im Sinne dieser Vorschrift Verwaltungsanordnungen des Oberschulamtes für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten seines Geschäftsbereichs darstellten. Im einzelnen rügt der Antragsteller die Verletzung seines Mitwirkungsrechtes in bezug auf folgende Erlasse:
- Der Erlaß V 364.1710/154 vom 27.8.1979. Er richtet sich mittelbar an die Lehrerschaft im Bereich des Staatlichen Schulamtes … und bezieht sich auf die Lehrerfortbildung im Volleyballspiel. Im einzelnen betrifft er die Abhaltung von 4 zeitlich, örtlich und inhaltlich festgelegten Reihenlehrgängen mit je 5 Nachmittagsveranstaltungen.
- Der Erlaß U III 435.31/150 vom 31.8.1979. Er richtet sich an die Leiter der Gymnasien und Progymnasien im Oberschulamtsbereich und bezieht sich auf die Bestellung, Ausfüllung und Vorlage der Formblätter für die Abiturprüfung 1980. Der Erlaß trifft unter anderem auch eine Regelung über die Benennung der Zweitkorrektoren und der Lehrer, die für die Abiturprüfung 1981 Aufgabenvorschläge vorlegen können.
- Der Erlaß VIII 114.53/16 vom 14.7.1980. Er richtet sich an die Leiter der Gymnasien und Progymnasien im Oberschulamtsbereich. Er bezieht sich auf unterschiedliche Regelungen über termingebundene Maßnahmen im Schulbetrieb. Unter Nr. IV 1 betrifft der Erlaß die Termine für die Vorlage der dienstlichen Beurteilungen für die planmäßigen Lehrer.
Am 2.2.1981 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Stuttgart angerufen. Er hat zunächst den in den Gründen des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen Antrag gestellt. In der Anhörungsverhandlung hat der Antragsteller die Feststellung beantragt, daß die Vorbereitung der genannten Erlasse der Mitwirkung des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG unterlegen hätte. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die genannten Erlasse stellten Verwaltungsanordnungen im Sinne dieser Vorschrift dar. Denn es handele sich um allgemeine Anordnungen, die eine unbestimmte Vielzahl von Beschäftigten, wenn auch teilweise nur in einem Einzelfall, beträfen. Die Erlasse beträfen sowohl persönliche als auch innerdienstliche Angelegenheiten der Beschäftigten, Der Erlaß vom 27.8.1979 beträfe in diesem Sinne Fragen der Lehrerfortbildung, wie die zeitliche Festlegung von Fortbildungsveranstaltungen, die Regelung der Anmeldung und Zulassung der Teilnehmer und die Erstattung von Tagegeldern und Fahrtkosten. Der Erlaß vom 31.8.1979 bestimme unter anderem den Personenkreis, der verpflichtet werden könne, zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Abiturprüfung zu übernehmen. Der Erlaß vom 31.8. 1979 beträfe die zeitliche Festlegung der dienstlichen Beurteilungen.
Der weitere Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, daß die genannten Erlasse keine Verwaltungsanordnungen seien, die unter die Regelung des § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG fielen. Hierzu rechneten nur Anordnungen, die die Rechtsstellung der Beschäftigten unmittelbar beträfen. Der Erlaß vom 27.8.1979 bedeute nicht einmal eine allgemeine Regelung, da er nur bestimmte einzelne Veranstaltungen der Lehrerfortbildung beträfe. Der Erlaß vom 31.8.1979 richte sich als Dienstanweisung nur an die Schulleiter und regele in seinen hier streitigen Teil nur die Heranziehung der Lehrer zu bestimmten Dienstaufgaben ihres Amtes. Der Erlaß vom 14.7.1980...