Entscheidungsstichwort (Thema)
Garagen- u. Stellplätze. Lärmimmissionen. Spitzenpegelkriterium. Anfechtung einer Baugenehmigung. Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
Leitsatz (amtlich)
Das in der TA-Lärm und in der VDI-Richtlinie 2058 enthaltene Spitzenpegelkriterium (Vermeidung von Überschreitungen der gebietsbezogenen Lärmimmissionsrichtwerte um mehr als 20 dB (A) durch einzelne nächtliche Spitzenpegel) findet jedenfalls auf den durch die zugelassene Wohnnutzung in allgemeinen und reinen Wohngebieten verursachten Parklärm keine Anwendung.
Normenkette
BauNVO § 12 Abs. 2; LBO § 39 Abs. 7
Verfahrensgang
VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 28.10.1994; Aktenzeichen 5 K 484/94) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Oktober 1994 – 5 K 484/94 – geändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die dem Beigeladenen vom Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald erteilte Baugenehmigung vom 03.03.1994 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig und begründet.
Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung davon aus, daß der Widerspruch der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird, weil ein Verstoß der angefochtenen Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften nicht erkennbar ist. Dem Interesse des Beigeladenen an der unverzüglichen Verwirklichung seines Vorhabens kommt deshalb Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin zu, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens von der Schaffung vollendeter Tatsachen verschont zu bleiben.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes kommt es auf die Frage, ob der Bebauungsplan „Geiserhalde-Ospelematte” vom 25.01.1994, der den gleichnamigen Bebauungsplan vom 11.08. 1981 ersetzt hat, wegen Abwägungsfehlern – wie von der Antragstellerin behauptet – nichtig ist, nicht an. Denn die Antragstellerin kann sich ungeachtet der Gültigkeit des Bebauungsplans vom 25.01.1994 nur dann mit Erfolg gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wehren, wenn diese gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme bzw. hinsichtlich der genehmigten Tiefgarage gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 39 Abs. 7 LBO verstößt.
Bei unterstellter Nichtigkeit des Bebauungsplans vom 25.01.1994 wäre der Plan vom 11.08.1981 der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens zugrundezulegen. Gegen dessen Festsetzung würde die Baugenehmigung insoweit verstoßen, als die drei geplanten Wohnhäuser sowie die nördlich des Wohnhauses III vorgesehene Tiefgarage das durch Baugrenzen auf dem Baugrundstück festgelegte Baufenster bzw. die festgelegten Garagenstandorte nicht einhalten. Die Antragstellerin, deren Grundstück nicht direkt an das Baugrundstück, sondern im Süden an die A. Straße grenzt, die beide Grundstücke trennt, wäre nur insoweit betroffen, als die Tiefgarage die straßenseitige, nördliche Baugrenze nicht einhält (die gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin geplanten Wohnhäuser II u. III halten demgegenüber zur A. Straße sogar einen größeren Abstand ein, als im Bebauungsplan vom 11.08.1981 vorgesehen). Die im Bebauungsplan 1981 enthaltene nördliche Baugrenze auf dem Baugrundstück dient jedoch nicht – zumindest auch – dem Schutz der Antragstellerin. Nach gefestigter Rechtsprechung der mit Bausachen befaßten Senate des erkennenden Gerichtshofes haben Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (vgl. d. Beschluß des erkennenden Senats v. 12.11.1993 – 3 S 1655/93 –, BWGZ 1994, 370, m.w.N.). Demgegenüber kommt bei vorderen (straßenseitigen) Baugrenzen ein Nachbarschutz regelmäßig nicht in Betracht, weil derartige Festsetzungen nur der einheitlichen Gestaltung des straßenseitigen Bereiches oder der Freihaltung von Flächen für die Straßenerweiterung dienen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.1992 – 5 S 1475/92 –, VBlBW 1993, 351 und Urt. v. 17.12.1987 – 8 S 2705/87 –, BRS 48 Nr. 168). Anhaltspunkte dafür, daß vorliegend die straßenseitige Baugrenze ausnahmsweise auch dem Schutz des nördlich der A. Straße gelegenen Grundstücks der Antragstellerin dienen soll, sind nicht ersichtlich. Die Anordnung der Baufenster auf den sich östlich an das Baugrundstück anschließenden Grundstücken bestätigt vielmehr die Annahme, daß insoweit lediglich städtebauliche bzw. straßenplanerische Gründe maßgebend waren. Auf diesen Grundstücken sind die nördlichen Baugrenzen zum Teil deutlich näher an die A.Straße herangerückt. Insbesondere die straßenseitige Baugrenze auf dem dem Grundstück der Antragstellerin schräg gegenüberliegenden Grundstück Flst.-Nr. 71/2 weist lediglich einen Abstand von 5 m zur...