Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit des Personalrats. Befugnisse der Dienststelle. organisatorischer Bestand der Dienststelle. gemeinsamer Betrieb
Leitsatz (amtlich)
Die Befugnisse des Personalrats können nach außen hin nicht weiter gehen als diejenigen der Dienststelle. Der Personalrat muss daher den organisatorischen Bestand einer Dienststelle im Hinblick auf die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der Arbeitnehmer einer Universität zum Betriebsrat eines gemeinsamen Betriebs hinnehmen.
Normenkette
LPVG § 86 Abs. 1 Nr. 3; BPersVG § 95 Abs. 1; LPVG § 1; BetrVG § 130
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 17.05.1999; Aktenzeichen PL 22 K 27/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 17. Mai 1999 – PL 22 K 27/97 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob Angestellte und Arbeiter des Landes Baden-Württemberg, die bei einem Institut der xxxxxxxx xxxxxxx tätig sind, das mit einem privaten Institut zusammen arbeitet, der personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeit des Antragstellers unterliegen.
Die xxxxxx ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Förderung der angewandten Forschung gehört. Die xx betreibt in xxxxxxxxx ein Institutszentrum. In dessen Räumen ist das xxxxxxxxxx-xxxxxxxx für xxxxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxx (xxx) zusammen mit dem Institut für xxxxxxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxx) der xxxxxxxx xxxxxxx gemeinsam untergebracht. Zwischen der xxxxxxxx xxxxxxx und der xx wurde am 6.12./19.12.1994 eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen. Darin heißt es in der Präambel:
„Zwischen dem xxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxx) xxx Xxxxxxxxx xxxxxxx und dem xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxx (xxx), xxxxxxxxx, bestehen enge Kontakte, die auf einer bewährten und intensiven wissenschaftlichen Zusammenarbeit beruhen.
Das xxxxxxxxxxxx-Institut hat im Rahmen der in § 56 Universitätsgesetz definierten Forschungsaufgaben seine traditionellen Aufgabenschwerpunkte in der Verbindung von Forschung und Lehre auf den Fachgebieten Arbeitswissenschaft und Technologiemanagement. Das xxxxxxxxxxxxxxxxxxx führt auf den Fachgebieten Arbeitswirtschaft und Organisation Entwicklungs- und Forschungsarbeiten durch bis hin zur Umsetzung der Ergebnisse in die Praxis.
Die Vertragspartner betrachten aufgrundder teilweise gemeinsamen Zielsetzungen eine enge Zusammenarbeit zwischen dem xxxxxxxxxxxx-Institut und dem xxxxxxxxxxxxxxxxxxx als wünschenswert. Sie gehen davon aus, dass dadurch in den Instituten sowohl die Ziele der Universität als auch die der Xxx unter Vermeidung von Doppelarbeit mit insgesamt geringem Aufwand erreicht werden können. Der Intention der engen Zusammenarbeit entspricht der bereits realisierte Bau des Institutszentrums der Xxx, der an das Universitätsgelände in xxxxxxxxx-xxxxxxxxx angrenzt.
Die Vertragspartner wollen deshalb die bestehenden Verbindungen zwischen der Universität und der Xxx ausbauen und festigen und neue Verbindungen schaffen, um das gemeinsame Ziel, nämlich
(1) enge Verbindung von Forschung, Lehre und Praxis,
(2) Verbesserung des Informationsstandes in den jeweiligen Fachgebieten,
(3) optimale Nutzung der Forschungseinrichtungen,
zu erreichen. Sie werden dabei nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorgehen.
§ 1
Gegenstand der Vereinbarungen
Die Kooperation der Vertragspartner soll im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, vor allem durch fachliche Zusammenarbeit, personelle Verknüpfung, Mitbenutzung von Räumen, Geräten, Einrichtung und Dienstleistungen und Mitarbeit in Gremien unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen und sonstigen Verpflichtungen der Vertragspartner verwirklicht werden.”
Ferner heißt es in der Vereinbarung:
„§ 3
Personelle Verknüpfung
(1) Entsprechend der in diesem Vertrag vereinbarten engen Zusammenarbeit zwischen der Universität und der Xxx besteht der gemeinsame Wunsch, dass das xxxxxxxxxxxxxxxxxxx und das xxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxx durch einen ordentlichen Professor der Universität in Personalunion geleitet werden…
Im Sinne einer möglichst intensiven gegenseitigen Beteiligung wollen die Vertragspartner den Leiter beider Einrichtungen jeweils durch ein gemeinsames Berufungsverfahren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen finden:…
(5) Die Tätigkeit der Mitarbeiter des einen Vertragspartners für den anderen Vertragspartner ist grundsätzlich als Tätigkeit im Hauptamt anzusehen. Soweitdiese Tätigkeit jedoch tatsächlich wie rechtlich nicht als zum Hauptamt zugehörig eingestuft werden kann, werden die Vertragspartner im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten ihren Mitarbeitern die hierfür notwendigen beantragten Nebentätigkeitsgenehmigungen erteilen.
(6) Die Mitarbeiter unterliegen während ihrer Tätigkeit für den jeweils anderen Vertragspartner und i...