Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Mitwirkung. Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen. Mitwirkung bei der Vorbereitung eines Erlasses
Leitsatz (amtlich)
Eine Verwaltungsanordnung im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG liegt nicht vor, wenn die Dienststelle eine Vielzahl von Anträgen Beschäftigter mit gleichlautenden Schreiben beantwortet und darin zur Begründung allgemeine Ausführungen ohne anordnenden Charakter macht.
Normenkette
LPVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 01.09.1982; Aktenzeichen PVS 19/82) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. September 1982 – PVS 19/82 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Nach den bis 31.7.1982 maßgebenden Verwaltungsvorschriften des Kultusministeriums Baden-Württemberg war für die Genehmigung bestimmter außerunterrichtlicher Veranstaltungen der Schulen das jeweilige Oberschulamt zuständig. Das Oberschulamt Stuttgart gab unterm 19.2.1982 ein gleichlautendes Schreiben heraus mit dem Betreff „Antrag auf Genehmigung einer außerunterrichtlichen Veranstaltung (Schullandheimaufenthalt, Studienfahrt, Betriebsbesichtigung)”. Die Beilagenangabe des Schreibens lautete:
„Beil.: Antrag zurück
1 Verzichterklärung (Muster)”
Das gleichlautende Schreiben war bestimmt für diejenigen Schulen, von denen aus beim Oberschulamt Stuttgart für die Zeit vom 1.4. bis 31.7.1982 die Genehmigung außerunterrichtlicher Veranstaltungen beantragt worden war. Den entsprechenden Gymnasien wurde das Schreiben unmittelbar übersandt, den entsprechenden Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen über die jeweiligen Schulämter. In dem Schreiben heißt es unter Hinweis auf die angespannte Haushaltslage, zwischen dem 1.4. und 31.7.1982 vorgesehene außerunterrichtliche Veranstaltungen könnten nur genehmigt werden, wenn Lehrer und Begleitpersonen vorher auf Reisekostenvergütung verzichten. Der Antrag werde daher zurückgegeben. Eine Genehmigung der Veranstaltung unter Zusage der Reisekostenvergütung könne nicht erfolgen. Bei Abgabe der Verzichterklärung nach beiliegendem Muster an die Schulleitung könne indessen die vorgesehene außerunterrichtliche Veranstaltung als schulische Veranstaltung durchgeführt werden mit der Folge, daß der Versicherungsschutz für die teilnehmenden Lehrer, Begleitpersonen und Schüler gewährleistet sei. Eines erneuten Antrags an das Oberschulamt bedürfe es in diesem Fall nicht mehr. Lehrer und Begleitpersonen seien indessen nicht verpflichtet, ohne Erstattung der anfallenden Reisekosten an außerunterrichtlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Auf diese Personen dürfe kein Druck mit dem Ziel eines Verzichts ausgeübt werden. Das Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg habe in einer Verwaltungsvorschrift vom 23.12.1981 (K.u.U. 1982, 33) die Befugnis zur Genehmigung von im Inland vorgesehenen außerunterrichtlichen Veranstaltungen mit Wirkung ab 1.8.1982 den Schulleitern übertragen. Soweit die Schule die ihr zur Verfügung gestellten Mittel für die zwischen dem 1.8. und 31.12.1982 stattfindenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen nicht voll ausschöpfe, könnten dann noch vorhandene Restmittel … der Schule für Veranstaltungen verwendet werden, die in der Zeit vom 1.4. bis 31.7.1982 stattgefunden hätten.
Der antragstellende Bezirkspersonalrat der Lehrer an hat im Mai 1982 das Verwaltungsgericht Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen – angerufen und die Feststellung beantragt, daß der Beteiligte durch die Maßnahme vom 19.2.1982 Beteiligungsrechte des Antragstellers verletzt habe. Der Beteiligte habe das Mitwirkungsrecht des Antragstellers aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG (Mitwirkung bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs) nicht beachtet. Die Maßnahme vom 19.2.1982 enthalte für die Zeit vom 1.4. bis 31.7.1982 eine Regelung über die Anwendung des Reisekostengesetzes. Diese Regelung sei für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen erlassen. Sie sei damit eine Verwaltungsanordnung im Sinne des genannten Mitwirkungstatbestandes. Das Oberschulamt Freiburg habe unterm 19.3.1982 eine ähnliche Regelung getroffen und diese ausdrücklich als Verwaltungsvorschrift bezeichnet.
Der Beteiligte ist entgegengetreten. Es fehle das Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellung, da nunmehr die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums vom 23.12.1981 gelte und von daher mit einer Wiederholung eines entsprechenden Schreibens nicht zu rechnen sei. Das Schreiben vom 19.2.1982 sei auch keine Verwaltungsanordnung. Es richte sich gezielt an Lehrkräfte, die für den fraglichen Zeitraum einen Antrag auf Genehmigung einer außerunterrichtlichen Veranstaltung gestellt hätten.
Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 1.9.1982 den Antrag des Antragstellers mit der Begründung abgelehnt, das Schreiben des Beteiligten vom 19...