Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung in die Liste der Stadtplaner. Antrag auf Zulassung der Berufung
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. März 1998 – 4 K 579/97 – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet – jedenfalls aus den vom Kläger angeführten Gründen – keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Das ergibt sich – entgegen der Ansicht der Beklagten – allerdings nicht schon daraus, daß der Kläger seine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus tatsächlichen Gründen herleitet, die er im wesentlichen auf angebliche Verfahrensmängel, nämlich auf eine unzureichende Sachaufklärung, zurückführt. Es ist zwar richtig, daß der Kläger sein Zulassungsbegehren auch unmittelbar auf diese Verfahrensrüge hätte stützen können und sich hierzu auf den Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hätte berufen müssen. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO entfaltet indes gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine Ausschlußwirkung; der dahingehenden Rechtsprechung des 7. Senats des erkennenden Gerichtshofs (VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 27.02.1998 – 7 S 216/98 –, NVwZ 1998, 645 unter Berufung auf Bader, NJW 1998, 409) sowie anderer Oberverwaltungsgerichte (OVG Münster, Beschl. vom 16.4.1997 – 8 B 679/97 –; OVG Koblenz, Beschl. vom 30.1.1997 – 7 B 10293/97 –) folgt der Senat nicht (wie hier OVG Münster, DVBl. 1997, 1342 = NVwZ 1998, 193; Seibert, DVBl. 1997, 932 ≪933 f.≫). Vielmehr hat der Gesetzgeber die neuen Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO neben die aus dem Revisionszulassungs- und dem Asylrecht bekannten Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 VwGO (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 3 AsylVfG) gestellt, ohne das jeweilige systematische Verhältnis näher zu bedenken. Er hat lediglich – aber immerhin – den engen systematischen Zusammenhang zwischen § 124 Abs. 2 Nr. 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hervorgehoben (BT-Drucks. 13/5098, S. 24; vgl. Seibert, DVBl. 1997, 932 ≪934 f.≫); hierauf und auf die sich hieraus ergebende Konsequenz eines erleichterten Übergangs von dem einen (in Anspruch genommenen) auf den anderen (vorliegenden) Zulassungsgrund hat der Senat bereits aufmerksam gemacht (Senat, Beschl. vom 10.06.1998 – 9 S 1064/98 –). Bei § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergibt sich indes schon aus dem Wortlaut, daß auch Tatfragen zur Zulassung führen können; und es ist nichts dafür erkennbar, daß die „besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten” nur solche der Beweiswürdigung, nicht aber auch solche der Sachaufklärung oder der Aktenauswertung sein könnten. Dann aber darf auch § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in einer solchen Weise einschränkend interpretiert werden. Vielmehr kann die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch begehrt werden, wenn das angefochtene Urteil ernstlichen Richtigkeitszweifeln aus tatsächlichen Gründen begegnet, selbst wenn diese Zweifel auf Einwände gegen die verwaltungsgerichtliche Sachaufklärung oder Aktenauswertung zurückgeführt werden oder zurückgeführt werden könnten. Im übrigen: Wollte man anders entscheiden und in solchen Fällen eine Zulassung nur nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO für möglich halten, so müßte ein Zulassungsantrag, der den zulassungsbegründenden Sachverhalt hinreichend darlegt, aber allein § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Anspruch nimmt, in einen solchen nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO umgedeutet werden. Es geht nicht an, dem Rechtsmittelführer eine in der Sache „verdiente” Zulassung aus derartigen Gründen vorzuenthalten.
b) Eine Zulassung der Berufung kommt jedoch deswegen nicht Betracht, weil das angefochtene Urteil – jedenfalls aus den vom Kläger angeführten Gründen – keinen ernstlichen Zweifeln begegnet. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe (nicht näher aufgeklärt und deshalb) verkannt, daß er während der Dauer von mindestens drei Jahren unter der Berufsbezeichnung „Stadtplaner” im Aufgabengebiet eines Stadtplaners tätig gewesen sei; hätte es diesen Punkt richtig gesehen, so hätte es der Klage stattgeben müssen. Damit wird der Kläger dem angefochtenen Urteil nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat nämlich die insofern allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Architektengesetzes – ArchG – vom 20.06.1994 (GBl. S. 317) dahin ausgelegt, daß sie über die vom Kläger angesprochenen sachlichen Voraussetzungen hinaus in formeller Hinsicht auch verlange, daß der Bewerber um die Eintragung in die Liste der Stadtplaner mit seiner Bewerbung auch den Nachweis ihres Vorliegens führe. Von diesem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, hat es die Klage vornehmlich deshalb abgewiesen, weil der Kläger einen solchen Nachweis im Verwaltungsverfahre...